Der Ausländer muss eine angemessene Altersversorgung nach § 9c Satz 1 Nr. 2 AufenthG nachweisen. Die Prüfung der angemessenen Altersversorgung ist prognostischer Natur; nicht notwendig ist, dass der Ausländer zum Zeitpunkt der Antragstellung, sondern im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben über eine angemessene Altersversorgung verfügt. Hierbei können neben erworbenen Anwartschaften inländischer Träger auch Anwartschaften ausländischer Träger berücksichtigt werden, sofern nur so eine angemessene Altersvorsorge sichergestellt werden kann. Der in § 9c Satz 3 AufenthG enthaltene Verweis auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG beinhaltet keine Regelanforderung, sondern ist als Obergrenze zu verstehen.
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