dolphin 发表于 2005-12-7 01:06

可以申请去掉不好的记录吗?

因为以前借学生证给朋友被发现了,在警察局有不好的记录,能否申请去掉这种记录呢?如果我要申请其他国家的签证,会受影响吗?谢谢啦

1529338 发表于 2005-12-7 01:09

你现在试试去开个无犯罪记录就知道那个记录是否还在你档案里面
在ANMELDUNG的地方开,大概10-13欧

dolphin 发表于 2005-12-7 02:05

那如果还在呢,该怎么办?无犯罪纪录用德语怎么说?

[ 本帖最后由 dolphin 于 2005-12-7 01:40 编辑 ]

1529338 发表于 2005-12-7 03:21

印象里面不严重的事情几年内不重犯应该是会取消的
最好你先去开个证明试验一下

2.无犯罪证明
回国工作,结婚都需要德国出具你留德期间的无犯罪证明。具体是去
Bürgerbüro(领税卡的地方)要求开具Führungszeugnis, 需要护照和13 欧元。
两三天后会由波恩寄给你。(千万不能忘了!)自己看着办吧,将来不去米国的就算了吧
http://www.dolc.de/forum/viewthread.php?tid=243067&extra=page%3D1

Juliet0902 发表于 2006-1-22 15:17

最近我也在为这样的事烦恼,不过我是需要借用别人的车票的那个。看来车票一直都在惹麻烦。要怪我穷,还有德国的车票实在贵阿!

Fell 发表于 2006-1-22 15:25

原帖由 Juliet0902 于 2006-1-22 14:17 发表
最近我也在为这样的事烦恼,不过我是需要借用别人的车票的那个。看来车票一直都在惹麻烦。要怪我穷,还有德国的车票实在贵阿!
觉得车票贵,你可以步行或骑车。 既然你享用了Bus,那就要付费。

aero 发表于 2006-1-22 16:53

原帖由 Fell 于 2006-1-22 14:25 发表

觉得车票贵,你可以步行或骑车。 既然你享用了Bus,那就要付费。


就是!!德国食品还贵呢,没见哪位在这里绝食的!

zj7776 发表于 2006-1-22 17:08

原帖由 aero 于 2006-1-22 15:53 发表



就是!!德国食品还贵呢,没见哪位在这里绝食的!

经典!!
有些同胞,错了就是错了,还找外因,太不厚到了。

随风 发表于 2006-1-22 18:21

原帖由 dolphin 于 2005-12-7 00:06 发表
因为以前借学生证给朋友被发现了,在警察局有不好的记录,能否申请去掉这种记录呢?如果我要申请其他国家的签证,会受影响吗?谢谢啦

要是那么简单能去掉的话,那这个记录就没意义了,申请是不起任何作用的。两年以后,其间没有不良记录,自动就去掉了。

随风 发表于 2006-1-22 18:23

原帖由 Juliet0902 于 2006-1-22 14:17 发表
最近我也在为这样的事烦恼,不过我是需要借用别人的车票的那个。看来车票一直都在惹麻烦。要怪我穷,还有德国的车票实在贵阿!

人穷志不能短,该省的地方省,不能省的地方不要投机取巧,否则作茧自缚。

lashlong 发表于 2006-1-23 03:24

原帖由 Juliet0902 于 2006-1-22 14:17 发表
最近我也在为这样的事烦恼,不过我是需要借用别人的车票的那个。看来车票一直都在惹麻烦。要怪我穷,还有德国的车票实在贵阿!

就没怪自己素质低?:o

lashlong 发表于 2006-1-23 03:25

记录是去不掉的,但算不上什么大的污点,肯定不影响开无犯罪证明

紫晶 发表于 2006-1-25 16:49

原帖由 1529338 于 2005-12-7 02:21 发表

2.无犯罪证明
回国工作,结婚都需要德国出具你留德期间的无犯罪证明。具体是去
Bürgerbüro(领税卡的地方)要求开具Führun ...

我结婚的时候没有要什么留德期间的无犯罪证明呀。我还是05年的尾巴上结的呢。

cd168 发表于 2006-2-8 16:56

Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz – BZRG) » Zweiter Teil. Das Zentralregister » Vierter Abschnitt. Tilgung

§ 45.

(1) Eintragungen über Verurteilungen (§ 4) werden nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt.

(2) 1Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt. 2Während dieser Zeit darf über die Eintragung keine Auskunft erteilt werden.

(3) Absatz 1 gilt nicht
1. bei Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe,
2. bei Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus.

§ 46.

(1) Die Tilgungsfrist beträgt
1. fünf Jahre
bei Verurteilungen
a) zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,
b) zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
c) zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr,
d) zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenwege zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
e) zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenwege erlassen worden ist,
f) zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenwege als beseitigt erklärt worden ist,
g) durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist,
2. zehn Jahre
bei Verurteilungen zu
a) Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstaben a und b nicht vorliegen,
b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenwege zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,
c) Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstaben d bis f,
3. fünfzehn Jahre
in allen übrigen Fällen.

(2) Die Aussetzung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung oder die Beseitigung des Strafmakels bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt, wenn diese Entscheidungen widerrufen worden sind.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 3 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Vermögensstrafe bestimmten Ersatzfreiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe.

cosimo 发表于 2006-2-10 17:51

原帖由 aero 于 2006-1-22 15:53 发表



就是!!德国食品还贵呢,没见哪位在这里绝食的!
:lol::lol:
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