使馆来信了。
der Nachzug von Eltern zu ihren erwachsenen Kindern ist im Aufenthaltsgesetz grundsaetzlich nicht vorgesehen. Bei einem Nachzug im Rahmen eines Haertefalls (§ 36 Abs. 2 AufenthG "zur Vermeidung einer *aussgewoehnlichen* Haerte"), wird ausführlich geprüft, was in der Regel mit einer laengeren Bearbeitungszeit einhergeht. Dieser Paragraph ist sehr restriktiv anzuwenden. Allein die Tatsache, dass die Eltern aelter werden und damit auf Hilfe angewiesen sind, ist nicht ausreichend. Einem solchen Antrag wird daher _nur in absoluten Ausnahmefaellen_ entsprochen. 本帖最后由 宝宝乖乖 于 2013-11-12 08:54 编辑
查了一下
Für die „Haerte Faelle
ist. Dies setzt grundsaetzlich voraus, dass der im Ausland lebende Familienangehoerige generell nicht in der Lage ist, ein eigenstaendiges Leben zu führen, sondern auf die Gewoehrung familrer Lebenshilfe angewiesen ist und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet durch einen dortigen Angehoerigen erbracht werden kann. Ein solches Bedürfnis kann etwa bei schwerwiegender Erkrankung oder Behinderung und/oder bei fortgeschrittenem Alter mit Pflegebedürftigkeit vorliegen und sich auch auf eine unabdingbare psychische Unterstützung beziehen.
估计没戏了。
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