求助有关小孩居留问题!急!
我有个女性朋友,她本人是持中国护照,德国的无限期居留,我想咨询的是,她的小孩近期出生后,应该持有什么样的居留形式?是随母亲持长期居留,还是直接的就是德国护照?或者说,多大以后可以申请入德国籍?谢谢各位大大~~~~~~~ 是替你自己问吧, 哈哈 那么她的另外一半是持什么护照身份的呢
如果是单身母亲,孩子没有在户籍栏中显示父亲身份的话。一般来说是跟母亲的居留,但是如果是一直在德国生活上学的,以后想拿到德国籍的机会很大,好象是到18岁还是22岁就可以选
谢谢
谢谢楼上的答复~~~~~还有我想问清楚点,我这个朋友是单身母亲,是不是现在这个小孩现在肯定不是德国籍,必须到一定年龄才能申请?小孩一出生没有护照的,怎么可以随母亲的居留?我听别人说过有关kindausweis,不知道这个只是适合于德国小孩,还是也适合在德国出生的外国小孩?请具体告诉我一下有关这个kindausweis得内容。 你说这种情况,孩子出生后肯定是非德国籍。
孩子将随母亲的签证类别,即你在一楼说的:无限期居留,但会在签证上注明孩子到16岁时有再选择国籍的权力。如果到孩子16岁这期间,孩子母亲的签证发生了变化,比如申请加入了德国籍,则可以在母亲申请时帮孩子一同申请。
孩子的护照,则在孩子出生后与中国驻德使馆联系即可。
对不起,我查了相关资料,更正如下:
新的入籍法对在德国出生的孩子有了新规:
从2000年1月1日起,在德国出生的外国人孩子从出生之日起自动成为德国籍。
先决条件是:
1、新出生孩子的父亲或母亲有一方,已一贯地常住在联邦德国至少8年。
2、新出生孩子的父亲或母亲有一方,已拥有德国永久居留许可证(Aufenthaltsberechtigung),或至少3年来已拥有德国长期居留许可证(unbefristete Aufenthaltserlaubnis)。
尽管有了此自动成为德国籍的新规,但新入籍法做得还是很有逻辑性的。比如我出生在德国,但我并不希望被自动成为德国籍,而继续我父母一方的原国籍,你不可以强迫我成为德国籍。
新入籍法增加了补充规定:(Optionsmodell)
该新出生孩子在未成年时,具有双重国籍。当该孩子成年后,在18岁到23岁之间,由其自己对拥有哪个国籍作出选择,选择了其一后,必须退出其二,不再拥有双重国籍。
相关德文法律资料:
Zusammengestellt auf der Grundlage Bundestagsdrucksache 14/867. Alle Angaben sind ohne Gewähr. Gültig ist die im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Fassung.
Artikel 1
"Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)"
§ 4 [ Geburt]
(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt eines nichtehelichen Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Ein Kind, das in dem Gebiet eines Bundesstaats aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweise des Gegenteils als Kind eines Angehörigen dieses Bundesstaates.
(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil
1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2. eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird durch den für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständigen Standesbeamten eingetragen. Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.
(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn der deutsche Elternteil die Geburt innerhalb eines Jahres der zuständigen Auslandsvertretung anzeigt. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.
§ 8 [ Einbürgerung eines Ausländers]
(1) Ein Ausländer, der sich im Inland niedergelassen hat, kann von dem Bundesstaat, in dessen Gebiete die Niederlassung erfolgt ist, auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er
"1. handlungsfähig nach Maßgabe von § 68 Abs. 1 des Ausländergesetzes oder gesetzlich vertreten ist,"
2. keinen Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 1 bis 4, § 47 Abs. 1 oder 2 des Ausländergesetzes erfüllt,
3. in dem Orte seiner Niederlassung eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat und
4. an diesem Orte sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist.
(2) Vor der Einbürgerung ist über die Erfordernisse unter Nummer 2 bis 4 die Gemeinde des Niederlassungsorts und, sofern diese keinen selbständigen Armenverband bildet, auch der Armenverband zu hören.
