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萍聚头条

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[其它] 关于sperrzeit 的法律详文

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发表于 2010-7-7 14:51 | 显示全部楼层 |阅读模式

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Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)
Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 14.04.2010 BGBl. I S. 410; Geltung ab 01.01.1998
FNA: 860-3; 8 Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung, Eingliederung Behinderter 86 Sozialgesetzbuch
Änderungen / Synopse | 236 Gesetze verweisen aus 474 Artikeln auf SGB III


Viertes Kapitel Leistungen an Arbeitnehmer
Achter Abschnitt Entgeltersatzleistungen
Zweiter Unterabschnitt Arbeitslosengeld
Fünfter Titel Minderung des Arbeitslosengeldes, Zusammentreffen des Anspruchs mit sonstigem Einkommen und Ruhen des Anspruchs


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§ 144 Ruhen bei Sperrzeit

&#196;nderungen / Synopse | 7 Gesetze verweisen aus 12 Artikeln auf § 144

(1) Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn

1. der Arbeitslose das Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnis gel&#246;st oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die L&#246;sung des Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnisses gegeben und dadurch vors&#228;tzlich oder grob fahrl&#228;ssig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe),

2. der bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldete Arbeitnehmer (§ 38 Abs. 1) oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der T&#228;tigkeit angebotene Besch&#228;ftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespr&#228;ches, durch sein Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung),

3. der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen),

4. der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Ma&#223;nahme nach § 46 oder einer Ma&#223;nahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Ma&#223;nahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsma&#223;nahme),

5. der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Nummer 4 genannten Ma&#223;nahme abbricht oder durch ma&#223;nahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Ma&#223;nahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsma&#223;nahme),

6. der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem &#228;rztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei Meldevers&#228;umnis),

7. der Arbeitslose seiner Meldepflicht nach § 38 Abs. 1 nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei versp&#228;teter Arbeitsuchendmeldung).

Besch&#228;ftigungen im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 sind auch Arbeitsbeschaffungsma&#223;nahmen (§ 27 Abs. 3 Nr. 5). Der Arbeitnehmer hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes ma&#223;gebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese in seiner Sph&#228;re oder in seinem Verantwortungsbereich liegen.

(2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit f&#228;llt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Werden mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis begründet, folgen sie in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 7 einander nach.

(3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe betr&#228;gt zw&#246;lf Wochen. Sie verkürzt sich

1. auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverh&#228;ltnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet h&#228;tte,

2. auf sechs Wochen, wenn

a) das Arbeitsverh&#228;ltnis innerhalb von zw&#246;lf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet h&#228;tte oder

b) eine Sperrzeit von zw&#246;lf Wochen für den Arbeitslosen nach den für den Eintritt der Sperrzeit ma&#223;gebenden Tatsachen eine besondere H&#228;rte bedeuten würde.

(4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsma&#223;nahme oder bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsma&#223;nahme betr&#228;gt

1. im Falle des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen,

2. im Falle des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art sechs Wochen,

3. in den übrigen F&#228;llen zw&#246;lf Wochen.

Im Falle der Arbeitsablehnung oder der Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsma&#223;nahme nach der Meldung zur frühzeitigen Arbeitsuche (§ 38 Abs. 1) im Zusammenhang mit der Entstehung des Anspruchs gilt Satz 1 entsprechend.

(5) Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen betr&#228;gt zwei Wochen.

(6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldevers&#228;umnis oder bei versp&#228;teter Arbeitsuchendmeldung betr&#228;gt eine Woche.
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发表于 2010-7-8 08:30 | 显示全部楼层
水平太次了看着晕。。。在Sperrzeit里面AA会帮忙找工作强迫面试么?望请达人解惑!
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发表于 2010-7-9 16:24 | 显示全部楼层
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