退税问题
夫妻双方1个工作3级税卡,1个没有工作。07年3月增加一个小孩2006年退税按2个人计算,到最后税务局给的信上面berechnung dereinkommensteuer :
zu versteuern nach dem splittingtarif:17261, 应该交税306,实际交了592,退回286。
可是到了07年,多了一个小孩。到最后 berechnung dereinkommensteuer:
zu versteuern mit progressionsvorbehalt gemäß §32b EStG nach dem splittingtarif :14866(后面比06年紧跟多写着5.0093 v.H,好像是按5.0093%计算税),反而应该交税744,实际交了818,退回74。
实在搞不懂他们如何计算的,准备去税务局投诉。先请高人解释一下,投诉能行吗? 如果老婆没有工作,小孩前3年是无税可退。就是说,有没有小孩一样。
原帖由 nectar 于 2008-5-27 15:47 发表 http://www.dolc.de/forum/images/common/back.gif
夫妻双方1个工作3级税卡,1个没有工作。07年3月增加一个小孩
2006年退税按2个人计算,到最后税务局给的信上面berechnung dereinkommensteuer :
zu versteuern nach dem splittingtarif:17261, 应该交税306,实 ... 07年德收入怎么这么少?如果按照这个收入,一分钱税都不用交。是不是打错了? o, 2007年你们是不是拿了elterngeld, 这个可是要纳税得哦。如果女方有工作得话,拿得生育补助也是需要纳税得。
[ 本帖最后由 pidi 于 2008-5-27 16:35 编辑 ] 我也是这么想的,楼主应该是拿了Elterngeld或者Mutterschaftsgeld。这虽然是不用交税的,但是在计算税率的时候会被计算在内的(Progressionsvorbehalt),在EStG §32b里说得很详细了。税务局的信06年和07年是有区别的,楼主没有看仔细啦。 原帖由 pidi 于 2008-5-27 16:29 发表 http://www.dolc.de/forum/images/common/back.gif
07年德收入怎么这么少?如果按照这个收入,一分钱税都不用交。是不是打错了?
07年的收入就是少,有一部分拿的生育补助(好像免税)。
所以我才奇怪,反而交的税比06年多
德语我不懂,看不太明白$汗$ 法条在这里。以下的钱发到你手上没有扣税,然而,年终的时候会抬高你们的税基。其实还是需要纳税。
不懂德语,拿翻译软件看吧。:)
§ 32b EStG
Progressionsvorbehalt
IV. (Tarif)
(1) Hat ein zeitweise oder während des gesamten Veranlagungszeitraumes unbeschränkt Steuerpflichtiger oder ein beschränkt Steuerpflichtiger, auf den § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 Anwendung findet,
1.
a) Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Insolvenzgeld, Arbeitslosenhilfe, Übergangsgeld, Altersübergangsgeld, Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag, Unterhaltsgeld als Zuschuss, Eingliederungshilfe nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsförderungsgesetz, das aus dem Europäischen Sozialfonds finanzierte Unterhaltsgeld sowie Leistungen nach § 10 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, die dem Lebensunterhalt dienen; Insolvenzgeld, das nach § 188 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch einem Dritten zusteht, ist dem Arbeitnehmer zuzurechnen,
b) Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder vergleichbare Lohnersatzleistungen nach dem Fünften, Sechsten oder Siebten Buch Sozialgesetzbuch, der Reichsversicherungsordnung, dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte oder dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte, (1)
c) Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, die Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz sowie den Zuschuss nach § 4a der Mutterschutzverordnung oder einer entsprechenden Landesregelung,
d) Arbeitslosenbeihilfe oder Arbeitslosenhilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz,
e) Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
f) Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld nach dem Bundesversorgungsgesetz,
g) nach § 3 Nr. 28 steuerfreie Aufstockungsbeträge oder Zuschläge,
h) Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz,
i) (weggefallen) (2)
j) Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz oder (3)
2. ausländische Einkünfte, die im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben; dies gilt nur für Fälle der zeitweisen unbeschränkten Steuerpflicht einschließlich der in § 2 Abs. 7 Satz 3 geregelten Fälle; ausgenommen sind Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen im Sinne der Nummer 4 steuerfrei sind und die nach diesem Übereinkommen nicht unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer stehen, (4)
3. Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind,(5)
4. Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer steuerfrei sind, (6)
5. Einkünfte, die bei Anwendung von § 1 Abs. 3 oder § 1a oder § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 im Veranlagungszeitraum bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens unberücksichtigt bleiben, weil sie nicht der deutschen Einkommensteuer oder einem Steuerabzug unterliegen; ausgenommen sind Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen im Sinne der Nummer 4 steuerfrei sind und die nach diesem Übereinkommen nicht unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer stehen, (7)
bezogen, so ist auf das nach § 32a Abs. 1 zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden.
