Student muss keine PC-Rundfunkgebühr zahlen
Keine generelle Gebühr für internetfähige PCs. So lautet, stark verkürzt, ein Gerichtsurteil vom Montag. Ein Student hatte gegen einen Gebührenbescheid des WDR geklagt, weil er seinen Computer nicht zum Radio hören benutze. Die Richter gaben ihm Recht.Münster - Das Verwaltungsgericht Münster urteilte am Montag, dass allein der Besitz eines internetfähigen Computers noch nicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren verpflichte. Mit der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung (Az.: 7 K 1473/07) hob das Gericht einen Gebührenbescheid auf, den der WDR (Köln) einem Studenten aus Münster zustellen ließ. Dem Gericht zufolge wurde damit erstmals in Nordrhein-Westfalen ein Gebührenbescheid für einen internetfähigen PC aufgehoben.
Keine GEZ-Gebühr für Internet-PCs: Das Verwaltungsgericht Münster gab der Klage eines Studenten gegen einen Gebührenbescheid Recht
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DPA
Keine GEZ-Gebühr für Internet-PCs: Das Verwaltungsgericht Münster gab der Klage eines Studenten gegen einen Gebührenbescheid Recht
Die Gebührenfreiheit für Computer, mit denen man etwa Radio hören kann, war 2007 gefallen. Seither werden für solche Geräte 5,52 Euro pro Monat von der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) erhoben, sofern im jeweiligen Haushalt weder Fernseher noch Radio existieren. Der WDR hatte dem Studenten für die Monate Januar bis März 2007 derartige Gebühren in Höhe von 16,56 Euro in Rechnung gestellt. Der Sender hatte sich dabei auf die im Rundfunkstaatsvertrag festgelegte Gebührenpflicht allein wegen der Bereithaltung eines empfangsfähigen Gerätes berufen. Der Student, der tatsächlich weder Radio noch Fernseher besitzt, war daraufhin vor Gericht gegen den Gebührenbescheid vorgegangen.
In der Frage der GEZ-Gebühren für internetfähige PCs haben Gerichte bundesweit bisher unterschiedliche Auffassungen vertreten. Die Münsteraner Richter befanden, aus dem bloßen Besitz des Computers könne nicht automatisch auf Rundfunkempfang geschlossen werden. Internet-PCs wie auch andere multifunktionale Geräte würden zwar vielerorts zu verschiedenen Zwecken genutzt, "aber typischerweise (noch) nicht als Rundfunkempfangsgeräte". Neben den Internet-PCs könnten Verbraucher auch mit Notebooks, UMTS-Handys oder sogar internetfähigen Kühlschränken Rundfunk-Programme empfangen. Einer Studie von ARD und ZDF zufolge machen bisher nur 3,4 Prozent der Internetnutzer von der Möglichkeit Gebrauch, über das Internet Radio zu hören.
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Einschränkend heißt es in der Mitteilung des Gerichtes weiter, die Kammer verkenne nicht, dass der Nachweis der tatsächlichen Nutzung schwierig zu führen sei: Aber solange der Rundfunkstaatsvertrag an der Gebührenpflicht festhalte, ohne neueren technischen Entwicklungen erkennbar Rechnung zu tragen, sei eine einschränkende Auslegung geboten. Andernfalls stelle die Gebühr eine "unzulässige Besitzabgabe" für internetfähige Computer dar. http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,582499,00.html
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