§ 9 [ Einbürgerung von Ehegatten]
(1) Ehegatten Deutscher sollen unter den Voraussetzungen des § 8 eingebürgert werden, wenn
1. sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren oder aufgeben oder ein Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach Maßgabe von § 87 des Ausländergesetzes vorliegt und
2. gewährleistet ist, daß sie sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnen,
es sei denn, daß der Einbürgerung erheblich Belange der Budesrepublik Deutschland, insbesondere solche der äußeren oder inneren Sicherheit sowie der zwischenstaatlichen Beziehungen entgegenstehen.
(2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt auch, wenn die Einbürgerung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tode des deutschen Ehegatten oder nach Rechtskraft des die Ehe auflösenden Urteils beantragt wird und dem Antragsteller die Sorge für die Person eines Kindes aus der Ehe zusteht, das bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
(3) Minderjährige stehen Volljährigen gleich.
§ 14
Ein Ausländer, der sich nicht im Inland niedergelassen hat, kann unter den sonstigen Voraussetzungen der §§ 8 und 9 eingebürgert werden, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen."
§ 25 [ Erwerb ausländischer Staatsangehörigkeit]
(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag ... des gesetzlichen Vertreters erfolgt, ... der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte.
(2) Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerbe der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde seines Heimatstaats zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Vor der Erteilung der Genehmigung ist der deutsche Konsul zu hören. "Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann."
(3) Unter Zustimmung des Bundesrats kann von dem Reichskanzler angeordnet werden, daß Personen, welche die Staatsangehörigkeit in einem bestimmten ausländischen Staate erwerben wollen, die im Absatz 2 vorgesehene Genehmigung nicht erteilt werden darf.
§ 28
Ein Deutscher, der auf Grund freiwilliger Verpflichtung ohne eine Zustimmung nach § 8 des Wehrpflichtgesetzes in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eintritt, verliert die deutsche Staatsangehörigkeit. Dies gilt nicht, wenn er auf Grund eines zwischenstaatlichen Vertrages dazu berechtigt ist.
§ 29
(1) Ein Deutscher, der nach dem 31. Dezember 1999 die Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 oder durch Einbürgerung nach § 40b erworben hat und eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, hat nach Erreichen der Volljährigkeit und nach Hinweis gemäß Absatz 5 zu erklären, ob er die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will. Die Erklärung bedarf der Schriftform.
(2) Erklärt der nach Absatz 1 Erklärungspflichtige, daß er die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit mit dem Zugang der Erklärung bei der zuständigen Behörde verloren. Sie geht ferner verloren, wenn bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres keine Erklärung abgegeben wird.
(3) Erklärt der nach Absatz 1 Erklärungspflichtige, daß er die deutsche Staatsangehörigkeit behalten will, so ist er verpflichtet, die Aufgabe oder den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Wird dieser Nachweis nicht bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres geführt, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, es sei denn, daß der Deutsche vorher auf Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit (Beibehaltungsgenehmigung) erhalten hat. Der Antrag auf Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung kann, auch vorsorglich, nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt werden (Ausschlußfrist). Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt erst ein, wenn der Antrag bestandskräftig abgelehnt wird. Einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.
(4) Die Beibehaltungsgenehmigung nach Absatz 3 ist zu erteilen, wenn die Aufgabe oder der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder bei einer Einbürgerung nach Maßgabe von § 87 des Ausländergesetzes Mehrstaatigkeit hinzunehmen wäre oder hingenommen werden könnte.
(5) Die zuständige Behörde hat den nach Absatz 1 Erklärungspflichtigen auf seine Verpflichtungen und die nach den Absätzen 2 bis 4 möglichen Rechtsfolgen hinzuweisen. Der Hinweis ist zuzustellen. Die Zustellung hat unverzüglich nach Vollendung des 18. Lebensjahres des nach Absatz 1 Erklärungspflichtigen zu erfolgen. Die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.
(6) Der Fortbestand oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach dieser Vorschrift wird von Amts wegen festgestellt. Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Feststellung des Fortbestands oder Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit erlassen.
