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http://bgb.jura.uni-hamburg.de/einwand/355ff-widerruf.htm
Widerrufs- / Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen:
§§ 355-359 BGB (= §§ 361a-b a. F.)
1. Anwendungsbereich
2. Widerruf § 355 BGB
3. Rückgaberecht § 356 BGB
4. Modifikationen bei a) Haustürgeschäft,
b) Fernabsatzvertrag
c) Teilzeit-Wohnrecht,
d) Verbraucherdarlehnsvertrag
1. Anwendungsbereich
Die abstrakte Regelung des verbraucherrechtlichen Begriffs "Widerruf" ist anwendbar in folgenden Bereichen:
Haustürgeschäft: § 312 BGB (= früher: § 1 HWiG).
Fernabsatzvertrag: § 312d BGB (= früher: § 3 FernAbsG).
Teilzeit-Wohnrechtevertrag: § 485 BGB (= früher: § 5 TzWrG).
Verbraucherkreditvertrag: § 495 BGB (= früher: § 7 VerbrKrG).
Mit einem Verbraucherkredit verbundene Geschäfte: §§ 358, 359 BGB.
Darlehnsvermittlungsvertrag: § 655c BGB.
Die jeweiligen Verweisungen enthalten keine eigenständige Definition des Widerrufsrechts mehr, sondern verweisen auf §§ 355-359 BGB. Sie enthalten jedoch leichte Modifikationen, die auf den jeweiligen Vertragstyp zugeschnitten sind. Daher muss eine Zusammenschau von allgemeiner und spezieller Regelung erfolgen:.
--> Zunächst sollte in der speziellen Regelung nachgesehen werden, ob ein Widerrufsrecht überhaupt existiert.
--> Dann ist bei jeder Voraussetzung der §§ 355-359 BGB zu prüfen, ob die spezielle Regelung Modifikationen vornimmt.
--> Schließlich ist bei Anwendung des Rücktrittsrechts (§§ 346 ff. BGB) zu prüfen, inwieweit es anwendbar ist.
Bis zum Widerruf ist der Vertrag wirksam. Die Widerrufsfrist beträgt nunmehr einheitlich 2 Wochen (§ 355 Abs. 1 S. 2 BGB). 6 Monate nach der Lieferung erlischt das Widerrufsrecht unabhängig davon, ob eine Belehrung erfolgt ist (§ 355 Abs. 3 BGB). Diese Regelung wiederspricht allerdings bei Haustürgeschäften der EU-Richtlinie.
Dem Widerruf gleich gestellt ist die Rückgabe der gelieferten Sache (§ 357 BGB), die in folgenden Gesetzen als Alternative zum Widerruf vorgesehen ist: Haustürgeschäft (§ 312 Abs. 1 S. 2 BGB) und Fernabsatzvertrag (§ 312d Abs. 1 S. 2 BGB).
2. Allgemeine Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Widerrufs (§ 355 BGB)
a) Widerrufsfrist (§ 355 Abs. 2 BGB)
aa) 2 Wochen nach Vertragsschluss (Beweislast beim Unternehmer), wenn
- dem Verbraucher eine Belehrung darüber in Textform (§ 126b BGB), d. h. auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt worden ist,
- die Belehrung von ihm unterschrieben bzw. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (vgl. dazu SignG) versehen worden ist und
- ihm bei schriftlichen Verträgen eine Abschrift ausgehändigt worden ist.
bb) Die Widerrufsmöglichkeit erlischt spätestens 6 Monate nach Vertragsschluss bzw. nach Lieferung der Ware, jedoch nicht bei fehlender Belehrung (§ 355 Abs. 3 BGB). Die zeitlich unbeschränkte Widerrufsmöglichkeit ist durch das Gesetz vom 27.7.2002 (BGBl. I S. 2850) eingeführt worden, weil jedenfalls bei Haustürgeschäften eine zeitliche Begrenzung bei fehlender Belehrung in der europäischen Richtlinie nicht vorgesehen ist.
b) Ausübung des Widerrufs (§ 355 Abs. 1 BGB)
- Schriftlich oder auf einem dauerhaften Datenträger oder durch Rücksendung der Ware.
- Es genügt das rechtzeitige Absenden der Ware.
c) Rechtsfolgen
Der Vertrag wird durch den Widerruf unwirksam.
Es gilt Rücktrittsrecht gem. §§ 346 ff. BGB mit folgenden Modifikationen:
- Die Ware ist auf Kosten des Unternehmers zurück zu schicken (bei Warenwert unter 40 Euro kann dies auch auf Kosten des Verbrauchers vereinbart sein), § 357 Abs. 2 BGB.
- Bei Verschlechterung der Ware durch bestimmungsgemäße Benutzung ist Wertersatz zu leisten (entgegen § 346 Abs. 2 Nr. 3 BGB), wenn der Verbraucher darauf in Textform hingewiesen worden ist (§ 357 Abs. 3 S. 1 BGB). Dies gilt auch bei unverschuldeter Verschlechterung, wenn er sein Widerrufsrecht gekannt hat (entgegen § 346 Abs. 3 Nr. 3 BGB).
