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本帖最后由 多事之秋 于 2010-2-16 17:10 编辑
53换35完全可以,记得哪一期的BMF-Schreiben看过
Es entschied, dass der Wechsel der Lohnsteuerklasse während der Schwangerschaft bei der Berechnung des Elterngelds sehr wohl berücksichtigt werden muss. Zulaessig sei ein Wechsel sowohl aus der Steuerklasse IV nach III als auch ein Wechsel von Steuerklasse V nach III. Dies führt zu geringeren Steuerabzuegen, damit zu einem hoeheren Nettoeinkommen und so auch zu einem hoeheren Elterngeld ( BSG, Urteil v. 25. 6. 2009 - B 10 EG 3/08 R und 4/08 R). Nach Auffassung der Richter sei das Verhalten der kuenftigen Mutter nicht als rechtsethisch verwerflich und auch nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Denn der Steuerklassenwechsel sei nach dem Einkommensteuergesetz erlaubt und nach dem Bundeselterngeldgesetz nicht verboten. |
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