§ 40b
Ein Ausländer, der am 1. Januar 2000 rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn bei seiner Geburt die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 vorgelegen haben und weiter vorliegen. Der Antrag kann bis zum 31. Dezember 2000 gestellt werden.
Artikel 2
Ausländergesetz
"§ 85 Einbürgerungsanspruch für Ausländer mit längerem Aufenthalt; Miteinbürgerung ausländischer Ehegatten und minderjähriger Kinder
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er
1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, daß er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder glaubhaft macht, daß er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2. eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt,
3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann,
4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert und
5. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist.
Von der in Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Ausländer aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde den Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann.
(2) Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung, wenn ein minderjähriges Kind im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(3) Bei einem Ausländer, der das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 nicht anzuwenden.
§ 86
Ausschlußgründe
Ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 85 besteht nicht, wenn
1. der Einbürgerungsbewerber nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
2. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, daß der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Einbürgerungsbewerber macht glaubhaft, daß er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
3. ein Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 1 vorliegt."
§ 87
Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit
(1) Von der Voraussetzung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn
1. das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2. der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert und der Ausländer der zuständigen Behörde einen Entlassungsantrag zur Weiterleitung an den ausländischen Staat übergeben hat,
3. der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4. der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5. dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6. der Ausländer politisch Verfolgter im Sinne von § 51 ist oder wie ein Flüchtling nach dem Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge behandelt wird.
(2) Von der Voraussetzung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt und Gegenseitigkeit besteht.
(3) Von der Voraussetzung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 kann abgesehen werden, wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit von der Leistung des Wehrdienstes abhängig macht und der Ausländer den überwiegenden Teil seiner Schulausbildung in deutschen Schulen erhalten hat und im Bundesgebiet in deutsche Lebensverhältnisse und in das wehrpflichtige Alter hineingewachsen ist.
(4) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.
(5) Erfordert die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit die Volljährigkeit des Ausländers und liegen die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 im übrigen nicht vor, so erhält ein Ausländer, der nach dem Recht seines Heimatstaates noch minderjährig ist, abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 eine Einbürgerungszusicherung.
§ 88 Entscheidung bei Straffälligkeit
(1) Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bleiben außer Betracht
1. die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,
2. Verurteilung zu Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen und
3. Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.
Ist der Ausländer zu einer höheren Strafe verurteilt worden, wird im Einzelfall entschieden, ob die Straftat außer Betracht bleiben kann.
(2) Im Falle der Verhängung von Jugendstrafe bis zu einem Jahr, die zur Bewährung ausgesetzt ist, erhält der Ausländer eine Einbürgerungszusicherung für den Fall, daß die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wird.
(3) Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluß des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen. Das gleiche gilt, wenn die Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes angesetzt ist.
"§ 90
Einbürgerungsgebühr
Die Gebühr für die Einbürgerung nach diesem Gesetz beträgt 500 Deutsche Mark. Sie ermäßigt sich für ein minderjähriges Kind, das miteingebürgert wird und keine eigenen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes hat, auf 100 Deutsche Mark. Von der Gebühr kann aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung oder -befreiung gewährt werden.
§ 91
Verfahrensvorschriften
Für das Verfahren bei der Einbürgerung gelten § 68 Abs. 1 und 3, § 70 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 entsprechend. Im übrigen gelten für das Verfahren bei der Einbürgerung einschließlich der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit die Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts."
"§ 102a
Übergangsregelung für Einbürgerungsbewerber
Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 16. März 1999 gestellt worden sind, finden die §§ 85 bis 91 in der vor dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, daß sich die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 87 beurteilt."
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Am Tage nach der Verkündung treten in Kraft:
Artikel 1 Nr. 3 hinsichtlich § 4 Abs. 3 Satz 3 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes, Artikel 1 Nr. 10 und Artikel 3 § 9.
(2) Am treten in Kraft:
1. Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a) und b), Nr. 4, Artikel 3 § 1 Nr. 1 und
2. Artikel 1 Nr. 11 hinsichtlich § 40a des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes.
(3) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2000 in Kraft.
