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Eine vorzeitige Kündigung des Leasingvertrags ist nur in Ausnahmefällen gestattet. Es muss ein außerordentlicher Grund vorliegen, um eine derartige Kündigung zu rechtfertigen. Leasinggeber sind meist nicht gewillt, das Fahrzeug zurückzunehmen. Hierbei sind die Regelungen des Leasingvertrags entscheidend. Dem Leasingnehmer sollte folglich vor Vertragsabschluss bewusst sein, welche außerordentlichen Gründe vom Leasinggeber in den Leasingvertrag aufgenommen worden sind.
Gründe, die in Frage kommen, um eine außerordentliche Kündigung durch den Leasingnehmer zu rechtfertigen, sind die folgenden:
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der Leasingnehmer ist insolvent, Insolvenzverfahren und Zwangsvollstreckung stehen bevor;
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das Leasingfahrzeug wurde gestohlen;
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bei Untergang des Leasingfahrzeugs;
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der Leasingnehmer ist ausgewandert und lebt fortan im Ausland;
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es liegt ein Totalschaden oder Teilschaden des Leasingfahrzeugs vor, es kann nicht mehr wie vereinbart genutzt werden;
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der Leasingnehmer ist schwer erkrankt;
Gründe, die eine außerordentliche Kündigung durch den Leasinggeber rechtfertigen, lauten wie folgt:
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der Leasingnehmer hat es versäumt, Leasingraten an den Leasinggeber zu zahlen – meist erst dann, wenn der Leasingnehmer mit zwei (aufeinanderfolgenden) Leasingraten in Verzug ist;
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bei nicht vereinbarter Nutzung des Leasingfahrzeugs;
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das Leasingfahrzeug wurde gestohlen;
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bei Untergang des Leasingfahrzeugs;
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der Leasingnehmer ist ausgewandert und lebt fortan im Ausland;
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bei fehlendem Versicherungsschutz des Fahrzeugs;
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bei falschen Angaben des Leasingnehmers;
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ein Teilschaden oder Totalschaden des Leasingfahrzeugs liegt vor, die vertraglich vereinbarte Nutzung kann nicht mehr uneingeschränkt erfolgen;
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der Leasingnehmer ist schwer erkrankt;
Der Leasingnehmer kann, um selbst vorzeitig vom Leasingvertrag zurückzutreten, den Leasingvertrag an einen neuen Leasingnehmer abtreten. Der Leasinggeber sollte prinzipiell keine Einwände haben, wenn ein Freund oder Bekannter den Leasingvertrag übernimmt. Der neue Leasingnehmer muss jedoch nicht dem privaten Umfeld des Leasingnehmers angehören, denn auch Internetforen und spezielle Online-Märkte können genutzt werden, um die Weiterführung des Leasingvertrags anzubieten. Der Leasingnehmer muss sein Vorhaben mit dem Leasinggeber besprechen und erfragen, ob der Leasingvertrag auf eine Privatperson oder auch auf einen Gewerbetreibenden übertragen werden kann.
Da es bei vorzeitigen Kündigungen von Leasingverträgen eher selten zu außergerichtlichen Einigungen kommt, wird sogar geraten, eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen, wenn ein Fahrzeug geleast wird. |
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