(1a) Als unmittelbar von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen bezogene ausländische Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 gelten auch die ausländischen Einkünfte, die eine Organgesellschaft im Sinne des § 14 oder des § 17 des Körperschaftsteuergesetzes bezogen hat und die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind, in dem Verhältnis, in dem dem unbeschränkt Steuerpflichtigen das Einkommen der Organgesellschaft bezogen auf das gesamte Einkommen der Organgesellschaft im Veranlagungszeitraum zugerechnet wird.
(2) Der besondere Steuersatz nach Absatz 1 ist der Steuersatz, der sich ergibt, wenn bei der Berechnung der Einkommensteuer das nach § 32a Abs. 1 zu versteuernde Einkommen vermehrt oder vermindert wird um
1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 die Summe der Leistungen nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (§ 9a Satz 1 Nr. 1), soweit er nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit abziehbar ist;
2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 die dort bezeichneten Einkünfte, wobei die darin enthaltenen außerordentlichen Einkünfte mit einem Fünftel zu berücksichtigen sind. Bei der Ermittlung der Einkünfte im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5
a) ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) abzuziehen, soweit er nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar ist;
b) sind Werbungskosten nur insoweit abzuziehen, als sie zusammen mit den bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbaren Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) übersteigen.
(8)
Ist der für die Berechnung des besonderen Steuersatzes maßgebende Betrag höher als 250.000 Euro und sind im zu versteuernden Einkommen Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 enthalten, ist für den Anteil dieser Einkünfte am zu versteuernden Einkommen der Steuersatz im Sinne des Satzes 1 nach § 32a mit der Maßgabe zu berechnen, dass in Absatz 1 Satz 2 die Angabe "§ 32b" und die Nummer 5 entfallen sowie die Nummer 4 in folgender Fassung anzuwenden ist:
"4. von 52.152Euro an: 0,42 • x - 7.914."
Für die Bemessung des Anteils im Sinne des Satzes 2 gilt § 32c Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. (9)
(3) Die Träger der Sozialleistungen im Sinnedes Absatzes 1 Nr. 1 haben die Daten über dieim Kalenderjahr gewährten Leistungen sowiedie Dauer des Leistungszeitraums für jedenEmpfänger bis zum 28. Februar des Folgejahresnach amtlich vorgeschriebenem Datensatzdurch amtlich bestimmte Datenfernübertragungzu übermitteln, soweit die Leistungennicht auf der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41bAbs. 1 Satz 2 Nr. 5) auszuweisen sind; § 41bAbs. 2 und § 22a Abs. 2 gelten entsprechend.Der Empfänger der Leistungen ist entsprechendzu informieren und auf die steuerlicheBehandlung dieser Leistungen und seineSteuererklärungspflicht hinzuweisen. In denFällen des § 188 Abs. 1 des Dritten BuchesSozialgesetzbuch ist Empfänger des an Dritte ausgezahlten Insolvenzgeldes der Arbeitnehmer,der seinen Arbeitsentgeltanspruch übertragenhat. (10)
(11) 谢谢$送花$
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