zhouyunfei 发表于 2008-5-13 22:21

请教德国居留法二十条

请教各位高人,德国新居留法二十条是什么内容啊
最好能有简短的中文翻译~
谢谢啊!

[ 本帖最后由 zhouyunfei 于 2008-5-13 23:22 编辑 ]

萧清泉 发表于 2008-5-13 22:42

§ 20 Forschung

(1) Einem Ausländer wird eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung erteilt, wenn

1.
    er eine wirksame Aufnahmevereinbarung zur Durchführung eines Forschungsvorhabens mit einer Forschungseinrichtung abgeschlossen hat, die für die Durchführung des besonderen Zulassungsverfahrens für Forscher im Bundesgebiet nach der Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005 über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung (ABl. EU Nr. L 289 S. 15) vorgesehenen besonderen Zulassungsverfahrens für Forscher im Bundesgebiet anerkannt ist, und
2.
    die anerkannte Forschungseinrichtung sich schriftlich zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat, die öffentlichen Stellen bis zu sechs Monaten nach der Beendigung der Aufnahmevereinbarung entstehen für

    a)
      den Lebensunterhalt des Ausländers während eines unerlaubten Aufenthalts in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und
    b)
      eine Abschiebung des Ausländers.

(2) 1Von dem Erfordernis des Absatzes 1 Nr. 2 soll abgesehen werden, wenn die Tätigkeit der Forschungseinrichtung überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird. 2Es kann davon abgesehen werden, wenn an dem Forschungsvorhaben ein besonderes öffentliches Interesse besteht. 3Auf die nach Absatz 1 Nr. 2 abgegebenen Erklärungen sind § 66 Abs. 5, § 67 Abs. 3 sowie § 68 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Forschungseinrichtung kann die Erklärung nach Absatz 1 Nr. 2 auch gegenüber der für ihre Anerkennung zuständigen Stelle allgemein für sämtliche Ausländer abgeben, denen auf Grund einer mit ihr geschlossenen Aufnahmevereinbarung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.
(4) 1Die Aufenthaltserlaubnis wird für mindestens ein Jahr erteilt. 2Wenn das Forschungsvorhaben in einem kürzeren Zeitraum durchgeführt wird, wird die Aufenthaltserlaubnis abweichend von Satz 1 auf die Dauer des Forschungsvorhabens befristet.
(5) 1Ausländern, die einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zum Zweck der Forschung nach der Richtlinie 2005/71/EG besitzen, ist zur Durchführung von Teilen des Forschungsvorhabens im Bundesgebiet eine Aufenthaltserlaubnis oder ein Visum zu erteilen. 2Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten wird die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. 3§ 9 ist nicht anzuwenden.
(6) 1Eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 5 Satz 2 berechtigt zur Ausübung der Erwerbstätigkeit für das in der Aufnahmevereinbarung bezeichnete Forschungsvorhaben und zur Ausübung von Tätigkeiten in der Lehre. 2Ein Ausländer, der die Voraussetzungen nach Absatz 5 Satz 1 erfüllt, darf für einen Zeitraum von drei Monaten innerhalb von zwölf Monaten eine Erwerbstätigkeit nach Satz 1 auch ohne Aufenthaltstitel ausüben.
(7) Die Absätze 1 und 5 gelten nicht für Ausländer,

1.
    die sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhalten, weil sie einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Gewährung subsidiären Schutzes im Sinne der Richtlinie 2004/83/EG gestellt haben,
2.
    die sich im Rahmen einer Regelung zum vorübergehenden Schutz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhalten,
3.
    deren Abschiebung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausgesetzt wurde,
4.
    deren Forschungstätigkeit Bestandteil eines Promotionsstudiums ist oder
5.
    die von einer Forschungseinrichtung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union an eine deutsche Forschungseinrichtung als Arbeitnehmer entsandt werden.

萧清泉 发表于 2008-5-13 22:42

这么长,说说你关心哪一句吧,我帮你翻译一下。

zhouyunfei 发表于 2008-5-13 22:51

谢谢楼上热心帮助!
我还看不懂德语,想知道这条里是怎么定义科研工作者的?在读博士算不?

kaeferin 发表于 2008-5-14 21:07

(7) Die Absätze 1 und 5 gelten nicht für Ausländer,
4. deren Forschungstätigkeit Bestandteil eines Promotionsstudiums ist oder
属于博士学习的forschung不给发以forschung为目的的居留。

ps: 不是对forschung的定义,是解释什么情况下,给与以Forschung 为目的的居留许可。

[ 本帖最后由 kaeferin 于 2008-5-14 22:10 编辑 ]

萧清泉 发表于 2008-5-14 21:11

那就是这第一句啦。关键点在Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005,应该有英文本。具体细节我没有经办过,不了解。
不过可以确定的是大部分博士生都是拿16条,小部分拿18条,够条件拿20条的少。

zhouyunfei 发表于 2008-5-15 21:09

原帖由 萧清泉 于 2008-5-14 22:11 发表 http://www.dolc.de/forum/images/common/back.gif
那就是这第一句啦。关键点在Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005,应该有英文本。具体细节我没有经办过,不了解。
不过可以确定的是大部分博士生都是拿16条,小部分拿18条,够条件拿20条的少。

谢谢各位热心帮忙!
请问能够拿16或18或20条的条件的主要区别是什么?

[ 本帖最后由 zhouyunfei 于 2008-5-15 22:11 编辑 ]

萧清泉 发表于 2008-5-15 22:15

16就是学生,语言生,大学生,大部分博士生,
18是打工族,包括一部分拿位置的博士生和博士后,
20比较少见,我见到的都是访问学者一类。
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