去年9月签的,下半年不在德国,但是她半年又不给我stilllegen,我一怒之下就想坤,因为我有flaterate,一个月15呢,而且我少则半年不在德国,可能更长。。。想给她点钱坤了,回来再签,也好签个新手机。。。
Du kannst probieren, den Vertrag gemäß §119 BGB anzufechten. Es ist aber wichtig, dass nach §121 BGB die Anfechtung ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen muss, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat (Anfechtungsfrist: normalerweise nicht länger als 2 Wochen). Daher sollst Du einen Brief so schnell wie möglich per Einschreiben an O2 schicken. Außer Briefkosten hast Du sowieso kein Risiko, noch mehr zu verlieren. Ich würde auf jeden Fall mal probieren. Man kann (muss aber nicht) z.B. wie folgt schreiben:
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„Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erkläre ich gemäß §119 BGB Anfechtung meiner Willenserklärung bei dem Abschluss des Handy-Vertrages vom xx.09.2006.
Am xx.09.2006 habe ich bei Ihnen den Handy-Vertrag abgeschlossen. Dabei wurde mir erklärt, dass der Vertrag für die Zeit stillgelegt werden kann, wenn ich nachweislich ins Ausland gehen muss. Erst am xx.06.2007 haben Sie mir aber erklärt, dass es keine Möglichkeit gibt, den Vertrag stillzulegen. Daher erkläre ich die o.g. Anfechtung.
Meine Irrtumsanfechtung erfolgt aber nur vorsorglich für den Fall, wenn es tatsächlich keine Möglichkeit gibt, den Vertrag stillzulegen. Nach §119 Abs. 1 BGB kann, wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es nach §142 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen.
Mit freundlichen Grüßen
XYZ“
Bitte auch hier lesen:
http://www.dolc.de/forum/viewthread.php?tid=502208&extra=page%3D5 更正一下wegen Irrtum 是 sofort
Unverzüglichkeit und das Adjektiv unverzüglich bedeuten nach deutschem Recht "ohne schuldhaftes Zögern". In der Realität handelt es sich um Zeiträume von wenigen Minuten bis maximal circa eine Stunde. Keinesfalls darf eine der Erholung dienende Pause oder eine Mahlzeit Grund für die Verzögerung sein.
Im Schriftverkehr wird als Unverzüglichkeit etwa ein Zeitraum von einigen Tagen betrachtet - zwei Wochen sind jedenfalls zu viel.
In Deutschland ist der Begriff in § 121 Abs. 1 BGB legaldefiniert.
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