长居和入籍必须需要无限期工作合同么?
本帖最后由 花景因梦 于 2011-9-9 11:41 编辑如题,在网上查到的长居和入籍条件都是无限期合同。。。。
现在工作是跟着项目走的,项目8年,但还是有限期阿。。。。这样子是不是无论如何都换不了长居?
诚心请教~~ 可以换啊,关键是你有没有交满60个月的养老保险。 长居入籍对合同要求不高
倒是换不绑定工签的时候,对是否是无限期合同有要求 我办长居的时候,外国人局就强调要无限期合同 游戏规则 发表于 2011-9-9 11:36 static/image/common/back.gif
长居入籍对合同要求不高
倒是换不绑定工签的时候,对是否是无限期合同有要求
我怎么听到的正好相反阿。。。。{:5_339:}
长居入籍是必须需要无限期合同,非绑定工签只要学生3年,工作一年就好,无所谓是否无限期合同~ mauce 发表于 2011-9-9 11:34 static/image/common/back.gif
可以换啊,关键是你有没有交满60个月的养老保险。
我在这里翻的老帖子都显示,似乎交满了也不行呢。。。
太疑惑了。。 我从论坛得到的信息:换非绑定工作签不需要无期限合同 bw这里某地,长居入籍都没有要求无限期合同 我想去非洲 发表于 2011-9-9 13:10 static/image/common/back.gif
我从论坛得到的信息:换非绑定工作签不需要无期限合同
doch
我去换的时候,爱管局还特意问工作合同的性质呐
而且我以前也搜过论坛,得到的是相反的信息啊{:5_317:} 小小号 发表于 2011-9-9 13:13 static/image/common/back.gif
doch
我去换的时候,爱管局还特意问工作合同的性质呐
http://www.dolc.de/forum.php?mod=viewthread&tid=751509
这是我搜到的旧帖子。。。
里面有附上的法律条文,应该还是作准的吧。。
§ 9 Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerfristigem Voraufenthalt
(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes Ausländern erteilt werden, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und
1. zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder
2. sich seit drei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Abs. 1 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt.
(2) Auf die Beschäftigungszeit nach Absatz 1 Nr. 1 werden nicht angerechnet Zeiten
1. von Beschäftigungen, die vor dem Zeitpunkt liegen, an dem der Ausländer aus dem Bundesgebiet unter Aufgabe seines gewöhnlichen Aufenthaltes ausgereist war,
2. einer nach dem Aufenthaltsgesetz oder der Beschäftigungsverordnung zeitlich begrenzten Beschäftigung oder
3. einer Beschäftigung, für die der Ausländer auf Grund dieser Verordnung, der Beschäftigungsverordnung oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung von der Zustimmungspflicht für eine Beschäftigung befreit war.
(3) Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nr. 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet.
(4) Die Zustimmung wird ohne Beschränkungen nach § 13 erteilt.