[ 本帖最后由 JJ121 于 2005-11-7 21:41 编辑 ] 原帖由 JJ121 于 2005-11-7 20:10 发表
你说这种情况,孩子出生后肯定是非德国籍。
孩子将随母亲的签证类别,即你在一楼说的:无限期居留,但会在签证上注明孩子到16岁时有再选择国籍的权力。如果到孩子16岁这期间,孩子母亲的签证发生了变化,比如申 ...
对,支持!
孩子的签证跟母亲。
当然,虽然母亲是单身,但如果他父亲是德国国籍,而且去法院承认这个孩子,那么孩子也可以申请德国国籍。 Kinderausweis 就是16岁以下未成年有德国籍孩子的证件
Was ist ein Kinderausweis?
Für Kinder bis 16 Jahre, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, kann vom zuständigen Passamt wahlweise an Stelle eines Reisepasses auch ein Kinderausweis ausgestellt werden. Der Kinderausweis in seiner bisherigen Form ist nicht maschinenlesbar; der neue Kinderpass ist maschinenlesbar. Falls Sie eine Auslandsreise planen, geben Sie bitte hier Ihr Reiseland ein, um festzustellen, ob ein Kinderausweis ausreichend ist.
Kinder, die unter 10 Jahre alt sind, erhalten einen Kinderausweis, der bis zum 10. Geburtstag gültig ist. Für Kinder im Alter von 10 bis 16 Jahren wird ein Kinderausweis ausgestellt, der bis zum 16. Geburtstag gültig ist. Für Kinder, die älter als 16 Jahre sind, muss ein Reisepass beantragt werden.
Für die Ausstellung von maschinenlesbaren vorläufigen Reisepässen sowie maschinenlesbaren Kinderreisepässen ist eine besondere technische Ausstattung erforderlich. Maschinenlesbare vorläufige Reisepässe sowie maschinenlesbare Kinderreisepässe können daher bisher nur von einigen inländischen Passbehörden ausgestellt werden. Zu welchem Zeitpunkt alle inländischen Passbehörden über diese technische Ausstattung verfügen, ist im Moment noch nicht absehbar. Ihre diesbezügliche Anfrage müssten Sie daher direkt an die für Ihren Wohnort in Deutschland zuständige Passbehörde richten.
Die deutschen Auslandsvertretungen sind für die Passausstellung für deutsche Staatsangehörige zuständig, die nicht mehr in Deutschland gemeldet und stattdessen im Ausland wohnhaft sind.
Das Auswärtige Amt arbeitet derzeit an der raschen Umsetzung der technischen Voraussetzungen, um den Auslandsvertretungen die Ausstellung der neuen maschinenlesbaren vorläufigen Reisepässe und maschinenlesbaren Kinderreisepässe noch vor dem Ende der gesetzlichen Übergangsfrist am 31.12.2005 zu ermöglichen.
[ 本帖最后由 mixmas 于 2005-11-7 20:58 编辑 ]
