dj3000 发表于 2012-5-27 23:27

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本帖最后由 dj3000 于 2016-12-6 10:01 编辑

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一把钢枪手中握 发表于 2012-5-28 09:17

基本不行,要有德语C1证书才行。现在抓紧递签吧。

张丁予 发表于 2012-5-28 11:40

孩子不需要德语证书,只要你的资料全的应该没问题。

飞机下的眼泪 发表于 2012-5-28 11:52

张丁予 发表于 2012-5-28 12:40 static/image/common/back.gif
孩子不需要德语证书,只要你的资料全的应该没问题。

16岁前不需要德语证书。如果办家团必须马上办,到了16岁就不可以办家团过来了。如果材料备齐,一般4到6周就可以办下签证。不过16岁的孩子在国内应该上高中了,过来后需要一年的语言强化,然后才能转到正式的班级上课。困难很大,尤其是文科类的科目。数理化中国孩子一般都没问题。这里ABITUR的德语考试不是那么容易的。孩子大概要耽误两年左右的时间,从时间上考虑有点得不偿失。同样的年龄在国内已经上大学一两年了,这里可能才ABI毕业。

dj3000 发表于 2012-5-28 12:56

谢谢大家的回复,我想有没有可能先团聚过来,然后回国上学,主要是拿到签证以后来德国方便,是不是有点太奢望了,谢谢回复。

MR.OIL 发表于 2012-5-28 13:56

dj3000 发表于 2012-5-28 13:56 static/image/common/back.gif
谢谢大家的回复,我想有没有可能先团聚过来,然后回国上学,主要是拿到签证以后来德国方便,是不是有点太奢望 ...

这样不行的

飞机下的眼泪 发表于 2012-5-28 14:01

dj3000 发表于 2012-5-28 13:56 static/image/common/back.gif
谢谢大家的回复,我想有没有可能先团聚过来,然后回国上学,主要是拿到签证以后来德国方便,是不是有点太奢望 ...

不现实,你团聚过来后要有这边学校的注册证明才能延签。即使你拿到首次2年或三年的签证后回国读书,也需要每半年入境一次才能保证你的签证继续有效,还不够折腾的,况且国内高中课程那么紧,有那么多时间来回跑吗?而且这边的学校证明是每学期一开,你不上学,学校是不会给你下次证明的。

dj3000 发表于 2012-5-28 14:36

原来是这样的,那么估计实现不了了,是不是过了16岁就没有可能申请团聚了呢?期待回复。

一把钢枪手中握 发表于 2012-5-28 14:43

楼上朋友们都回答得这么清楚了,还不明白???过了16周岁要有德语C1证书才行。

pidi 发表于 2012-5-28 14:49

给你贴个法条吧,适用孩子团聚的。

Aufenthaltsgesetz
           Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42)          
           Abschnitt 6 - Aufenthalt aus familiären Gründen (§§ 27 - 36)          
§ 32
Kindernachzug
(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

1.        der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 besitzt oder
2.        beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen und das Kind seinen Lebensmittelpunkt zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet verlegt.
(2) Einem minderjährigen ledigen Kind, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann, und beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen.

(2a) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt. Dasselbe gilt, wenn der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besaß.

(3) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, welches das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen.

(4) Im übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 ( BGBl. I S. 1970) m.W.v. 28.08.2007.
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