马甲1
发表于 2011-4-22 04:32
通过了入籍考试,快8年居留,有正式收入就可以申请。
一头毛驴 发表于 2011-4-19 22:40 http://www.dolc.de/forum/images/common/back.gif
这不对! 在这里大学毕业的,本身语言已经达到要求(英语那种Bachlor, master的咱就不知道了),不用考试了。 北威州入籍很容易的。 我认识一个人,最快4周就获批准。
亦非台
发表于 2012-8-7 16:04
我去问入籍 那里人告诉我必须满八年才能提交申请 提前一个星期可以一个月2个月 ,没可能态度很强硬///
酱油打手
发表于 2012-8-7 16:18
本帖最后由 酱油打手 于 2012-8-7 17:21 编辑
Anspruchseinbürgerung
Sie haben einen Anspruch auf Einbürgerung, wenn Sie
seit acht Jahren rechtmäßig Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben,
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennen,
zum Zeitpunkt der Einbürgerung ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen,
Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder XII bestreiten können oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten haben,
Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben oder verlieren,
nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sind,
über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen und
Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland besitzen.
Zu den Voraussetzungen im Einzelnen:
Sie haben seit acht Jahren rechtmäßig Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Sie erfüllen diese Voraussetzung, wenn Ihr Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik Deutschland liegt und wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis haben oder z.B. als freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger ein Aufenthaltsrecht ohne Aufenthaltstitel besitzen. Bei erfolgreicher Teilnahme an einem Integrationskurs nach dem Aufenthaltsgesetz verkürzt sich diese Frist auf sieben Jahre. Bei besonderen Integrationsleistungen kann die Frist auf sechs Jahre verkürzt werden. Das kann z.B. der Fall sein, wenn Sie sich länger ehrenamtlich bei einer gemeinnützigen Organisation oder einem Verein engagiert haben. Bitte wenden Sie sich bezüglich weiterer Informationen an Ihre Einbürgerungsbehörde. Zeiten des Asylverfahrens werden nur dann mitgerechnet, wenn Sie als Flüchtling anerkannt worden sind. Dies ist der Fall, wenn Sie als Asylberechtigter im Sinne des Grundgesetzes anerkannt worden sind oder in Ihrem Fall ein Abschiebungshindernis nach § 60 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz festgestellt wurde und Sie deshalb Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention sind.
Sie müssen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennen. Die freiheitlich demokratische Grundordnung ist der Kern der deutschen Verfassung. In ihr sind einige Prinzipien besonders geschützt, das sind z.B. die Menschenrechte, die Volkssouveränität, die Trennung der Staatsgewalten, der Rechtsstaat und das Recht auf eine parlamentarische Opposition. Diese Prinzipien sollen garantieren, dass es keine Gewaltherrschaft gibt, staatliche Entscheidungen z.B. über Wahlen und ein Parlament vom Willen des Volkes legitimiert sind, Rechte für alle gelten und Meinungsvielfalt und Parteien möglich sind. Sie müssen sich zu diesen Prinzipien bekennen und erklären, dass Sie nicht an verfassungsfeindlichen Bestrebungen teilgenommen haben. Vor der Übergabe der Einbürgerungsurkunde müssen Sie zusätzlich zum schriftlich abzugebenden Bekenntnis mündlich feierlich erklären, dass Sie das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werden, was der Bundesrepublik Deutschland schaden könnte.
Sie besitzen zum Zeitpunkt der Einbürgerung ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis. Ein unbefristetes Aufenthaltsrecht haben z.B. Personen mit einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger bzw. gleichgestellte Staatsangehörige aus Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige und Lebenspartner, türkische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie deren Familienangehörige, die ein Aufenthaltsrecht aufgrund des Assoziationsrechts der Europäischen Union mit der Türkei haben. Der Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis zum Zeitpunkt der Einbürgerung genügt nur, wenn sie zu einem Zweck erteilt wurde, der grundsätzlich zu einem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland führen kann. Das gilt z.B. nicht bei einer Aufenthaltserlaubnis, die für ein Studium oder für einen vorübergehenden Aufenthalt aus humanitären Gründen erteilt wurde. Nicht ausreichend ist es, wenn Sie zum Zeitpunkt der Einbürgerung nur eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung besitzen.
Sie können Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder XII bestreiten. Eine Ausnahme wird jedoch gemacht, wenn Sie Leistungen nach dem SGB II oder XII beziehen, ohne den Grund dafür selbst vertreten zu müssen. Das ist z.B. der Fall, wenn Sie durch eine betriebsbedingte Kündigung arbeitslos geworden sind, die mit Ihrem Verhalten an der Arbeitsstelle nichts zu tun hat. Haben Sie sich nach dieser Kündigung hinreichend intensiv um eine andere Arbeitsstelle bemüht und noch keine gefunden, ist der Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder XII kein Hindernis für eine Einbürgerung. Auch aus Ihrer persönlichen oder familiären Situation, z.B. weil Sie kleine Kinder betreuen müssen, kann sich im Einzelfall ergeben, dass Sie den Bezug von Sozialleistungen nicht zu vertreten haben. Die Inanspruchnahme anderer Sozialleistungen (z.B. ALG I, Wohngeld, BAföG) steht einer Anspruchseinbürgerung nicht entgegen.
