太有才了 发表于 2008-1-16 10:34

原帖由 太有才了 于 2008-1-14 14:51 发表 http://www.dolc.de/forum/images/common/back.gif
LZ muss die Telefonrechnung nicht bezahlen. Er kann jedenfalls die Einwendung gegen die Telefonrechnung erheben und eine Anfechtung seiner durch Wahl der Vorwahlnummer abgegebenen Willenserkl&#22 ...

Hier ist das alte Schreiben, das NICHT für LZ gemacht wurde. Daher soll LZ selbst überlegen, ob und was er benutzen soll.
Es ist nur zu bemerken, dass die Anfechtung nach §121 BGB ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen muss.
Wenn LZ das Schreiben in Word-Format haben möchte, soll er mir seine Email-Adresse geben.
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Ihre Telefonrechnung vom xx.01.2007
Kundennummer1xxxxxxxx
Rechnungsnummer9xxxxxxxx

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich fristgerecht Einwendung gegen die o.g. Telefonrechnung. Vorsorglich wird hier auch gemäß §119 Abs. 1 BGB eine Anfechtung meiner durch Wahl der Vorwahlnummer 010xx abgegebenen Willenserklärung erklärt, wenn diese Willenserklärung von dem Empfängerhorizont Ihrer Seite als ein Angebot angenommen wurde, das aber einem Tarif von 0,79 Cent/Min. NICHT entspricht.

I

Mit der Vorwahlnummer 010xx habe ich insgesamt nur einmal nach China telefoniert, und zwar nur am 24.12.2006. Vorher hatte ich mir auf der Internetseite www.billiger-telefonieren.de einen Überblick über die aktuellen Preisgestaltungen der verschiedenen Dienstleister verschafft. Auf dieser Seite wurde Ihr Verbindungstarif nach China (Vorwahl 010xx) zu einem Preis von 0,79 Cent/Min. angeboten.

Man darf davon ausgehen, dass es sich bei der Preisinformation um eine Preisangabe i.S.d. §1 Preisangabenverordnung handelt, da Ihre Leistung auf Grund der Preisangaben auf der Internetseite sofort und ohne weiteres in Anspruch genommen werden kann (vgl. BGH, GRUR 1982, 493; BGH, GRUR 1983, 658; BGH, GRUR 1983, 661; BGH, Urteile vom 03.07.2003, Az: I ZR 66/01 und I ZR 211/01).

Davon war ich auch ausgegangen und habe gemäß Ihren Preisangaben auf der Internetseite www.billiger-telefonieren.de bei Wahl der Vorwahlnummer 010xx am xx.12.2006 ein Angebot dahingehend abgegeben, dass sie eine Verbindung nach China zu einem Preis von 0,79 Cent/Min. wünschte. Mit der Vorwahlnummer 010xx habe ich insgesamt wohl kaum länger als 5 Minuten telefoniert.

Ihre Telefonrechnung vom xx.01.2007 mit einer Telefongebühr von 185 Euro ist mir viel zu hoch. Sie ist auch offensichtlich falsch. Daher erhebe ich fristgerecht Einwendung gegen die Telefonrechnung.

Durch die fristgerechte Erhebung von Einwendung tragen Sie die Ihnen hiernach obliegende Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit der Telefonrechnung (allg. Meinung, vgl. z.B.: BGH, NJW 2004, 3183; OLG Hamm, MMR 2004, 337; OLG Dresden, MMR 2001, 62; OLG Celle, NJW-RR 1997, 568; LG Hof, MMR 2003, 414; LG Frankfurt/O, MMR 2002, 249; LG Oldenburg, NJW-RR 1998, 1365).

Dies ergibt sich aus §16 TKV:

„Erhebt der Kunde bei Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit, die auf den für die Sprachkommunikation für die Öffentlichkeit vorgesehenen Telekommunikationsnetzen erbracht werden, Einwendungen gegen die Höhe der ihm in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte, so ist das Verbindungsaufkommen unter Wahrung des Schutzes der Mitbenutzer auch ohne Auftrag zur Erteilung eines Einzelentgeltnachweises nach den einzelnen Verbindungsdaten aufzuschlüsseln und eine technische Prüfung durchzuführen, deren Dokumentation dem Kunden auf Verlangen vorzulegen ist.“ (§16 Abs. 1 TKV).

"Dem Anbieter obliegt der Nachweis, die Leistung bis zu der Schnittstelle, an der der allgemeine Netzzugang dem Kunden bereitgestellt wird, technisch einwandfrei erbracht und richtig berechnet zu haben. Ergibt die technische Prüfung Mängel, die die beanstandete Entgeltermittlung beeinflusst haben könnten, wird widerleglich vermutet, dass die Verbindungsentgelte des Anbieters unrichtig ermittelt sind. Ist der Nachweis erbracht, dass der Netzzugang in vom Kunden nicht zu vertretendem Umfang genutzt wurde, oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die Höhe der Verbindungsentgelte auf Manipulationen Dritter an öffentlichen Telekommunikationsnetzen zurückzuführen ist, ist der Anbieter nicht berechtigt, die betreffenden Verbindungsentgelte vom Kunden zu fordern.“ (§16 Abs. 3 TKV).

