MrsCat 发表于 2009-7-31 13:37

半ZT: 工作证明的注意事项

最近跟德国同事研究工作/实习证明怎么写,除了之前在论坛里看的“密语”外,IG Metal上面居然也有说明,这里发上来大家研究研究。德国人sehr gut的措辞在中国已经近乎讽刺的了,文化啊,要这么extrem才能说明你工作表现好么?!

Arbeitszeugnis Hinweise zu End- und Zwischenzeugnis
Firmeneintritt nach der Schule und Firmenaustritt in die Rente. Dazwischen ein Arbeitsleben lang beim gleichen Arbeitgeber – das war einmal. Mehrmaliger Arbeitgeberwechsel ist heute üblich geworden. Und selbst wenn jemand beim gleichen Arbeitgeber bleibt, sorgen Umorganisationen dafür, dass sich Aufgabenstellung und Führungskraft häufig verändern.

Vorteilhaft ist, wenn man dann bei internen oder externen Bewerbungen auf gute End- oder Zwischenzeugnisse zurückgreifen kann.

Obwohl gerade Zwischenzeugnisse wichtiger werden, wird immer wieder versucht, Mitarbeiter/innen die Forderung nach einem Zeugnis auszureden. Lassen Sie sich davon nicht abhalten und bestehen Sie auf Ihrem Recht. Beim Betriebsrat finden Sie Unterstützung bei der Durchsetzung ihres Zeugnisanspruches und bei der Beurteilung des Zeugnisses.

Endzeugnis
Jede/r Arbeitnehmer/in (AN) hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Erteilung eines schriftlichen Arbeitszeugnisses. Der Anspruch entsteht nach Ausspruch der Kündigung, nicht erst nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen.

Bei befristeten Arbeitsverhältnissen entsteht der Anspruch “eine angemessene Zeit” (= vergleichbare Kündigungsschutzfrist) vor dem Ablauf des Arbeitsverhältnisses.

Der Anspruch auf ein Zeugnis entsteht auch, wenn der/die AN Kündigungsschutzklage erhebt.

Die AN müssen ihren Anspruch ausdrücklich geltend machen, da der Arbeitgeber (AG) nicht von sich aus zur Erstellung eines Zeugnisses verpflichtet ist. Der AG muss das Zeugnis nach der Anforderung unverzüglich erteilen.

Bei Auszubildenden ist das Zeugnis auch ohne Anforderung auszustellen (§ 8 BBiG).

Zwischenzeugnis
Nach BGB und Tarifvertrag besteht während des Arbeitsverhältnisses bei “begründetem Verlangen” Anspruch auf ein Zwischenzeugnis. Entsprechend den Erläuterungen im Tarifvertrag und einer gefestigten Rechtssprechung kann in folgenden Fällen von einem begründeten Verlangen ausgegangen werden:
•        Versetzung des/der AN
•        Aufgabenwechsel
•        Wechsel des/der für die Beurteilung maßgeblichen Vorgesetzten
•        Qualifizierungsmaßnahmen, für die ein Zeugnis notwendig ist
•        längere Arbeitsunterbrechung (z.B. Elternurlaub)
(Diese Aufzählung umfasst nur die wichtigsten Anlässe und ist nicht vollständig.)

Für Form und Inhalt des Zwischenzeugnisses gelten die gleichen Grundsätze wie für das Endzeugnis.

Zeugnisarten
Grundsätzlich haben die Arbeitnehmer/innen hierbei ein Wahlrecht, ob sie sich ein einfaches Zeugnis oder ein qualifiziertes Zeugnis ausstellen lassen. Das einfache Zeugnis enthält lediglich Angaben über die Art und die Dauer der Beschäftigung, während das qualifizierte Zeugnis zusätzlich die Führung und die Leistung der Beschäftigten beurteilt. Der Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis setzt voraus, dass das Beschäftigungsverhältnis so lange gedauert hat, dass Führung und Leistung zuverlässig beurteilt werden können. Je nach Art der Tätigkeit kann dies schon nach einigen Wochen Beschäftigungsdauer der Fall sein. Mit diesen Einschränkungen haben somit auch befristet, auf Probe oder zur Aushilfe Beschäftigte Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses.

