法规复制如下
Abschnitt 44 AuslG-VwV – Zu § 44 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen
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44.1.2
Nicht nur vorübergehende Ausreise
44.1.2.1
Die Erlöschungswirkung tritt nur ein, wenn objektiv feststeht, dass der Ausländer nicht nur vorübergehend das Bundesgebiet verlassen hat. Dies kann angenommen werden, wenn er seine Wohnung und Arbeitsstelle aufgegeben hat und unter Mitnahme seines Eigentums ausgereist ist oder wenn er sich zur endgültigen Ausreise verpflichtet hat (z.B. zur Abwendung einer Ausweisung). Entscheidend ist nicht, ob der Ausländer subjektiv auf Dauer im Ausland bleiben oder ob er irgendwann ins Bundesgebiet zurückkehren will. Maßgeblich ist allein, ob der Zweck des Auslandsaufenthalts seiner Natur nach von vornherein nur eine vorübergehende Abwesenheit vom Bundesgebiet erfordert oder nicht.
44.1.2.2
Wenn die Ausländerbehörde vor der Ausreise des Ausländers eine Wiedereinreisefrist nach Nummer 3 bestimmt hat, steht verbindlich fest, dass diese Aufenthaltsgenehmigung nicht durch die Ausreise nach Nummer 2 erlischt.
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专业的朋友如果有任何见解欢迎指教 svjg1568 发表于 2018-2-13 18:08
针对我的情况, 受楼上朋友转帖的启发,找到了点法律依据,有待尝试。
法规复制如下
Abschnitt 44 AuslG-VwV ...
和你情况一样 请问你退税成功了吗
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