Gemäß §16 TKV bitte ich Sie um Zusendung von Einzelentgeltnachweis und Dokumentation der technischen Prüfung i.S.d. §16 TKV.

Legen Sie keine technische Überprüfung nach §16 TKV vor, trotzdem der Kunde diese verlangt, haben Sie nach Rechtsprechungen keinen Anspruch auf Zahlung der angefallenen Telefon-Entgelte (allg. Ansicht, vgl. z.B. LG München I, MMR 2005, 263; AG Hannover, MMR 2005, 555; AG Hamburg-St. Georg, MMR 2005, 788; AG Frankfurt/M., MMR 2005, 872; AG Gießen, Urteil vom 04.05.2004 - Az.: 44 C 22/04; AG Köln, Urteil vom 27.04.2004 - Az.: 124 C 482/03; AG Krefeld, Urteil vom 10.03.2004 - Az.: 80 C 443/03; AG Krefeld, Urteil vom 30.12.2003 - Az.: 79 C 484/03, AG Viersen, Urteil vom 20.01.2004 - Az: 17 C 304/03).

II

Meine Irrtumsanfechtung erfolgt nur vorsorglich für den Fall, wenn meine durch Wahl der Vorwahlnummer 010xx abgegebenen Willenserklärung von dem Empfängerhorizont Ihrer Seite als ein Angebot angenommen wurde, das aber einem Tarif von 0,79 Cent/Min. NICHT entspricht.

Wie bei einem Urteil des AG Heidelberg vom 10.02.2006 (Az: 26 C 606/05) zurecht festgestellt wurde, bin ich auch berechtigt, meine durch Wahl der Vorwahlnummer 01070 abgegebenen Willenserklärung gemäß §119 BGB Abs. 1 wirksam anzufechten, wenn diese Willenserklärung von dem Empfängerhorizont Ihrer Seite als ein Angebot angenommen wurde, das aber meinem Erklärungswillen NICHT entspricht.

Die Rechtslage dazu ist eindeutig. Nach §119 Abs. 1 BGB kann, wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

„Nach der Regelung des BGB ist es gleichgültig, ob der Erklärende den Irrtum verschuldet hat oder nicht (s. RG 62, 205, 88, 411). Unerheblich ist auch, ob der Irrtum vom Gegner hervorgerufen oder für diesen erkennbar war.“ (Auszug aus Palandt, BGB, 64. Auflage, §119 Rdnr. 1). Es ist auch anerkannt, dass der Irrtum über den Preis einen zur Anfechtung berechtigenden Irrtum gemäß §119 Abs. 1 BGB darstellt, wenn der tatsächliche Preis bei dem Abschluss eines Vertrages nicht dem Erklärungswillen entspricht (vgl. BGH, MMR 2005, 233, OLG Hamm, NJW 2004, 2601; OLG Frankfurt/M., MMR 2003, 405).

Durch die wirksame Anfechtung ist nach §142 BGB der Vertrag von Anfang an als nichtig anzusehen. Somit steht Ihnen kein Anspruch auf Telefongebühr zu (vgl. AG Heidelberg, Urteil vom 10.02.2006 - Az: 26 C 606/05).

Mit freundlichen Grüßen

seasky0630 发表于 2008-1-16 18:31

我也遇到这种事了,2个月了,钱已经被扣走了,现在写信来得及么?

江南织造 发表于 2008-1-17 13:57

100多欧,不算巨额了, 我有一朋友以为那个帐号是免费上网的,结果一个月2000多欧电话费呢$汗$

DAMI 发表于 2008-1-17 15:59

xumeng 发表于 2008-1-17 21:26

原帖由 江南织造 于 2008-1-17 13:57 发表 http://www.dolc.de/forum/images/common/back.gif
100多欧,不算巨额了, 我有一朋友以为那个帐号是免费上网的,结果一个月2000多欧电话费呢$汗$
:o :o :o :o

城里的月光 发表于 2008-1-18 14:01

我用的是T-com,打中国长途座机是0.0184欧分1分钟, 打国内手机贵一点, 每月付1欧(包括通话时间),超出了按0.0184欧|分钟算.我用了两年了, 每月最多5,6欧.   你可以去问一下, 现在还有没有.对了, 这个是直接拨号的,我觉的非常方便又便宜.

wonder 发表于 2008-1-18 21:44

楼主当交学费吧,不要去那个网站查预拨号了,发现被骗 的都是在那个网站上查的号。

rubingstein 发表于 2008-1-20 19:21

100多欧算巨款吗,我每个月电话费要是才100多欧我都偷笑了
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查看完整版本: 求助!收了了巨额话费帐单我该怎么办啊?愁死了~ 555~