马甲1
发表于 2009-7-28 09:43
给我钱,我跟你"结婚"!
qwertyasd
发表于 2009-7-28 15:00
是我领养别人的小孩,而且现在也接不了婚,因为护照被移民局收了!
qwertyasd
发表于 2009-7-28 23:37
非常希望有人可以帮帮我,那怕给点意见也行!谢谢大家!
太有才了
发表于 2009-7-29 09:16
本帖最后由 太有才了 于 2009-7-29 10:49 编辑
Kann es Dir helfen?
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OVG Koblenz, Urteil vom 06.03.2008, Aktenzeichen: 7 A 11276/07
"Diese Vaterschaftsanerkennung ist wirksam. Nach § 1598 Abs. 1 BGB ist eine Anerkennung nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen der §§ 1594 ff. BGB nicht genügt. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Insbesondere bedarf es seit der Kindschaftsrechtsreform im Jahre 1998 nicht mehr der Zustimmung des Kindes, das hierfür von Amts wegen einen Pfleger erhalten hatte (vgl. §§ 1600c, 1706 Nr. 1 BGB in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung). Da die Aufzählung der Unwirksamkeitsgründe in § 1598 Abs. 1 BGB abschließend ist, führt selbst eine bewusst wahrheitswidrige Vaterschaftsanerkennung nicht zu deren Unwirksamkeit (vgl. Diederichsen, in: Palandt, BGB, 67. Auflage 2008, § 1598 Rn. 2 m. w. N.). Der Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 1 StAG ist zu entnehmen, dass im Staatsangehörigkeitsrecht die gleichen Maßstäbe geltend sollen wie im Familienrecht (vgl. BT-Drs. 12/4450, S. 36). Folglich ist selbst eine bewusst wahrheitswidrige, in rechtsmissbräuchlicher Absicht erklärte Vaterschaftsanerkennung auch staatsangehörigkeitsrechtlich als wirksam anzusehen, solange sie nicht erfolgreich angefochten ist (insoweit im Ergebnis ebenso HessVGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - 9 ZU 364/05 -, juris, Rn. 6 f.; OVG LSA, Beschlüsse vom 1. Oktober 2004 - 2 M 441/04 - und vom 25. August 2006 - 2 M 228/06 -, juris). Die Vaterschaftsanerkennung für das Kind B. ist nie angefochten worden. Ein Anfechtungsrecht einer Behörde bei einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung soll im Übrigen zwar nach einem Gesetzentwurf der Bundesregierung eingeführt werden (vgl. BT-Drs. 16/3291), besteht aber derzeit nicht."
OVG Hamburg, Beschluss vom 24.10.2008, Aktenzeichen: 5 Bs 196/08
"Das Oberverwaltungsgericht sieht sich veranlasst darauf hinzuweisen, dass bei der Prüfung, ob eine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und dem Kind G. vorliegt, die Frage, ob der Antragsteller tatsächlich der leibliche Vater von G. ist, keine Rolle spielt. Der Antragsteller hat die Vaterschaft mit Zustimmung der Kindesmutter durch Beurkundung vor einem Notar anerkannt (§§ 1592 Nr. 2, 1595 Abs. 1, 1597 Abs. 1 BGB). Damit steht die Vaterschaft für die Dauer der Wirksamkeit dieser Erklärung rechtlich fest. Dafür, dass die Vaterschaftsanerkennung bezüglich des Kindes G. aufgrund bestehender Vaterschaft eines anderen Mannes unwirksam sein könnte (§ 1594 Abs. 2 BGB), ist nichts ersichtlich. Dann ist die Anerkennung wirksam, da auch sonst keiner der im Gesetz abschließend normierten Unwirksamkeitsgründe vorliegt (§ 1598 Abs. 1 BGB). Diese Regelung dient der Rechtssicherheit (vgl. BT-Drs. 13/4899, S. 85; 16/3291, S. 10 m. w. N.). Etwaige Überlegungen, ausländerrechtliche Folgen bei bewusst wahrheitswidrigen Vaterschaftsanerkennungen ausschließen zu wollen (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 3.3.2005, InfAuslR 2005, 258 ff.), sind jedenfalls seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313, in Kraft seit 1. Juni 2008) mit dem Gesetz nicht zu vereinbaren. Mit diesem Gesetz hat der Gesetzgeber eine befristete Anfechtungsmöglichkeit durch die nach Landesrecht zu bestimmende zuständige Behörde (§§ 1600 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 und 4, 1600b Abs. 1a BGB) geschaffen, um gegen missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen zum Zweck der Erlangung z. B. von Aufenthaltstiteln einschreiten zu können (vgl. BT-Drs. 16/3291, S. 9). Die durch Vaterschaftsanerkennung begründete Vaterschaft (§ 1592 Nr. 2 BGB) gilt erst dann nicht mehr, wenn aufgrund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt wird, dass der Anerkennende nicht der Vater des Kindes ist (§ 1599 Abs. 1 BGB). Erst recht ist dann von der Vaterschaft auszugehen, wenn von der Anfechtungsmöglichkeit kein Gebrauch gemacht wird."
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BGB §1600 Anfechtungsberechtigte
(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:
1. der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,
2. der Mann, der an Eides Statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
3. die Mutter,
4. das Kind und
5. die zuständige Behörde (anfechtungsberechtigte Behörde) in den Fällen des § 1592 Nr. 2.
(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.
(3) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 5 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und dem Anerkennenden keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt der Anerkennung oder seines Todes bestanden hat und durch die Anerkennung rechtliche Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder eines Elternteiles geschaffen werden.
(4) Eine sozial-familiäre Beziehung nach den Absätzen 2 und 3 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.
(5) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.
(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Behörden nach Absatz 1 Nr. 5 durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Ist eine örtliche Zuständigkeit der Behörde nach diesen Vorschriften nicht begründet, so wird die Zuständigkeit durch den Sitz des Gerichts bestimmt, das für die Klage zuständig ist.
qwertyasd
发表于 2009-7-30 00:13
谢谢有才兄
文道
发表于 2009-7-30 09:27
据说柏林外管局是管的很松了
yuaneqhh
发表于 2009-7-30 20:53
领养德国小孩,{:5_389:}
qwertyasd
发表于 2009-7-30 21:00
顶
xinxin676
发表于 2009-7-30 22:18
只听说过女的生孩子然后找个德国人认养,然后母亲可以跟着孩子的居留的,像你这样还真没听说过,而且首先你连护照都没了,就说明你以前也是不允许被长期工作的居留吧,那怎么证明这个德国孩子需要你的认养呢?你又怎么证明你有能力》就是足够的住房和经济条件去认养这个孩子呢??这是移民局首先要问你的问题吧~~
qwertyasd
发表于 2009-7-31 22:19
顶