Form
Das Zeugnis ist grundsätzlich maschinenschriftlich und auf dem üblichen Geschäftspapier zu erstellen, zu unterschreiben und muss Datum, Name und Anschrift des Ausstellers enthalten. Bei der äußeren Form des Zeugnisses ist darauf zu achten, dass jeder Eindruck einer Geringschätzung durch die Verwendung minderwertigen oder verschmutzten Papiers vermieden wird. Rechtschreibfehler, Korrekturen, Einfügungen etc. haben in einem ordnungsgemäßen Zeugnis nichts zu suchen und berechtigen den/die AN eine Neufassung zu fordern.

Das Zeugnis darf auch nicht mit geheimen Zeichen versehen werden.

Unterzeichner
Zu unterschreiben ist das Zeugnis vom AG bzw. von einer höhergestellten Führungskraft und/oder vom Personalleiter. Unterzeichnet der AG nicht persönlich, so muss der/die Unterzeichnende als Vertreter/in des AG deutlich zu erkennen sein.

Inhalt
Das Zeugnis soll dem/der AN im beruflichen Fortkommen dienen. Es muss der Wahrheit entsprechen. Deshalb kann es auch für den/die AN ungünstige Angaben enthalten, allerdings nur, wenn es sich um schwerwiegende Leistungsmängel oder negative Eigenschaften handelt. Die Würdigung muss die eines wohlwollenden, verständigen AG sein.

Einfaches Zeugnis
Der/die AN ist genau zu bezeichnen. Dies schließt die Angabe akademischer Titel ein. Aufgenommen werden kann auch der Beruf. Die Angabe von Anschrift und Geburtsdatum bedarf des Einverständnisses des AN.

Die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses ist korrekt anzugeben.

Die vom/von der Beschäftigten ausgeführten Tätigkeiten sind exakt und vollständig anzugeben, damit ein klares Bild über Art und Umfang der Beschäftigung entsteht.

Merkmale einer Stellenbeschreibung oder einer tariflichen Eingruppierung können bei der Formulierung Verwendung finden.

Hat der/die AN zeitweilig höherqualifizierte Tätigkeiten ausgeübt oder Vorgesetzte vertreten, sollte dies ebenfalls in das Zeugnis einfließen.

Qualifiziertes Zeugnis
Die Beurteilung von Führung und Leistung muss wahrheitsgemäß die gesamte Tätigkeit umfassen, auf nachweisbare Tatsachen gestützt und durch diese auch belegbar sein. Auch für den/die AN negative Tatsachen und Beurteilungen können im Arbeitszeugnis enthalten sein. Bedingung hierfür ist allerdings, dass die angeführten negativen Gesichtspunkte für die Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin kennzeichnend sind. Einmalige, für das Gesamtverhalten nicht typische Verfehlungen sind daher nicht mit aufzunehmen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass auch bei der Erwähnung negativer Tatsachen - insgesamt eine wohlwollende Beurteilung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin zu erfolgen hat.

Zu beachten ist ferner, dass ein Zeugnis vollständig sein muss. Insbesondere darf nichts ausgelassen werden, was typischerweise erwartet wird, etwa die Bescheinigung der Ehrlichkeit bei Kassierer/innen.

Die Beurteilung der Leistung muss sich an der Arbeitsaufgabe und ihren Anforderungen orientieren. Körperliches bzw. geistiges Leistungsvermögen, Fachkenntnisse, Arbeitsqualität und -güte, Arbeits- und Verantwortungsbereitschaft, Verhandlungsgeschick, Ausdrucksvermögen, Durchsetzungsfähigkeit und Entscheidungsbereitschaft können beurteilt werden.

Die Führung betrifft das Sozialverhalten gegenüber Vorgesetzten, Untergebenen, Kolleg/innen, Geschäftspartnern und sonstigen Dritten.

Gerichtliche Geltendmachung / Berichtigungsanspruch
Die AN können ihren Anspruch auf Erteilung durch Klage, auch im Wege der einstweiligen Verfügung, geltend machen. Dies gilt auch für Berichtigungen. Das vom AG zu berichtigende Zeugnis ist dabei auf das ursprüngliche Ausstellungsdatum zurückzudatieren, wenn die verspätete Ausstellung nicht vom/von der AN zu vertreten ist.

