在他乡2005 发表于 2012-3-23 09:52

一个关于劳动法的实例问题

大家好!

我有一个关于劳动法的实例问题,希望大家帮我解答一下

Fall: Der Angestellte A ist morgens mehrfach betrunken zu Arbeit erschienen. Nach ermahnenden Worten durch den Chef wurde A auch bereits zweimal schriftlich abgemahnt. Nach dem er erneut betrunken bei der Arbeit erscheint, erhält er die ordentliche schriftliche Kündigung. In dem Betrieb sind mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis besteht länger als 12 Monate.

a) A erhebt Klage gegen die Kündigung beim Arbeitsgericht nach Ablauf von 4 Wochen nach Erhalt der Kündigung. Wird er durchdringen? Bitte begründen Sie Ihre Antwort kurz.

b) A erhebt Klage innerhalb von drei Wochen auf Feststellung, dass die Kündigung unwirksam ist. Ist die Kündigung unwirksam? Bitte begründen Sie Ihre Antwort kurz.

c) Was gilt bei der Beantwortung der Fallfrage zu b) wenn A Mitglied des Betriebsrates ist?

感谢大家的热心帮助!

mies 发表于 2012-3-23 10:57

全部写下来工作量有点大,你可以自己先写,然后大家帮你修改一下.

在他乡2005 发表于 2012-4-5 08:57

mies 发表于 2012-3-23 11:57 static/image/common/back.gif
全部写下来工作量有点大,你可以自己先写,然后大家帮你修改一下.

(a) A wird nicht durchdringen
Gesetzliche Grundlage:
Verstoß gegen betriebliches Alkoholverbot
Alkoholbedingte Schlecht – oder Minderleistung

(b) Die Kündigung ist wirksam
Gesetzliche Grundlage:
Für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung ist die Frist von zwei Wochen gem. § 626 Abs. 2 BGB einzuhalten. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen positive Kenntnis erlangt. Selbst grob fahrlässige Unkenntnis ist der positiven Kenntnis nicht gleichzusetzen.

(c) Ein Nachschieben ist nicht möglich, auch wenn der Betriebsrat aus Gründen des „Mindersachverhaltes“ schon der ursprünglichen Kündigung zugestimmt hatte.

lambock 发表于 2012-4-5 09:50

a.
grds. (-) weil §4 KschG
zunächt muss KSchG anwendbar sein, hier (+), weil mehr als 10 AN und 6 Monate Wartefrist erfüllt
aber denkbar sei § 5 KschG. AN muss die Gründe darlegen.

b.
mE. ist Kü i.d.R.wirksam weil sozial gerechtferigt ist.
Probelematisch wäre es, wenn er alkohlkrank ist. allerdings zweimal Abmahnung (+), daher kann die Kü verhältnismäßig und mithin wirksam sein.

c.
grd. (-) weil §15 I KschG.
was kann AG dagegen machen? AG kann bei zuständiges ArbeitsG den Ausschluss des AN als Mitglied aus dem Betriebsrat beantragen.
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