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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erkläre ich gemäß §119 BGB Anfechtung meiner Willenserklärung bei dem Abschluss des DSL-Vertrages vom xx.xx.2008.
Am xx.xx.2008 habe ich bei Ihnen den DSL-Vertrag abgeschlossen. Dabei wurde mir erklärt, dass ich den Vertrag innerhalb von zwei Wochen widerrufen kann. Daher habe ich den Vertrag mit den Schreiben vom xx.xx.2008 und vom yy.yy.2008 widerrufen. In Ihrem Schreiben vom xx.04.2008 haben Sie mir aber erklärt, dass der Widerruf des Vertrags nicht möglich ist. Daher erkläre ich die o.g. Anfechtung.
Meine Irrtumsanfechtung erfolgt aber nur vorsorglich für den Fall, wenn der Widerruf des Vertrags tatsächlich nicht möglich ist. Nach §119 BGB kann, wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es nach §142 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen.
Mit freundlichen Grüßen
XYZ
[ 本帖最后由 太有才了 于 2008-4-4 16:27 编辑 ] LZ soll mal erklären, wo genau der Vertrag abgeschlossen wurde. Vielleicht kann man den Vertrag doch widerrufen.
z.B. LG Dresden, Urteil vom 10.10.2006 - 13 S 299/06:
Die zentrale Halle einer Einkaufspassage unterfällt dem situativen Anwendungsbereich des § 312 I 1 Nr. 3 BGB namentlich dann, wenn der Kunde vom an dieser Stelle tätigen Gewerbetreibenden unvermittelt in ein Verkaufsgespräch hineingezogen wird, das Waren außerhalb des Sortiments der Geschäfte in der Einkaufspassage zum Gegenstand hat.
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