海多多 发表于 2008-9-25 14:37

急,在线等

谁知道在哪能查到,§170 Abs .2 StPo的具体内容

gabbie 发表于 2008-9-25 14:44

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/stpo/gesamt.pdf

很绿很和谐 发表于 2008-9-25 14:45

StPO § 170 Pflicht zur Anklageerhebung oder Verfahrenseinstellung

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

absatz (2)

海多多 发表于 2008-9-25 15:08

看不太懂,具体是什么意思啊

睡不醒的猫 发表于 2008-9-25 15:48

意思是说,如果证据不足,那么检察院就不能起诉,并且需要就撤销起诉通知嫌疑人。

海多多 发表于 2008-9-25 16:11

谢谢,楼上的
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