这里是德国官方网址的有关说明
http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/aamt/buergerservice/faq/kat9/index_html 不是说父母一方是长期居留的,小孩子在德国出生,直接就有德国国籍的嘛?记得看过法律条文上这么写的。忘了是不是必须长期居留超过三年。 原帖由 xiaobailong 于 2005-11-7 21:19 发表不是说父母一方是长期居留的,小孩子在德国出生,直接就有德国国籍的嘛?记得看过法律条文上这么写的。忘了是不是必须长期居留超过三年。
我怎么记得以前有个附加条件是要在德国上多少多少年学呢,估计废除了。
看来上网上糊涂掉了 原帖由 mixmas 于 2005-11-7 22:22 发表
我怎么记得以前有个附加条件是要在德国上多少多少年学呢,估计废除了。
看来上网上糊涂掉了
对,上普通小中学六年以上是针对不是在德国出生的孩子,到了十八岁是可以申请德国国籍,比如说一个八岁来德国的孩子,一直上正式的学校,到了十八岁就可以申请国籍。
另一种情况是父母先在德国有长期居留,然后在德国生了孩子,孩子就可以直接有德国国籍。这是针对一些在德国有长期居留的人,他们通常都具有申请国籍的资格,但他们不愿意放弃原来的国籍,但想孩子拿德国国籍,就适用这种情况。比如说,以后xiaobailong在德国拿了长期居里或国籍,后来她有生了孩子,拿她的孩子就可以拿德国国籍。 你例子里面的MM好象向往美国,到德国先来弄个曲线跳跃,成功了也不错
那就把孩子生在美国还好,不管父母有没有长居,孩子也会自动是美国人
最好把孩子生在某个航空公司的飞机上,可以一辈子免费乘飞机,不知道这个规矩现在是否还有呢,呵呵
[ 本帖最后由 mixmas 于 2005-11-7 23:37 编辑 ]
哇~~~~
这里的斑竹好负责阿~~~~~~~~佩服佩服!! 原帖由 JJ121 于 2005-11-7 20:10 发表新入籍法增加了补充规定:(Optionsmodell)
该新出生孩子在未成年时,具有双重国籍。当该孩子成年后,在18岁到23岁之间,由其自己对拥有哪个国籍作出选择,选择了其一后,必须退出其二,不再拥有双重国籍。
这个说的对,所以前段时间(我度假之前),有个妈妈说自己的孩子拿双重国籍,被大家质疑,攻击。其实我后来查了中国国籍法,里面说的是:
··中国国籍法第三条:中华人民共和国不承认中国公民具有双重国籍;以及第九条:定居外国的中国公民,自愿加入或取得外国国籍的,即自动丧失中国国籍。··
那么什么是公民呢?我又查了一下:
··“人民”一词自新中国诞生以来,就成为一个非常重要的词,有着很高的使用率,人民主专政,人民代表大会,人民子弟兵。那么人民究竟指的是什么呢?翻开《现代汉语典》可以查到这样的解释:“人民:以劳动群众为主体的社会基本成员。”解释非常简单,而且明显具有阶级的意义,是与非劳动群众相对应的。那么公民指的是什么呢?词典上是这样解释的:“取得某国国藉,并根据该国法律规定享有权利和承担义务的人。”翻开1999年3月15日修订通过的《中华人民共和国宪法》第二章第三十五条:“凡具有中华人民共和国国藉的人都是中华人民共和国公民,中华人民共和国公民在法律面前一律平等。任何公民享有宪法和法律规定的权利,同时必须履行宪法和法律规定的义务。”对于公民,我国宪法为我们作了最权威而明确的解释。
通过上述的考证,我们可以看出,人民是一个含义比较模糊的词语,它泛指劳动群体,但定义并不清晰与严密,而公民作为一个法律意义上的词语,是以权利和义务密切相关的。人民以阶级划分,是社会中与剥削阶级和统治阶层相对立的阶层,而公民则是以法律为基础,以平等、自由、权利和义务相对应。作为公民是指的取得中华人民共和国藉的人,那么从意义的泛性上说,无疑公民的范围要大于人民,因为人民似乎是公民中的一部分,而公民一词更具科学性与合理性。··
那么16岁以下的孩子显然不是公民,他们不具备一个公民所具有的完全的权利和义务。所以在这一点上,中国政府还是比较宽容的,起码等孩子有自主权了以后自己选!
所以那个妈妈并没有说谎,对于她的攻击也是不必要的!最后奉劝各位一句,别人有困难要帮忙,能帮的尽量帮,不要再去考据那个人说的是真实假,何必呢?
[ 本帖最后由 athena_hu 于 2005-11-8 07:51 编辑 ] 原帖由 athena_hu 于 2005-11-8 07:47 发表
这个说的对,所以前段时间(我度假之前),有个妈妈说自己的孩子拿双重国籍,被大家质疑,攻击。其实我后来查了中国国籍法,里面说的是:
··中国国籍法第三条:中华人民共和国不承认中国公民具有 ...
$高$$高$$高$$高$$高$$高$$高$$高$ $不错$$不错$$不错$ 原帖由 athena_hu 于 2005-11-8 07:47 发表
这个说的对,所以前段时间(我度假之前),有个妈妈说自己的孩子拿双重国籍,被大家质疑,攻击。其实我后来查了中国国籍法,里面说的是:
··中国国籍法第三条:中华人民共和国不承认中国公民具有 ...
