Wohn-Riester
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Wohn-Riester – Neuerungen durch das Eigenheimrentengesetz im Detail
Veröffentlicht am 01.02.2010
Das Eigenheimrentengesetz wurde am 04.07.2008 verabschiedet. Die neuen Regelungen treten rückwirkend zum 1.1.2008 in Kraft.
Auswirkungen auf Riester-Rente
* Das in einem Riester-Vertrag angesparte geförderte Altersvorsorgekapital (inkl. der staatlichen Zulagen) kann bereits in der Ansparphase ganz oder teilweise entnommen werden, um es für den Kauf einer eigengenutzten Wohnimmobilie zu verwenden. Dabei sind keine Mindestgrenzen zu beachten.
* Alternativ kann das angesparte Altersvorsorgekapital zu Beginn der Auszahlungsphase ganz oder teilweise zur Tilgung des Immobiliendarlehens genutzt werden.
* Eine Rückzahlung des entnommenen Betrags bis zum Rentenbeginn ist nicht notwendig.
* Die verbesserten Entnahmeregelungen gelten auch für bereits abgeschlossene Riester-Verträge.
Neue Riester-Produkte
Bislang wurden nur private Rentenversicherungen, Fondssparpläne und Banksparpläne durch Riester-Zulagen und Steuervorteile gefördert. Zukünftig werden auch Darlehensverträge für eigengenutzte Immobilien in die Riesterförderung eingeschlossen.
Das Eigenheimrentengesetz lässt folgende zertifizierte Vertragsgestaltungen zu:
* Reiner Darlehensvertrag: Der Vertrag wird unmittelbar bei Darlehensaufnahme abgeschlossen, ein vorhergehender Sparvorgang ist nicht erforderlich.
* Bausparverträge in Spar- und Darlehensphase
* Bauspar-Konstantmodell (Erläuterung am Beispiel: BHW KonstantPlus)
Damit können auch Bausparkassen zertifizierte, für "Wohn-Riester" zugelassene Bausparverträge anbieten. Mit einer Markteinführung ist ab Oktober/November 2008 zu rechnen. Eine Kombination von "Riester"-Förderung und Wohnungsbauprämie ist nicht möglich.
Nachgelagerte Besteuerung über ein so genanntes "Wohnförderkonto"
Das im Wohneigentum gebundene steuerlich geförderte Altersvorsorgekapital dient als Grundlage für die Besteuerung. Der bisherige Anbieter muss hierzu ein "Wohnförderkonto" führen, in dem die zur Finanzierung verwendeten Beträge bei der Riester-Rente bzw. die Tilgungsleistungen bei der Darlehensförderung eingestellt und mit jährlich 2 % verzinst werden. Zu Beginn der ursprünglich vereinbarten Auszahlungsphase wird auf das aufgelaufene staatlich geförderte Kapital (zzgl. Zinsen) die anfallende Steuer berechnet.
Der Förderberechtigte kann dabei zwischen 2 Optionen wählen:
1. Einmalbesteuerung: Es werden nur 70 % des gebundenen Kapitals mit dem individuellen Steuersatz besteuert.
2. Jährliche Besteuerung: Der Bestand des "Wohnförderungskontos" wird auf einen Zeitraum bis zur Vollendung des 85.
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