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本帖最后由 blueyesonme 于 2012-7-19 14:13 编辑
自从自己被单位因为怀孕而mobbing,就特别关注这个话题。可惜我也是软弱的一方,没有采取任何行动。但希望这样的事情不会在各位身上出现,但万一碰到了,这是个很好的案例,希望对大家有用吧。
http://www.kunststoffweb.de/arbeitsrecht/detail.asp?id=100610
Entschädigungszahlung wegen Nichtbeförderung einer schwangeren Mitarbeiterin
Es war letztendlich nur ein kurzer und sehr unbedachter Satz von Seiten eines Vorgesetzten, der dem Unternehmen Sony eine Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 17.000,- und einen über fünf Jahre lang andauernden Rechtsstreit über sechs Instanzen einbrachte und zwar wegen der Diskriminierung einer Mitarbeiterin aufgrund ihres Geschlechts.
Seit der Einführung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) am 18.06.2006 müssen sich die Arbeitsgerichte immer wieder mit so genannten Antidiskriminierungsklagen beschäftigen. Das AGG bestimmt in § 1, dass Benachteiligungen von Mitarbeitern unter anderem aus Gründen des Geschlechts zu verhindern oder zu beseitigen sind. Dieser Grundsatz gilt im gesamten Arbeitsrecht und ist sowohl bei der Ausschreibung und der Einstellung von Mitarbeitern als auch beim beruflichen Aufstieg zu berücksichtigen, § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG. Nach § 15 Abs. 2 AGG steht einem Arbeitnehmer bei einem Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach § 1 AGG ein Entschädigungsanspruch zu. Im Rahmen dessen kommt es auch auf ein Verschulden des Arbeitgebers oder auf die Darlegung eines konkreten, bezifferbaren Schadens auf Seiten des Arbeitnehmers nicht an.
Nach den allgemeinen zivilrechtlichen Darlegungs- und Beweislastregeln müsste an sich der Arbeitnehmer alle anspruchsbegründenden Tatsachen, also die verübte Diskriminierung, darlegen und beweisen. Da aber die Arbeitnehmer oftmals die echten Beweggründe von Personalentscheidungen nicht kennen und sich daher in einer Art „Beweisnot“ befinden, sieht der § 22 AGG eine hiervon abweichende Regelungen vor. Insoweit genügt es, wenn der Arbeitnehmer Tatsachen (Indizien) vor Gericht vortragen kann, die eine Benachteiligung bspw. wegen des Geschlechts vermuten lassen. Der Arbeitgeber muss dann wiederum in einem Prozess belegen, dass seine Entscheidung doch auf rein sachlichen Gründen beruhte.
Bislang war aber noch nicht hinreichend geklärt, welche Indizienlage ausreicht, um dem Arbeitnehmer diese Beweiserleichterung zu verschaffen. Unklar war vor allem, wie es zu bewerten ist, wenn die einzelnen Indizien jeweils für sich genommen keine Diskriminierung nahe legen, aber die Gesamtschau mit allen weiteren Umständen des zu beurteilenden Falls auf eine Diskriminierung schließen lässt.
Insoweit hat der Fall einer Arbeitnehmerin des Musikkonzerns Sony eine weitere Klärung gebracht. Diese war dort seit April 2002 als einzige Abteilungsleiterin im Bereich „International Marketing“ neben zwei weiteren männlichen Abteilungsleitern beschäftigt. Im September 2005 wurde die Stelle „Vicepresident“ ihres direkten Vorgesetzten frei, weil dieser im Unternehmen in die nächste höhere Position zum „Senior Vice President“ befördert wurde. Die Arbeitnehmerin sollte im Zuge dessen auf die Position „Vicepresident“ nachrücken, ihre entsprechende Beförderung wurde zuvor ganz konkret von ihrem Vorgesetzten in Aussicht gestellt. Allerdings wurde die Arbeitnehmerin dann schwanger und die Position des „Vicepresident“ wurde entgegen der vorhergehenden Ankündigung mit einem ihrer männlichen Abteilungsleiterkollegen besetzt. über diese anderweitige Besetzung der Stelle fand zu einem späteren Zeitpunkt zwischen der Arbeitnehmerin und ihrem ehemaligen Vorgesetzten ein Gespräch statt, in dem die Arbeitnehmerin um eine Erklärung bat, warum sie nicht befördert worden ist. In diesem Gespräch wurden der Arbeitnehmerin jedoch keine sachlichen Gründe für die anderweitige Entscheidung genannt. Stattdessen tätigte der „Senior Vice President“ unverblümt die Aussage, „sie solle sich doch auf ihr Kind freuen“. Die Arbeitnehmerin gab sich hiermit nicht zufrieden und erhob eine Klage auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 17.000,- |
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