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Fernlicht [Bearbeiten]
Hauptsächlich kommt das Fernlicht dann zum Einsatz, wenn es sehr dunkel ist und eine nicht weit genug einsehbare Straße befahren wird. Da man eine Straße nur so schnell befahren kann, dass man bis zur Einsehbarkeit stoppen kann, ermöglicht der durch das Fernlicht erweitere Bereich schnelleres Fahren.
Das Fernlicht darf verwendet werden:
* wenn keine entgegenkommenden Fahrzeuge, Fußgänger oder auch Wild geblendet werden
* bei der Durchfahrt geschlossener Ortschaften nur, wenn keine durchgehende Straßenbeleuchtung vorhanden ist
* wenn vorausfahrende Verkehrsteilnehmer nicht geblendet werden und auf Autobahnen der Mittelstreifen ausreichend lichtdicht ist, dass der Gegenverkehr nicht gefährdet wird
* Kurzimpuls (Lichthupe) zum Anzeigen einer Überholabsicht außerhalb geschlossener Ortschaften
Lichthupe [Bearbeiten]
Die Lichthupe ist eine Vorrichtung, mit der man die Fernscheinwerfer bzw. die Fernlicht-Glühwendeln kurz einschalten kann, um damit einen kurzen Lichtimpuls zu erzeugen.
In Deutschland ist die Benutzung der Lichthupe bei folgenden Gegebenheiten erlaubt:
* außerorts, um dem Vorausfahrenden einen Überholvorgang anzukündigen (§ 5 (5) StVO: Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, so dürfen entgegenkommende Fahrzeugführer nicht geblendet werden.)
* wenn man sich oder andere gefährdet sieht - (§ 16 (1) Nr. 2 StVO)
Verbotene Verwendung der Lichthupe [Bearbeiten]
* Gruß eines entgegenkommenden Freundes oder Bekannten
* Warnung des Gegenverkehrs vor einer aufgestellten Radarfalle (nur in Deutschland!)
* Beim Überholtwerden durch einen LKW auf der Autobahn, um ihm anzuzeigen, dass er weit genug überholt hat, um wieder auf die rechte Spur fahren zu können (in der Regel bedankt sich jedoch der überholende LKW dafür mit wechselseitigem Blinker, da er selbst schlecht in der Lage ist, im Rückspiegel die Länge seines Fahrzeuges einzuschätzen)
* Anzeigen des Gewährens der Vorfahrt des Gegenverkehrs bei Hindernissen, Engpässen oder an Kreuzungen (als freundliche Geste, s.u.)
* Nötigen eines linksfahrenden Fahrzeugs auf 2- oder mehrspurigen Straßen, wieder nach rechts zu fahren, damit überholt werden kann.
Der wartepflichtige Linksabbieger darf aus einem Signal der Lichthupe bei Dunkelheit von Seiten eines im Geradeausverkehr entgegenkommenden Fahrzeugführers nicht auf dessen Verzicht auf sein Vorfahrtsrecht schließen, auch wenn der Bevorrechtigte zuvor seine Geschwindigkeit herabgesetzt hat. Der Bevorrechtigte schafft durch Verzögerung seines Fahrzeuges allein und die Abgabe eines Lichthupensignals für den entgegenkommenden Linksabbieger noch keine klare Verkehrslage (OLG Hamm v. 21. September 1999 in NZV 2000, 415).
Quelle : Wiki |
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