|
本帖最后由 sleeper 于 2009-12-11 16:39 编辑
Elterngeld und Mutterschaftsgeld
12个月的Elterngeld 是包括Mutterschaftsgeld的。并不是2+12或者2+14。
Das Mutterschaftsgeld einschließlich des Arbeitgeberzuschusses
nach der Geburt wird auf das Elterngeld
voll angerechnet. Denn Mutterschaftsleistungen, die der
Mutter für die Zeit nach der Geburt zustehen, dienen dem
gleichen Zweck wie das Elterngeld und können deshalb
nicht zusätzlich gezahlt werden. Auch Mutterschaftsgeld
und Arbeitgeberzuschuss, die der Mutter für die Zeit vor der
Geburt eines weiteren Kindes zustehen, werden voll auf das
zustehende Elterngeld angerechnet. Dies kann etwa der
Fall sein, wenn die Mutter für das erste Kind zwölf Monate
lang Elterngeld in Anspruch nimmt und das zweite Kind
bereits zehn Monate nach dem ersten Kind geboren wird.
Die gleichen Anrechnungsregelungen gelten für Bezüge,
die etwa Beamtinnen während der Zeit der Mutterschutzfristen
erhalten.
Das für die Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt auf
insgesamt maximal 210 Euro begrenzte Mutterschaftsgeld
für Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen
Krankenversicherung sind, gleicht wegfallendes
Erwerbseinkommen nicht aus und wird deshalb nicht auf
das Elterngeld angerechnet.
Da das Mutterschaftsgeld zusammen mit dem Arbeitgeberzuschuss
grundsätzlich das wegfallende Erwerbs-
einkommen vollständig ersetzt, verbleibt während des
Anrechnungszeitraums kein Elterngeld, das ausgezahlt
werden könnte. Da die Anrechnung taggenau erfolgt und
das Mutterschaftsgeld anders als das Elterngeld in Wochen
berechnet wird, besteht im letzten Lebensmonat des Kindes,
in dem Mutterschaftsgeld bezogen wird, regelmäßig
bereits ein ergänzender Anspruch auf Elterngeld. Auf einen
entsprechenden Antrag sollte daher nicht verzichtet werden.
Beispiel:
Die vor der Geburt des Kindes erwerbstätige Mutter ist alleinerziehend und hat Anspruch auf 14 Monate Elterngeld. Das Kind wird am errechneten
Termin geboren. Dann besteht bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Geburt Anspruch auf Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss. Dieser Anspruch wird auf das Elterngeld angerechnet. Im ersten Lebensmonat
des Kindes kommt daher kein Elterngeld zur Auszahlung. Für die Tage des zweiten Monats, für die kein Mutterschaftsgeld zusteht, wird anteiliges Elterngeld gezahlt. Ab dem dritten Lebensmonat wird dann nach dem Wegfall des Mutterschaftsgelds das volle Elterngeld bezogen. |
|