我觉得这种说法不对。为什么呢?请看大使馆对申请护照的解释说明:
《中华人民共和国国籍法》第五条规定,父母双方或一方为中国公民,本人出生在国外,具有中国国籍;但父母双方或一方为中国公民并定居在外国,本人出生时即具有外国国籍的,不具有中国国籍。
父母一方为德国籍,或父母一方在德国合法居留满八年以上并且拥有永久居留权(Aufenthaltsberechtigung)或获得无限期居留(unbefristete Aufenthaltserlaubnis)满三年以上,其新生子女在申请中国护照时须提供德国有关政府部门(主管国籍事务的官方机构)出具的书面文件,以证明该儿童未因上述条件而具有德国国籍或已申请德国儿童护照,如不能出具恕不受理。已持有德国儿童证件者不得申领中国护照。从中可以看到,如果申请了德国国籍,就绝对不可以申请中国国籍。
同时,中国国籍法中明确规定了:
第五条 父母双方或一方为中国公民,本人出生在外国,具有中国国籍;但父母一方为中国公民为并定居在外国,本人出生时即具有外国国籍的,不具有中国国籍。
第八条 申请加入中国国籍获得批准的,即取得中国国籍;被批准加入中国国籍的,不得再保留外国国籍。
所以,那个例子的孩子其实不具有中国国籍,而只有德国国籍。
[ 本帖最后由 希望明天会更好 于 2005-11-8 20:22 编辑 ] 怎么回帖是红色的,看上去很不舒服。 自己动手进行编辑 原帖由 希望明天会更好 于 2005-11-8 20:19 发表
怎么回帖是红色的,看上去很不舒服。
不过事实说明,可以有双国籍的,也可以说是钻法律的空子,我的孩子是有两本护照,但是德国护照几乎没有用过,唯一起到作用的就是去德国领事馆用中国护照申请签证的时候出示了一下,免了签证费,加快了签证速度和签证有效时长。
孩子近两年来回德国和法国,都是使用中国护照的。 原帖由 tear 于 2005-11-8 20:27 发表
不过事实说明,可以有双国籍的,也可以说是钻法律的空子,我的孩子是有两本护照,但是德国护照几乎没有用过,唯一起到作用的就是去德国领事馆用中国护照申请签证的时候出示了一下,免了签证费,加快了签证速度和签证有效时长。
孩子近两年来回德国和法国,都是使用中国护照的。
对,你说的没错。法律上不行,但事实上也许是行的。
“去德国领事馆用中国护照申请签证”为什么可以?因为德国承认儿童的双重国籍,所以你的孩子可以拥有两本护照。他们没有要求儿童在申请德国护照时交出中国护照,但反过来则不行。
“孩子近两年来回德国和法国,都是使用中国护照的。” 为什么可以?中国公安局并不知道你的孩子已经具有德国国籍,所以没有把她的中国护照注销,所以她的护照仍然可以用。她的中国护照上面有别国的有效签证,当然可以自由的,多次的出入境。一句话,如果有人去告发,则你的孩子可能有麻烦。当然了,在中国,只要有钱就可以搞定,所以这点你到不用担心。
举个例子来说,偷东西,抢劫,强奸都是犯法的,但只要没被抓到,没进公安局就什么事也没有,但并不表明他就没罪。当然这几个例子是伤害了别人,你的例子中并没有对别人构成威胁,但违背了法律就是违法,就想“作为”和“不作为”,有时候你什么事情都不做,同样也是犯法。
不知道我这样解释清楚了没有? 原帖由 希望明天会更好 于 2005-11-8 20:40 发表
对,你说的没错。法律上不行,但事实上也许是行的。
“去德国领事馆用中国护照申请签证”为什么可以?因为德国承认儿童的双重国籍,所以你的孩子可以拥有两本护照。他们没有要求儿童在申请德国护 ...
