Auch wenn mancher Privatpatient angesichts der aktuellen Entwicklungen nur zu gerne wieder bei einer gesetzlichen Kasse anheuern würde: Der Wiedereinstieg ins staatliche System ist nur moeglich, wenn der Betreffende unter 55 ist und seine Einkünfte dauerhaft unter die sogenannte Versicherungspflichtgrenze sinken. Mit diesem Begriff bezeichnen Experten die Einkommensgrenze, bis zu der für Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind. Wer ein hoeheres Bruttoeinkommen erzielt und sich deshalb privatversichert, darf nur dann wieder in die Kasse zurückkehren, wenn sein Einkommen für mindestens ein Jahr unter den relevanten Wert gesackt ist.
2012 liegt die massgebliche Summe bei 50 850 Euro Jahresbrutto, beziehungsweise 4237,50 Euro monatlich. Privatversicherte Arbeitnehmer haben daher im Wesentlichen zwei Moeglichkeiten, um wieder bei AOK und Co. unterzukommen: Sie koennen ihren Chef um eine einjaehrige Gehaltssenkung bitten (eine eher theoretische Option) – oder für ein Jahr auf Teilzeit gehen, und so ihr Gehalt nach unten korrigieren.
Noch schwieriger ist die Situation für Selbststaendige. Da sich Freelancer – anders als Angestellte – unabhaengig von ihrem Einkommen privat versichern dürfen, hilft es ihnen nicht, ihre Einnahmen unter die Versicherungspflichtgrenze zu drücken. Die einzige Moeglichkeit ist es in dieser Konstellation, sich wieder einen festen Job zu suchen – mit einem Salaer, das diesseits der 4237 Euro monatlich liegt.
Studium mit über 30 Jahren / über 14. Fachsemester
Wer in hoeherem Alter (30+) studiert oder schon das 14. Fachsemester überschritten hat, für den gibt es nicht mehr den günstigen Studententarif bei der gesetzlichen Krankenversicherung. Hier kann ein privater Tarif günstiger sein. Aber auch hier sei darauf hingewiesen, dass die Entscheidung für den Rest des Studiums (und evtl. sogar darüber hinaus) bindend ist.
Neben dem finanziellen Aspekt kann auch der Umfang der Leistungen ein Grund sein, sich für eine private Krankenversicherung zu entscheiden. Allerdings wird man relevante Unterschiede zur gesetzlichen Krankenversicherung vor allem bei den hoeherpreisigen privaten Tarifen bemerken, die „Billigangebote“ decken oft nicht mehr ab, als auch die gesetzlichen (evtl. in bestimmten Nischen sogar weniger).
Wer grundsaetzlich in der gesetzlichen KV bleiben, dennoch aber hoehere Leistungen geniessen will, kann auch als Student eine private Krankenzusatzversicherung abschliessen. Übrigens koennen sich selbst die gesetzlichen Krankenversicherungen in ihren Leistungen zumindest geringfügig unterscheiden – unser Vergleich gesetzlicher Krankenversicherungen zeigt auf, wer was bietet.
Moeglicher Zeitpunkt des Wechsels in die private Krankenversicherung – und wann eine Rückkehr in die gesetzliche KV moeglich ist
In jedem Fall besteht die Moeglichkeit des Wechsels von der gesetzlichen in die private KV sowie umgekehrt von der privaten in die gesetzliche KV zu Studienbeginn und zwar bis 3 Monate nach der Einschreibung .
Danach ist der Wechsel von der gesetzlichen KV in die private KV innerhalb des Studiums moeglich, wenn die gesetzliche Familienversicherung endet oder – was aber viele Studierende eher nicht betrifft – bei Überschreiten des 14. Fachsemester bzw. des 30. Lebensjahr . In beiden Faellen sollte man sich rechtzeitig vorher informieren, wann genau die Frist wirklich endet!
Tritt keiner der genannten Faelle ein, kann drei Monate nach Studienbeginn nicht mehr aus der gesetzlichen in die private KV gewechselt werden.
Die zu Beginn des Studiums getroffene Entscheidung für die private Krankenversicherung ist waehrend des gesamten Studiums nicht mehr aenderbar. Hat man sich zu Beginn des Studiums für die private KV entschieden, so kann nach dem Studium der gesetzlichen Krankenversicherung in der Regel nur dann wieder beigetreten werden, wenn man eine abhaengige Beschaeftigung antritt. Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung „waehrend“ des Studiums
„Waehrend“ des Studiums gibt es eine spezielle Ausnahme. Die genau genommen auch nicht waehrend des Studiums liegt, sondern in einem studiums-losem Zeitraum zwischen Bachelor- und Masterstudium. Zwischen dem Bachelorabschluss und dem Beginn des Masterstudiums müssen mehr als vier Wochen liegen, in denen man NICHT immatrikuliert ist. In diesem speziellen Fall waere die Befreiung von der Versicherungspflicht, die man stellen musste, um waehrend des Bachelorstudiums in die private zu gelangen (bzw. dort zu bleiben), nicht mehr gültig. Man kann sich zum Beginn des Masters wieder gesetzlich versichern, wenn zwischen Bachelor und Master mehr als vier Wochen liegen. Moechte man das nicht, müsste zum Beginn des Masters für den Verbleib in der privaten KV eine erneute Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt werden. Vgl. die Diskussion hier und die entscheidende Quelle der R&V-BKK hier.
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