欧盟长居或这德国长居的问题
如题当时到了德国前三个月都是旅游签证,之后注册了以后才是学生签证
想问问大家,60个月是从入境那天开始算,还是专成学生签才可以?
虽然差不了多久,心里还是着急 想问问呢
祝福大家圣诞快乐 ? 入境 wowty 发表于 2012-12-23 14:32 static/image/common/back.gif
入境
多谢啦。。这边您的经验还是 别人的经验啊 楼上有人误导别人,我这纠正一下。所谓的六十个月是你缴纳养老保险的月数,也就是说,你在德国必须要工作满五年缴纳够60个月的养老保险才可以申请,跟签证种类没有任何关系。 火之舞 发表于 2012-12-23 15:10 static/image/common/back.gif
楼上有人误导别人,我这纠正一下。所谓的六十个月是你缴纳养老保险的月数,也就是说,你在德国必须要工作满 ...
没错,是你工作时,雇主给交的养老保险的时间要满60个月。 liuliu66 发表于 2012-12-23 15:59 static/image/common/back.gif
没错,是你工作时,雇主给交的养老保险的时间要满60个月。
继续讨论下
标准有2个60月
其中一个是养老保险60个月,楼主有了
另外一个是在德国待满 60个月,其中学生签证按照50%计算,楼主由于
读书时间长,所以这个60个月没有凑齐.所以上来问问的 我记得以前好像是上学时间最多折算成2年还是2年半?
其实就对着法条一条一条看,你是否符合就好了。
长居要 seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,你看下你签证,aufenthaltserlaubnis你一共拿了几年,就一目了然了。
移民局不同,人也不同,有的人手松,有的人手紧。如果你是差得不多,可能符合也可能不太符合的情况,最好去问问你的移民局。这里不太可能给你百分之百确定的答案。 问些问题 发表于 2012-12-23 19:09 static/image/common/back.gif
继续讨论下
标准有2个60月
这是看地方的,有的地方学习时间不打折扣,有的地方要折算 zainali 发表于 2012-12-23 20:00 static/image/common/back.gif
这是看地方的,有的地方学习时间不打折扣,有的地方要折算
多谢啦。您给的回复,特别清楚,我回头就去问问啦 本帖最后由 火之舞 于 2012-12-23 20:37 编辑
问些问题 发表于 2012-12-23 19:09 static/image/common/back.gif
继续讨论下
标准有2个60月
这种问题直接看法条就好了 没必要这么长篇大论的讨论 具体看bgb啦
§ 9 Niederlassungserlaubnis
(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.
(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.
(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.
(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:
1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.
§ 9a Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
(1) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt.
(2) Einem Ausländer ist eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG zu erteilen, wenn
1.
er sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält,
2.
sein Lebensunterhalt und derjenige seiner Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist,
3.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
4.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
5.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen und
6.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Für Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 5 entsprechend.
(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Ausländer
1.
einen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 besitzt, der nicht auf Grund des § 23 Abs. 2 erteilt wurde, oder eine vergleichbare Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat; Gleiches gilt, wenn er einen solchen Titel oder eine solche Rechtsstellung beantragt hat und über den Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist,
2.
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Gewährung subsidiären Schutzes im Rahmen der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12) gestellt oder vorübergehenden Schutz im Sinne des § 24 beantragt hat und über seinen Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist,
3.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Rechtsstellung besitzt, die der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 beschriebenen entspricht,
4.
sich mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 oder § 17 oder
5.
sich zu einem sonstigen seiner Natur nach vorübergehenden Zweck im Bundesgebiet aufhält, insbesondere
a)
auf Grund einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18, wenn die Befristung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einer Verordnung nach § 42 Abs. 1 bestimmten Höchstbeschäftigungsdauer beruht,
b)
wenn die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen wurde oder
c)
wenn seine Aufenthaltserlaubnis der Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit einem Ausländer dient, der sich selbst nur zu einem seiner Natur nach vorübergehenden Zweck im Bundesgebiet aufhält, und bei einer Aufhebung der Lebensgemeinschaft kein eigenständiges Aufenthaltsrecht entstehen würde.
问些问题 发表于 2012-12-23 19:09 static/image/common/back.gif
继续讨论下
标准有2个60月
另外,不理解的是:读书时间长应该是那另外的5年时间更简单凑齐,你养老保险都够5年了,为什么反而居留不够五年?难道说你在德国黑过? 火之舞 发表于 2012-12-23 20:41 static/image/common/back.gif
另外,不理解的是:读书时间长应该是那另外的5年时间更简单凑齐,你养老保险都够5年了,为什么反而居留不 ...
读博士,给工资,所以每个月有保险。但是签证是学生签证,那5年就只能折半 看看 火之舞 发表于 2012-12-23 20:35 static/image/common/back.gif
这种问题直接看法条就好了 没必要这么长篇大论的讨论 具体看bgb啦
§ 9 Niederlassungserlaubnis
太谢谢啦
问些问题 发表于 2012-12-23 21:42 static/image/common/back.gif
太谢谢啦
没事儿 以后有什么不懂得可以直接查google的bgb bürgerliches gesetzbuch里面有volltextsuche 查你想查的词条就好了 比我说的全多了 火之舞 发表于 2012-12-23 21:45 static/image/common/back.gif
没事儿 以后有什么不懂得可以直接查google的bgb bürgerliches gesetzbuch里面有volltextsuche 查你想查的 ...
多谢指教,德语查询目前还不太熟,以后试着自己多看看。多谢您啦。。
圣诞快乐哦{:4_278:} 那以前有人提起过工作2年就可以换,是怎么回事呢? mafanshi 发表于 2012-12-23 21:55 static/image/common/back.gif
那以前有人提起过工作2年就可以换,是怎么回事呢?
工作2年的是德国长居
我说的那个是欧盟长居的条件 问些问题 发表于 2012-12-23 22:13 static/image/common/back.gif
工作2年的是德国长居
我说的那个是欧盟长居的条件
哦,了解了,谢谢啦! 问些问题 发表于 2012-12-23 22:13 static/image/common/back.gif
工作2年的是德国长居
我说的那个是欧盟长居的条件
你是说欧盟的啊,那我不太清楚。我说的是德国长居
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