谢谢,呵呵,现在就很清楚了。
$欢迎$$欢迎$ 原帖由 希望明天会更好 于 2005-11-8 20:19 发表
第五条 父母双方或一方为中国公民,本人出生在外国,具有中国国籍;但父母双方或一方为中国公民并定居在外国,本人出生时即具有外国国籍的,不具有中国国籍。
你自己去问问那个妈妈,她是不是定居在外国的? 原帖由 希望明天会更好 于 2005-11-8 20:19 发表
父母一方为德国籍,或父母一方在德国合法居留满八年以上并且拥有永久居留权(Aufenthaltsberechtigung)或获得无限期居留(unbefristete Aufenthaltserlaubnis)满三年以上,其新生子女在申请中国护照时须提供德国有关政府部门(主管国籍事务的官方机构)出具的书面文件,以证明该儿童未因上述条件而具有德国国籍或已申请德国儿童护照,如不能出具恕不受理。已持有德国儿童证件者不得申领中国护照。从中可以看到,如果申请了德国国籍,就绝对不可以申请中国国籍。
我看到这里呆了一下,请问这是国籍法的哪一条?我怎么没有看到过?回到原文去看了一下,原来是原帖由 希望明天会更好 于 2005-11-8 20:19 发表
请看大使馆对申请护照的解释说明:
这下明白了,且不论这个信息的真假,其实每个法律条文出来,都有对它的不同注释,在这里,就算你说的,确实是中国驻德国大使馆对申请护照的解释说明,对申请中国护照的另一重限制,它是否符合中国国籍法的精神,内涵,这就只有立法者知道了! 原帖由 athena_hu 于 2005-11-9 07:23 发表
我看到这里呆了一下,请问这是国籍法的哪一条?我怎么没有看到过?回到原文去看了一下,原来是
这下明白了,且不论这个信息的真假,其实每个法律条文出来,都有对它的不同注释,在这里,就算你说的,确实是中国 ...
关于你的困惑,我重新写了一下,希望这次表达的清楚一些。
我觉得这种说法不对。为什么呢?请看大使馆对申请护照的解释说明:
”《中华人民共和国国籍法》第五条规定,父母双方或一方为中国公民,本人出生在国外,具有中国国籍;但父母双方或一方为中国公民并定居在外国,本人出生时即具有外国国籍的,不具有中国国籍。
父母一方为德国籍,或父母一方在德国合法居留满八年以上并且拥有永久居留权(Aufenthaltsberechtigung)或获得无限期居留(unbefristete Aufenthaltserlaubnis)满三年以上,其新生子女在申请中国护照时须提供德国有关政府部门(主管国籍事务的官方机构)出具的书面文件,以证明该儿童未因上述条件而具有德国国籍或已申请德国儿童护照,如不能出具恕不受理。已持有德国儿童证件者不得申领中国护照。从中可以看到,如果申请了德国国籍,就绝对不可以申请中国国籍。“
请见大使馆官方网站http://www.china-botschaft.de/chn/lsfw/t139955.htm#xse
第五条前半句是针对出生在国外的孩子,意思是说:出生即能拥有拿外国国籍条件的孩子只有在出示没有加入外国国籍的证明后方能申请中国国籍。这是对中国儿童不能持有双重国籍的一个很好的证明,但对tear的例子并不适用,因为她的孩子是出生在国内的。
第五条后半句为什么要写明定居在外国,因为如果是双方都是中国公民且定居在中国,那么孩子出生时怎么可能有外国国籍?只能是双方或一方定居在国外,并没有加入外国国籍,但出生的孩子有申请外国国籍的资格,那么就适用用于这一条。举例来说,在美国读书的人,生的孩子自动拥有美国国籍,但父母仍然持中国国籍。或是在德国,满足什么八年三年条件的孩子可以申请德国国籍,但父母仍是中国国籍。
同时,中国国籍法中明确规定了:
第五条 父母双方或一方为中国公民,本人出生在外国,具有中国国籍;但父母一方为中国公民为并定居在外国,本人出生时即具有外国国籍的,不具有中国国籍。
第八条 申请加入中国国籍获得批准的,即取得中国国籍;被批准加入中国国籍的,不得再保留外国国籍。
此外,国籍法第十三条 曾有过中国国籍的外国人,具有正当理由,可以申请恢复中国国籍;被批准恢复中国国籍的,不得再保留外国国籍。
虽然看上去好象逻辑挺复杂的,其实并不然,画一个流程图if...then..就很清楚了。
所以,那个例子的孩子其实不具有中国国籍,而只有德国国籍。 这里说的是另外一个问题,因为讲述内容的关系,我另起一贴。
