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Die Einbürgerungsstelle München informiert:
ausländische Mitbürgerin
Die Anspruchseinbürgerung (§§ 10-12 b Staatsangehörigkeitsgesetz)
Die Grundlage für die Anspruchseinbürgerung findet sich in den §§ 10-12 b des Staatsangehörigkeitsgesetzes.
§ 10 Staatsangehörigkeitsgesetz fordert einen achtjährigen rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt.
Ehegatten und Kinder können miteingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht acht Jahre in Deutschland aufhalten.
Welche weiteren Voraussetzungen sind zu erfüllen?
* ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt
* Bekenntnis zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
* keine verfassungsfeindlichen Betätigungen
* in der Regel Sicherung des Lebensunterhaltes ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem zweiten oder zwölften Buch Sozialgesetzbuch
* Straflosigkeit, ausgenommen Bagatelldelikte
* ausreichende deutsche Sprachkenntnisse - (siehe anschließend)
* Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (siehe anschließend)
Ausreichende Sprachkenntnisse?
Eine Voraussetzung für die Einbürgerung ist der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse. Die erforderlichen Sprachkenntnisse können unter anderem nachgewiesen werden durch:
* das "Zertifikat Deutsch" oder ein gleichwertiges Sprachdiplom
* vierjährigen Besuch einer deutschsprachigen Schule mit Erfolg (Versetzung in die nächsthöhere Klasse)
* Erwerb eines Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen deutschen Schulabschlusses
* Versetzung in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule)
* erfolgreichen Abschluss eines Studiums an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder einer deutschen Berufsausbildung
Nähere Auskünfte über den Nachweis von Sprachkenntnissen erhalten Sie bei ihrer zuständigen Einbürgerungsstelle.
Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse.
Erfolgreiche Kenntnisse können regelmäßig nachgewiesen werden durch:
* einen erfolgreichen Hauptschulabschluss oder einen vergleichbaren oder höheren Schulabschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule
* eine abgeschlossene Ausbildung in einem Lehrberuf
* ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer deutschen Hochschule in den Bereichen Rechts- und Gesellschaftswissenschaften, Sozialwissenschaften und Politologie.
Sollten diese Regelnachweise nicht vorliegen, können die Kenntnisse durch eine erfolgreiche Ablegung eines Einbürgerungstests nachgewiesen werden. Der Einbürgerungstest kann bei den Volkshochschulen gegen eine Gebühr von 25,-- |
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