是不是下了什么研究所内部资料啊
不会吧,不经允许的内部资料下载,网管直接就找警察了$汗$ 原帖由 frdrqi 于 2007-4-5 17:39 发表 http://www.dolc.de/forum/images/common/back.gif
看pplive也不行?!$怒吼$
不要吓我
这个是不行的,我开始不知道,看了几个小时,收到n多警告信,吓的再也不敢了,不过这个我觉得是学生宿舍,如果是自己装的网络,不知道行不行$frage$
听说pplive你看的时候是自动下载的,这个是别人说,错了别拍我 原帖由 okle 于 2007-4-6 23:40 发表 http://www.dolc.de/forum/images/common/back.gif
这个问题就要楼主来回答了,当然要看如何理解Copyright得问题了!你下载了什么,使用了什么,网管的权利根本没有限制到你下载了试听音乐,而且立刻删除,拜托楼上的看完所有的楼再跑过来发表高论$汗$
你应该先搞清楚什么叫版权保护再发表高论. 简而言之, 如果单位网络使用里规定你不能非法下载, 那么如果你下载了违反版权的试听音乐就算你是立即删除, 也是非法下载, 网管就有权根据使用规定封你的网络使用权, 因为他作为网管是要对网络的使用管理负责的. 而非法下载在德国本身就违法, 不要说单位有明文规定, 就是没有, 网管如果知道了也不可能不管, 同样是因为, 他的职位和工作范围要求他对网络管理负责.
至于LZ下载过什么, 你没看到么? 免费电影. 网络上提供免费电影的, 大部分其实就没有这电影的版权,所以, 他上传违法, 你下载也违法. 德国法律执行现在还是谁侵权谁告, 网管没有义务告发非法下载, 但他有义务确保他所管理的网络的活动合法. 懂么?
[ 本帖最后由 凌波不过横塘路 于 2007-4-8 00:30 编辑 ] $frage$ 自己在家下 应该没问题吧 有没有问题就看会不会被抓住了. 原帖由 凌波不过横塘路 于 2007-4-8 00:24 发表 http://www.dolc.de/forum/images/common/back.gif
你应该先搞清楚什么叫版权保护再发表高论. 简而言之, 如果单位网络使用里规定你不能非法下载, 那么如果你下载了违反版权的试听音乐就算你是立即删除, 也是非法下载, 网管就有权根据使用规定封你的网络使用权 ...
我觉得你似乎偏离了主题,楼主要了解什么问题,他下了电影,是中国电影还是国外电影? 是电影片断还是整部电影?版权保护到底保护什么?单位网络规定什么为非法下载,相应的条款何在? 这些概念全部混在一起就是你现在的意识,我觉得你根本是在莫名其妙和我怄气,如果这样的话,我闪$NO$ $NO$ 给大家讲一个例子吧。因为我自己在所里兼着做网管,所以这个事情直接到我们手上了。
一个同事用所里的电脑通过p2p软件下了MS Visual Studio,被BussinessSoftwareAlliance给盯上跟踪了回来。然后发的正式的追踪又见到学校的计算机中心,然后被计算机中心追到所里,这个同事现在正在通过人事部的diziplinaereVerfahren,然后被从所里的网络上踢出去了,不允许在所里上网。然后如果大学的法律部门和BSA最后达成的经济赔偿之类的,必须由他负责赔偿。搞笑的是,这些软件实际上学校里、所里都有大学的免费lizenz的。
所以公为公用,公私分明,不要觉得一点东西下了就下了,,,有的时候是不追究你,就像上面这个例子,如果只是大学的计算中心发警告,不会搞这么大的。。。 但是被bsa追踪就很烦。 原帖由 okle 于 2007-4-8 23:40 发表 http://www.dolc.de/forum/images/common/back.gif
我觉得你似乎偏离了主题,楼主要了解什么问题,他下了电影,是中国电影还是国外电影? 是电影片断还是整部电影?版权保护到底保护什么?单位网络规定什么为非法下载,相应的条款何在? 这些概念全部混在一起 ...
我跟你呕气? 你没问题吧? 怎么搞的?PPlive不让看啊?那么是不是所有电影都不让下载?不管是自己的网还是学校或者工作单位的网? $frage$ 那么如果被抓住是什么罪名???? 觉得这位网管有点吓唬lz的意思,用脚趾想想为什么刻录机在德国这么好卖,就知道德国人里尤其是学生里用盗版下盗版的有多少。这位网管只是知道你下载了大量数据,可是具体内容他是否提到,当然通过软件可以查到,可是他有可以窥视任何网络中私人消息传播的权力么?问你是否知道copyright?知道又如何,和不知道有什么区别么。而且用驱逐出境这些p话来吓唬外国人,这根本不是一回事情。当然我也不是法律专家,具体情况可以问问专家。而且下载和传播也有不同的轻重之分,如果你同时也传播了,比如p2p的软件所带的功能,那么情况和下载就不一样了。
”拿律师信吓唬网管“的这种说法没有任何意义,而是通过法律手段维护自己正当的权力,不要动不动就被那些不怀好意的鬼子来句什么“驱逐出境”的话就给吓到。
原帖由 okle 于 2007-4-6 20:06 发表 http://www.dolc.de/forum/images/common/back.gif
非法下载是非常严重的事情,问题是这个网管的权利根本没有涉及到来干涉你个人的下载内容,除非你的下载内容牵涉到公司企业利益,不然的话用作学习和参考根本没有关系,所以你应该正告那个网管,如果在刻意监视 ...
支持一下okle的说法!这个就是如果网管要认为你是非法下载而需要提供证据的困难之处。虽说从技术上不是问题,但是从法律角度来讲,他没有经过你的同意而私自窃听你的信息那么他就是自己犯法在先。(即使他有一定监听网络的权限) 再说你如果下载中国的教学片他是否也同样认为你在下载盗版的东西呢? 不过下载和传播盗版软件的后果也蛮严重的,就象ls的xd提到的bsa组织。
[ 本帖最后由 servus 于 2007-5-8 14:35 编辑 ] 原帖由 xumeng 于 2007-4-9 20:56 发表 http://www.dolc.de/forum/images/common/back.gif
$frage$ 那么如果被抓住是什么罪名????
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.
(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen
1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist,
2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3. zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4. zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 2 nur, wenn zusätzlich
1. die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2. eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet oder
3. das Archiv keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgt.
Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn zusätzlich eine der Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 oder 2 vorliegt.
(3) Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken von geringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind, zum eigenen Gebrauch
1. im Schulunterricht, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der für eine Schulklasse erforderlichen Anzahl oder
2. für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl
herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist.
(4) Die Vervielfältigung
a) graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b) eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
(5) Absatz 1, Absatz 2 Nr. 2 bis 4 sowie Absatz 3 Nr. 2 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind. Absatz 2 Nr. 1 sowie Absatz 3 Nr. 1 finden auf solche Datenbankwerke mit der Maßgabe Anwendung, dass der wissenschaftliche Gebrauch sowie der Gebrauch im Unterricht nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgen.
(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.
(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
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