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本帖最后由 太有才了 于 2009-11-17 14:09 编辑
Man muss hier genau lesen:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz
6.2 Erteilung von Visa mit mehrjähriger Gültigkeit
Ein Schengen-Visum nach § 6 Absatz 1 kann unter den schengenrechtlichen Voraussetzungen auch als einheitliches Visum mit ein- oder mehrjähriger Gültigkeit erteilt werden (so genanntes unechtes Einjahres- oder Mehrjahresvisum) (vgl. auch Nummer 6.1.2.3). Das Visum mit einer Gültigkeitsdauer von einem bis zu fünf Jahren berechtigt zu einem dreimonatigem Aufenthalt innerhalb eines Sechsmonatszeitraums und zur mehrmaligen Einreise. Nach Kapitel I Nummer 2.1.3 Gemeinsame Konsularische Instruktion kann das Visum an zuverlässige Personen ausgestellt werden, die die erforderlichen Garantien bieten und für eine Vertragspartei von besonderem Interesse sind oder die aus nachvollziehbaren Gründen regelmäßig reisen werden. Die Feststellung der erforderlichen Garantien verlangt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass sämtliche Erteilungsvoraussetzungen während der gesamten Geltungsdauer des Visums vorliegen werden, so dass eine erneute Einzelfallprüfung vor jeder Einreise entbehrlich ist. Der Nachweis eines Reisekrankenversicherungsschutzes für den ersten Aufenthaltszeitraum ist ausreichend. Nach den Vorschriften der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion darf von der Möglichkeit der Ausstellung von Mehrjahresvisa nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden. Regelungen über Mehrjahresvisa in zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten geschlossenen so genannten Visumerleichterungsabkommen lassen die o.g. Regelungen der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion unberührt. |
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