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I. Umgang mit noch nicht vollständig erfüllten Verträgen - Wahlrecht des Insolvenzverwalters
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird ein gegenseitiger von beiden Seiten nicht vollständig erfüllter Vertrag automatisch umgestaltet. Die Hauptleistungspflichten aus den Verträgen gehen automatisch unter. Der Insolvenzverwalter kann durch einfache Erklärung den Vertrag in der alten Konstellation wieder aufleben lassen. Er hat jedoch auch die Möglichkeit, durch neue Verhandlungen mit dem Verhandlungspartner eine Anpassung des Vertrages zu erreichen. D. h., ist ein gegenseitiger Vertrag zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung des Vertrages vom anderen Teil verlangen (§ 103 InsO). Die vereinbarten Leistungen sind in diesem Fall von beiden Seiten vollständig zu erbringen.
Der Insolvenzverwalter kann aber auch die Erfüllung des Vertrages ablehnen. Hat der Vertragspartner aus diesem dann nicht erfüllten Vertrag eine Forderung, so kann er diese nur zur Insolvenztabelle anmelden.
Fordert der Vertragspartner nach Insolvenzeröffnung den Verwalter auf, sein Wahlrecht auszuüben, dann hat der Insolvenzverwalter unverzüglich zu erklären, ob er den Vertrag erfüllen will oder nicht. Gibt der Insolvenzverwalter keine Erklärung ab, kann er nicht darauf bestehen, dass der Vertrag erfüllt wird.
Bsp.: Die U-GmbH schließt mit der W-GmbH einen Werkvertrag. W soll ein Einfamilienhaus schlüsselfertig erstellen.
Nachdem ca. 75 % des Einfamilienhauses fertig gestellt sind, wird über das Vermögen der U das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter
- wählt gegenüber W die Erfüllung des Werkvertrages. W ist damit verpflichtet, das Einfamilienhaus, wie vereinbart herzustellen. Im Gegenzug ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, aus der Insolvenzmasse die Vergütung der W zu zahlen.
- lehnt die Erfüllung des Vertrages ab. W hat einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Hierbei handelt es sich jedoch nur um eine Insolvenzforderung, die W zur Insolvenztabelle anmelden kann. Ob und in welcher Höhe auf die angemeldete Forderung eine Quote entfällt – vorausgesetzt der Insolvenzverwalter erkennt das Bestehen der Forderung an – ist vom jeweiligen Insolvenzverfahren abhängig.
- Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit, dass eine Einigung mit dem Insolvenzverwalter dergestalt gefunden wird, dass die W das Bauvorhaben fertig stellt und für diesen Teil (25%) vollständig bezahlt wird. Den dann noch offenen Werklohnanspruch für die bereits erbrachte Leistung von 75% hat die W zur Insolvenztabelle anzumelden. |
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