在前面的帖子:”翻开1999年3月15日修订通过的《中华人民共和国宪法》第二章第三十五条:“凡具有中华人民共和国国藉的人都是中华人民共和国公民,中华人民共和国公民在法律面前一律平等。任何公民享有宪法和法律规定的权利,同时必须履行宪法和法律规定的义务。“这里哪里有16岁这关键字?怎么能推论出”那么16岁以下的孩子显然不是公民,他们不具备一个公民所具有的完全的权利和义务。“他们当然是公民,不能说没有选举权就不是公民了。监狱里被剥夺政治权利的劳改犯也没有选举权,但他们仍是公民。未满18岁的未成年人也是公民,而且有他的权利和义务,并以法律的形式被定义下来,这就是”中 华 人 民 共 和 国 未 成 年 人 保 护 法“。其分为:第一章总则, 第二章家庭保护,第三章学校保护 ,第四章社会保护,第五章司法保护,第六章法律责任和第 七 章 附则 。其第二条既明确定义]:”第二条、 本法所称未成年人是指未满十八周岁的公民。“ 原帖由 mixmas 于 2005-11-7 22:22 发表
我怎么记得以前有个附加条件是要在德国上多少多少年学呢,估计废除了。
看来上网上糊涂掉了
在德国出生的小孩,如果父母都不是德国人的话,只要父母中任何一方满足以下两个条件,也可以是德国国籍:
第一, 8年以来长期合法在德国居住。
第二,拥有德国的Niederlassungserlaubnis(长期居留或翻译成落户许可)或欧盟其它一些国家的类似的长期居留(有具体规定,感兴趣的可以自己去看)。 http://www.einbuergerung.de/Einbuergerung2005.pdf
这样的小孩在德国一出生自动就是德国国籍。
原文是:
Wie ergänzt
das Geburtsortsprinzip
das Abstammungsprinzip?
Ergänzend zum Abstammungsprinzip
gilt in Deutschland seit
dem 1. Januar 2000 auch das
Geburtsortsprinzip. Auch viele
andere Staaten haben es in
ihrem Recht verankert.
Danach bestimmt nicht allein
die Nationalität der Eltern eines
Kindes seine Staatsangehörigkeit,
sondern auch der Geburtsort.
Auch wenn beide Elternteile
keine deutsche Staatsangehörigkeit
besitzen, gilt:
Wenn Ihr Kind in Deutschland
geboren wird, ist es automatisch
mit der Geburt Deutsche
oder Deutscher, wenn
bestimmte Voraussetzungen
erfüllt sind.
Sie oder der andere Elternteil
müssen:
• sich seit mindestens acht
Jahren gewöhnlich und
rechtmäßig in Deutschland
aufhalten und
• eine Niederlassungserlaubnis
oder eine
Aufenthaltserlaubnis-EU
besitzen oder freizügigkeitsberechtigter
Unionsbürger
bzw. gleichgestellter
Staatsangehöriger eines
EWR-Staates (Island,
Liechtenstein, Norwegen)
oder freizügigkeitsberechtigter
Schweizer sein.
Liegen diese Voraussetzungen
bei Vater oder Mutter vor, sind
keine zusätzlichen Anträge
nötig.
Ihr Kind wird automatisch
bei Geburt Deutsche oder
Deutscher. 才发现楼上大家都从德国国籍跑题到中国国籍去了:lol::lol::lol:$不错$ 所以结论是,既然楼主有长期居留,如果楼主已经在德国住满八年,那么小孩子在德国出生, 就是德国国籍。如果不满八年,就不是德国国籍。 原帖由 xiaobailong 于 2005-11-9 21:29 发表
所以结论是,既然楼主有长期居留,如果楼主已经在德国住满八年,那么小孩子在德国出生, 就是德国国籍。如果不满八年,就不是德国国籍。
$不错$$不错$
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