Ein Autofahrer beschädigte beim Ausparken einen anderen Pkw. Bei näherer Betrachtung des Schadens stellte er an dem Fahrzeug ein verbogenes Nummernschild und eine Beule in der Kühlerhaube fest. Da an der Beule andersfarbige Lackreste zu sehen waren, nahm er an, daß diese Beschädigung nicht von seinem Fahrzeug herrühren konnte. Er meinte daher, lediglich das Nummernschild verbogen zu haben. Nach kurzer Wartezeit fuhr der Autofahrer weiter.
Der daraufhin wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort angeklagte Autofahrer wurde in zwei Instanzen freigesprochen. Fahrerflucht ist bei Bagatellschäden in der Regel nicht strafbar. Die Grenze liegt nach Auffassung der Gerichte bei einer Schadenshöhe von 40 DM. Weil im zu entscheidenden Fall zumindest möglich war, daß der Schadensverursacher von einem Schaden unterhalb der Bagatellgrenze ausging, fehlte es am notwendigen Tatvorsatz. Da die Vorstellung vom Umfang des Unfallschadens maßgebend ist, war eine Verurteilung nicht möglich.
OLG Düsseldorf vom 12.12.1996; Az.: 5 Ss 348/96 |