yongzhang
发表于 2011-4-7 13:40
回复 10# lizayu
Dienstanweisung
zur Durchführung des
Familienleistungsausgleichs nach dem
X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes
(DA-FamEStG)
lizayu
发表于 2011-4-7 13:45
回复 11# yongzhang
lz引用的pdf文件里面,对方也是根据法律阐释的。感觉你提供的信息不详细。
lizayu
发表于 2011-4-7 13:45
回复 11# yongzhang
lz引用的pdf文件里面,对方也是根据法律阐释的。感觉你提供的信息不详细。
lizayu
发表于 2011-4-7 13:45
回复 11# yongzhang
lz引用的pdf文件里面,对方也是根据法律阐释的。感觉你提供的信息不详细。
lizayu
发表于 2011-4-7 13:45
回复 11# yongzhang
lz引用的pdf文件里面,对方也是根据法律阐释的。感觉你提供的信息不详细。
lizayu
发表于 2011-4-7 13:45
本帖最后由 lizayu 于 2011-4-7 14:50 编辑
回复 11# yongzhang
lz引用的pdf文件里面,对方也是根据法律阐释的。感觉你提供的信息不具体。
yongzhang
发表于 2011-4-7 13:53
回复 14# lizayu
答案就在里,你读完Dienstanweisung就明白了。Familienkasse的理由在我来看过时的。
gurryren81
发表于 2011-4-7 14:05
我有点迷糊了
以前网上不是说 只有18.2 不能拿么 怎么现在变成18.4不可以18.2可以了
求大侠指点
http://www.dolc.de/forum/viewthread.php?tid=905412&highlight=%2Bkindergeld
1。谁可以申请Kindergeld?
父母中有一方有
- 德国国籍
- 长期居留(Niederlassungserlaubnis)
- 工作签证(Aufenthaltserlaubnis §18 但不包括 §18.2)
申请人在德国抚养孩子
留学签证不能申请到 Kindergeld
lizayu
发表于 2011-4-7 14:25
回复 18# gurryren81
18.2是有条件才可以的。学生不属于工作签证当然就不行了。前面那个人发的德文,你连接一下自己看看,很详细。
lizayu
发表于 2011-4-7 14:28
DA 62.4 Kindergeldanspruch für Ausländer
DA 62.4.1 Allgemeines
(1) 1§ 62 Abs. 2 EStG stellt für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer (auch Staatenlose und Kontingentflüchtlinge) aufenthaltsrechtliche Anspruchsvoraussetzungen auf, die zusätzlich zu den Voraussetzungen in § 62 Abs. 1 EStG vorliegen müssen (zu den Freizügigkeitsberechtigten siehe DA 62.4.3).
2Ausländer, denen eine Niederlassungserlaubnis (z. B. nach den §§ 9, 19, 23 Abs. 2, § 26 Abs. 3 und 4, § 28 Abs. 2, § 31 Abs. 3, § 35 oder § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) erteilt wurde, haben Anspruch auf Kindergeld. 3Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. 4Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und ist zeitlich unbeschränkt. 5Eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG gem. § 9a AufenthG ist der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt.
6Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, sind ebenfalls anspruchsberechtigt. 7Die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit folgt unmittelbar aus dem AufenthG für Aufenthaltserlaubnisse insbesondere nach den § 25 Abs. 1 und 2, §§ 28, 31, 37, 38, 38a und 104a AufenthG. 8In den Fällen von §§ 30, 32, 34, 35 Abs. 3 und § 36 AufenthG, also in Konstellationen des Familiennachzugs, muss grundsätzlich eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit durch die Ausländerbehörde genehmigt werden. 9Da nach § 4 Abs. 2 Satz 2 AufenthG jeder Aufenthaltstitel erkennen lassen muss, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist, ergibt sich die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus der Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis. 10Für den Anspruch auf Kindergeld kommt es darauf an, ob überhaupt einmal die Ausübung einer Erwerbstätigkeit genehmigt gewesen ist. 11Auch wenn aktuell keine Erwerbstätigkeit erlaubt sein sollte, reichen frühere Berechtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus. 12Zur Erwerbstätigkeit berechtigt ist ein Ausländer auch, wenn eine vorDA 62.4 Kindergeldanspruch für Ausländer
DA 62.4.1 Allgemeines
(1) 1§ 62 Abs. 2 EStG stellt für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer (auch Staatenlose und Kontingentflüchtlinge) aufenthaltsrechtliche Anspruchsvoraussetzungen auf, die zusätzlich zu den Voraussetzungen in § 62 Abs. 1 EStG vorliegen müssen (zu den Freizügigkeitsberechtigten siehe DA 62.4.3).
2Ausländer, denen eine Niederlassungserlaubnis (z. B. nach den §§ 9, 19, 23 Abs. 2, § 26 Abs. 3 und 4, § 28 Abs. 2, § 31 Abs. 3, § 35 oder § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) erteilt wurde, haben Anspruch auf Kindergeld. 3Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. 4Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und ist zeitlich unbeschränkt. 5Eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG gem. § 9a AufenthG ist der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt.
6Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, sind ebenfalls anspruchsberechtigt. 7Die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit folgt unmittelbar aus dem AufenthG für Aufenthaltserlaubnisse insbesondere nach den § 25 Abs. 1 und 2, §§ 28, 31, 37, 38, 38a und 104a AufenthG. 8In den Fällen von §§ 30, 32, 34, 35 Abs. 3 und § 36 AufenthG, also in Konstellationen des Familiennachzugs, muss grundsätzlich eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit durch die Ausländerbehörde genehmigt werden. 9Da nach § 4 Abs. 2 Satz 2 AufenthG jeder Aufenthaltstitel erkennen lassen muss, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist, ergibt sich die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus der Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis. 10Für den Anspruch auf Kindergeld kommt es darauf an, ob überhaupt einmal die Ausübung einer Erwerbstätigkeit genehmigt gewesen ist. 11Auch wenn aktuell keine Erwerbstätigkeit erlaubt sein sollte, reichen frühere Berechtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus. 12Zur Erwerbstätigkeit berechtigt ist ein Ausländer auch, wenn eine vor