- Bei verschuldeter Verschlechterung ist Wertersatz zu leisten.
- Bei fehlender Belehrung: Nur Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz (§ 346 Abs. 3 Nr. 3 BGB).
- Wertvergütung für Gebrauch einer Sache (§ 346 Abs. 1 BGB).
- Wertersatz ist zu zahlen, wenn die Rückgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist (§ 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Die Nutzungsvergütungspflicht und die Ersatzpflicht bei Verschlechterung der Sache aufgrund des Gebrauchs führt dazu, dass Verbraucher nicht leichtfertig mit den Sachen umgehen.
3. Rückgaberecht gem. § 356 BGB
Das Rückgaberecht kann das Widerrufsrecht ersetzen. dies ist vorgesehen bei Haustürgeschäft (§ 312 Abs. 1 S. 2 BGB) und Fernabsatzvertrag (§ 312d Abs. 1 S. 2 BGB). § 356 BGB nennt die Voraussetzungen und Rechtsfolgen:
- Information über das Rückgaberecht im Verkaufsprospekt.
- Kenntnisnahme durch Verbraucher in Abwesenheit des Unternehmers.
- Einräumung des Rückgaberechts in Textform (§ 126b BGB).
- Die Kosten der Rücksendung trägt der Unternehmer.
- Alternativ kann der Verbraucher Rücknahme verlangen, wenn die Sache nicht als Paket geschickt werden kann (§ 356 Abs. 2 BGB).
4. Modifikationen des Widerrufsrechts/Rückgaberechts bei einzelnen Verträgen
a) Haustürgeschäft (§§ 312-312a BGB)
a) Der Verbraucher muss auf die Rechtsfolgen des Widerrufs- oder Rückgaberechts hingewiesen sein (§ 312 Abs. 2).
b) Ausschluss des Widerrufsrechts bei (§ 312 Abs. 3 BGB):
- Versicherungsvertrag oder
- Verhandlung aufgrund vorheriger Bestellung des Verbrauchers oder
- sofortiger Erbringung und Bezahlung der Leistung unter 40 Euro oder
- Beurkundung des Vertrages durch einen Notar.
b) Fernabsatzvertrag (§§ 312b ff., 312d BGB)
aa) Fristbeginn (§ 312d Abs. 2 BGB):
- Nicht vor Erfüllung der Informationspflichten des § 312c Abs. 2 BGB;
- nicht vor Eingang der Warenlieferung, bei Sukzessivlieferung nicht vor Eingang der 1. Teillieferung;
- bei Dienstleistungen nicht vor Vertragsabschluss.
bb) Die Widerrufsbelehrung muss nicht vom Verbraucher unterzeichnet werden (§ 312d Abs. 2 a. E. BGB).
cc) Erlöschen des Widerrufsrechts (§ 312d Abs. 3 BGB):
- Bei Dienstleistungen: wenn Unternehmer mit Zustimmung des Verbrauchers mit der Dienstleistung begonnen hat.
dd) Ausschluss des Widerrufsrechts bei (§ 312d Abs. 4 BGB) bei:
- Speziell für den Kunden angefertigten Waren und verderblichen Waren;
- CD oder Software o.ä., die entsiegelt ist;
- Zeitungen, Zeitschriften, Illustrierten;
- Lotterien;
- Versteigerungen (§ 156 BGB).
c) Teilzeit-Wohnrechtevertrag (§§ 481 ff., 485 BGB)
aa) Belehrung muss Kosten des Widerrufs angeben (§ 485 Abs. 2 BGB).
bb) Bei Fehlen von notwendigen Angaben im Vertrag gem. § 482 Abs. 2 BGB: Beginn der Widerrufsfrist erst nach Erhalt dieser Angaben (§ 485 Abs. 4 BGB).
cc) Ausdehnung des Widerrufs auf verbundene Kredite (§ 358 Abs. 1 BGB).
d) Verbraucherdarlehnsvertrag (§§ 491 ff., 495 BGB)
aa) Erlöschen des Widerrufsrechts (§ 495 Abs. 2 BGB): Widerruf gilt als nicht erfolgt, wenn das Darlehn empfangen ist und nicht innerhalb von 2 Wochen zurück gezahlt wurde, es sei denn, es handelte sich um ein verbundenes Geschäft gem. § 358 Abs. 2 BGB.
bb) Ausschluss des Widerrufsrechts bei Überziehungskredit gem. § 493 BGB, wenn der Kredit jederzeit ohne Vorfälligkeitskosten zurück gezahlt werden kann (§ 495 Abs. 3 BGB).
cc) Sonderregelungen bei verbundenen Geschäften (§ 358 BGB).
[ 本帖最后由 xumeng 于 2008-2-26 12:33 编辑 ] |
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