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§ 9Niederlassungserlaubnis
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(2)Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
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4. er in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist,
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§ 27Grundsatz des Familiennachzugs
(1)Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.
(2)Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden Absatz 3, § 9 Abs. 3, §§ 28 bis 31 sowie 51 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(3)Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen ausländischen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.
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§ 53Zwingende Ausweisung
Ein Ausländer wird ausgewiesen, wenn er
1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist oder wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
2. wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz, wegen Landfriedensbruches unter den in § 125 a Satz 2 des Strafgesetzbuches genannten Voraussetzungen oder wegen eines im Rahmen einer verbotenen öffentlichen Versammlung oder eines verbotenen Aufzugs begangenen Landfriedensbruches gemäß § 125 des Strafgesetzbuches rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist oder
3. wegen Einschleusens von Ausländern gemäß § 96 oder § 97 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
[ 本帖最后由 cd168 于 2006-2-19 11:09 编辑 ] 很难拿到入境签证。因为被判处Freiheitstrafe超过180天的就一定会记录在案。 LZ说的长居是多长时间呢?10年的吗?
因为我们这里的学生管一年的居留也叫长居,呵呵 我想,在德国的学生还没蠢到拿1年的签证说长居。 原帖由 如花 于 2006-2-19 14:40 发表
我想,在德国的学生还没蠢到拿1年的签证说长居。
呵呵,在法国就是这样的啊,总见学生欢呼雀跃的说拿到长居了,一看是一年的,我都糊涂了~~~
后来听说学生有的只拿半年的居留的,所以他们也就习惯将一年的叫长居了,嘿嘿 原帖由 tear 于 2006-2-19 15:05 发表
呵呵,在法国就是这样的啊,总见学生欢呼雀跃的说拿到长居了,一看是一年的,我都糊涂了~~~
后来听说学生有的只拿半年的居留的,所以他们也就习惯将一年的叫长居了,嘿嘿
$汗水$$汗水$ 原帖由 lotharjoe 于 2006-2-19 13:16 发表
多谢!!!
这么说,我老公现在原则上是可以出来,过几年也是原则上可以申请和我一样的Niederlassungserlaubnis了,对吧?
那我们现在是不是先得把结婚证书给公证和认证了,然后应该由我在这儿办呢,还是他 ...
Ich weiss nicht, was man jetzt machen soll. Früher musste man in China Antrag stellen. Du sollst ihm alle Unterlagen geben. 原帖由 kleinerStein 于 2006-2-19 13:35 发表
很难拿到入境签证。因为被判处Freiheitstrafe超过180天的就一定会记录在案。
Nach meiner Kenntnis hatte man nur bei altem AuslGProbleme. Nach "Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz - (AuslG-VwV)", die bis 31.12.2004 gültig war, bekam man Ausweisung, wenn man als Ausländer wegen einer Straftat eine Geldstrafe von mehr als 30 Tagessätzen zahlen musste oder wegen einer Ordnungswidrigkeit mit einer höheren Geldbuße als 1.000 DM geahndet wurde(§46 AuslG-VwV).
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