Haftung
Der Arbeitgeber ist gegenüber den AN für ein schuldhaft verspätetes, unrichtiges oder überhaupt nicht gestelltes Zeugnis schadensersatzpflichtig. Nach § 826 BGB haftet der AG gegenüber dem neuen AG bei unrichtiger Zeugniserteilung. Unrichtig ist ein Zeugnis auch dann, wenn wesentliche Punkte weggelassen sind.

Zeugnissprache
Bei der Beurteilung der AN werden häufig Standardformulierungen verwendet (Zeugniscode). In den nachstehenden Tabellen sind die üblichen Formulierungen und ihre Bewertung dargestellt. Bei dieser Zeugnissprache handelt es sich um keinen verbindlichen Kodex, er ist aber innerhalb großer industrieller Unternehmen weit verbreitet. Bei Zeugnissen von anderen Unternehmen wird man individuelle Formulierungen finden, ohne dass dies negativ zu werten ist.

Bei der Bewertung ist, unabhängig von Einzelaussagen, immer auch der Gesamteindruck zu beachten. Sollten über die Bewertung eines Zeugnisses Zweifel entstehen, sollte der Rat eines erfahrenen Betriebsrates oder eines Anwaltes für Arbeitsrecht eingeholt werden.

Leistungsbeurteilung:
Die Zeugnisformulierung entspricht (→) der Note
Herr/Frau ...
hat sich bemüht, die ihm/ihr übertragenen Arbeiten zu unserer Zufriedenheit
zu erledigen. → 6
hat sich stets bemüht, die ihm/ihr übertragenen Arbeiten zu unserer
Zufriedenheit zu erledigen → 5-6
hat die ihm/ihr übertragenen Arbeiten im Großen und Ganzen zu unserer
Zufrieden erledigt → 5
hat die ihm/ihr übertragenen Arbeiten zu unserer Zufriedenheit erledigt → 4
hat die ihm/ihr übertragenen Arbeiten stets zu unserer Zufriedenheit erledigt → 3-4
hat die ihm/ihr übertragenen Arbeiten zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt → 3
hat die ihm/ihr übertragenen Arbeiten stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt → 2
hat die ihm/ihr übertragenen Arbeiten zu unserer vollsten* Zufriedenheit erledigt → 1-2
hat die ihm/ihr übertragenen Arbeiten stets zu unserer vollsten* Zufriedenheit erledigt → 1
*In letzter Zeit verweigern immer mehr Arbeitgeber und Arbeitsgerichte die Formulierung „vollst“, da es diese - in Zeugnissen durchaus übliche - Formulierung nach Duden nicht gibt.

Die Schlussformulierung ist für die Bewertung von Zeugnissen ebenfalls wichtig:
Herr/Frau → Bewrtg.
(keine Schlussformulierung) → - -
verlässt uns auf eigenen Wunsch → -
verlässt uns auf eigenen Wunsch. Für die Zukunft wünschen wir ihm/ihr alles Gute → - +
verlässt uns auf eigenen Wunsch. Wir bedauern sein/ihr Ausscheiden und wünschen ihm/ihr für die Zukunft alles Gute. → +
verlässt uns auf eigenen Wunsch, um sich einer neuen Aufgabe in einem anderen Unternehmen zu widmen. Wir bedauern sein/ihr Ausscheiden sehr, danken ihm/ihr für die bei uns geleistete Arbeit und wünschen ihm/ihr auch an seiner/ihrer neuen Wirkungsstätte in Zukunft alles Gute. → + +
verlässt uns auf eigenen Wunsch, um sich einer größeren Aufgabe in einem anderen Unternehmen zu widmen. Er/Sie hat sich unserem Hause gegenüber bleibende Dienste erworben. Wir bedauern sein/ihr Ausscheiden außerordentlich und wünschen ihm/ihr an seiner/ihrer neuen Wirkungsstätte sowie für seinen/ihren weiteren beruflichen Werdegang alles Gute, viel Glück und Erfolg. → + + +
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