|
本帖最后由 太有才了 于 2010-1-27 15:54 编辑
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung zum Aufenthaltsgesetz
9.2.1.7 Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache entsprechen der Definition des Sprachniveaus B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nummer R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER). Das Niveau B1 GER setzt folgende sprachliche Fähigkeiten bei allen Sprachkompetenzen (Hören, Sprechen, Lesen und Schreiben) voraus: Kann die Hauptpunkte verstehen, wenn klare Standardsprache verwendet wird und es um vertraute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit usw. geht. Kann die meisten Situationen bewältigen, denen man auf Reisen im Sprachgebiet begegnet. Kann sich einfach und zusammenhängend über vertraute Themen und persönliche Interessensgebiete äußern. Kann über Erfahrungen und Ereignisse berichten, Träume, Hoffnungen und Ziele beschreiben und zu Plänen und Ansichten kurze Begründungen oder Erklärungen geben (vgl. Nummer 44a.1.2.2). Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis waren, wird nur verlangt, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können (§ 104 Absatz 2). Die Voraussetzung ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache ist von der Ausländerbehörde festzustellen. Die erforderlichen Sprachkenntnisse sind i. d. R. nachgewiesen, wenn der Ausländer
- das „Zertifikat Deutsch“ oder den „Deutsch-Test für Zuwanderer“ (Kompetenzstufe B1) nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 IntV erworben hat,
- vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg (Versetzung in die nächst höhere Klasse) besucht hat,
- einen Hauptschulabschluss oder wenigstens gleichwertigen deutschen Schulab-
schluss erworben hat,
- in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule (Realschule,
Gymnasium oder Gesamtschule) versetzt worden ist oder
- ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder eine deutsche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
Sind die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht oder nicht hinreichend anhand von Zeugnissen oder Zertifikaten nachgewiesen, ist dem Ausländer ein Sprachtest, ggf. auch ein Sprachkurs zu empfehlen, es sei denn, der Ausländer verfügt nach der in einem persönlichen Gespräch gewonnenen Überzeugung der Ausländerbehörde offensichtlich über die geforderten Sprachkenntnisse. In diesen Fällen kann auf einen Sprachtest verzichtet werden. |
|