Sie müssen Ihre alte Staatsangehörigkeit in der Regel bei der Einbürgerung verlieren oder aufgeben. Ein Grundgedanke im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht ist es, bei der Einbürgerung das Entstehen von Mehrstaatigkeit nach Möglichkeit zu vermeiden. Das heißt, Ihre alte Staatsangehörigkeit soll nicht bestehen bleiben, wenn Sie durch Einbürgerung Deutsche oder Deutscher werden. Dies geschieht auf zwei Wegen: durch den Verlust oder die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit. Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit bedeutet, dass der Staat, dem Sie bisher angehörten, Sie automatisch per Gesetz nicht mehr als seinen Bürger ansieht, wenn Sie sich in einem anderen Land einbürgern lassen. Dann brauchen Sie nichts veranlassen, wenn Sie in Deutschland eingebürgert werden. Allenfalls wird die deutsche Behörde verlangen, dass Sie eine entsprechende Bescheinigung über den Verlust vorlegen. Im Falle der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit müssen Sie sich an die Behörden des anderen Staates wenden. Viele Staaten verlangen einen formalen Antrag, der bei der Auslandsvertretung zu stellen ist. Erkundigen Sie sich dort, was dafür nötig ist. Möglicherweise kann Ihnen auch Ihre Einbürgerungsbehörde Hinweise zum Entlassungsverfahren geben. Solange der andere Staat über den Antrag nicht entschieden hat, können Sie in Deutschland nicht eingebürgert werden.
Sie sind nicht wegen einer Straftat verurteilt. Wenn Sie wegen einer Straftat im In- und Ausland verurteilt wurden oder wenn ein Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen Sie läuft, müssen Sie dies bei der Einbürgerungsbehörde angeben. Sollte gegen Sie in Deutschland oder im Ausland ermittelt werden, muss die Einbürgerungsbehörde mit der Entscheidung über Ihren Antrag warten, bis die Ermittlungen abgeschlossen und möglicherweise eingestellt sind oder das Gericht entschieden hat. Geringfügige Verurteilungen stehen Ihrer Einbürgerung nicht im Wege. Unschädlich sind Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz, Geldstrafen von bis zu 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen von bis zu drei Monaten, wenn sie zur Bewährung ausgesetzt wurden und die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde.
Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse. Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache haben Sie, wenn Sie die Anforderungen an die Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllen. Die Sprachkenntnisse sind in der Regel nachgewiesen, wenn Sie
eine Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die erfolgreiche Teilnahme an einem Sprachkurs im Rahmen des Integrationskurses vorweisen,
das Zertifikat Deutsch oder ein gleichwertiges oder höherwertiges Sprachdiplom erworben haben,
vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg (Versetzung in die nächsthöhere Klasse) besucht haben,
einen Hauptschulabschluss oder wenigstens gleichwertigen deutschen Schulabschluss erworben haben,
in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) versetzt worden sind oder
ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder eine deutsche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben.
Sie haben ausnahmsweise auch ohne die sonst erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse einen Anspruch darauf, eingebürgert zu werden, wenn Sie die Deutschkenntnisse wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht erwerben können. Das gleiche gilt, wenn Sie aufgrund Ihres Alters keine deutschen Sprachkenntnisse mehr erwerben können.
Sie haben Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung und Lebensverhältnisse. Es genügt, wenn Sie einfache Fragen zu Grundzügen der deutschen Rechtsordnung, Kultur und Geschichte beantworten können, die für Sie als künftigen deutschen Staatsbürger wichtig sind. In der Regel werden Sie hierzu einen Einbürgerungstest ablegen. Zur Vorbereitung auf diesen Test werden Einbürgerungskurse angeboten. Sie müssen aber nicht an einem Einbürgerungskurs teilnehmen. Auf einen Einbürgerungstest kann verzichtet werden, wenn Sie die Kenntnisse durch eine entsprechende Schulausbildung in Deutschland (z.B. Hauptschulabschluss oder höherwertigen Abschluss) nachweisen können. Von einem Einbürgerungstest können Sie befreit werden, wenn Sie die hierfür erforderlichen Kenntnisse wegen einer Krankheit oder Behinderung oder aufgrund Ihres Alters nicht erlernen können.
http://www.integration.nrw.de/Einbuergerung/index.php
人家这么要求你,是有法律依据的
人家不这么要求你,是照顾你