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本帖最后由 einstein 于 2011-6-21 20:57 编辑
看很多朋友都有兴趣,我把旧帖子重新整理一下。首先是法律条文,然后是对法律条文的执行准则。
只要满足19.2里面3类人中的一类就可以了。签证大概3星期,交200块。
希望帮到大家。给大家一种另外的可能性。比如说博士没毕业,只要工资够了也可以办。
法律条文:
§ 19 AufenthG - Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte
(1) Einem hoch qualifizierten Ausländer kann in besonderen Fällen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Niederlassungserlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 erteilt werden kann und die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhalts ohne staatliche Hilfe gewährleistet sind. Die Landesregierung kann bestimmen, dass die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach Satz 1 der Zustimmung der obersten Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle bedarf.
(2) Hoch qualifiziert nach Absatz 1 sind insbesondere
1. Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen,
2. Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion oder
3. Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, die ein Gehalt in Höhe von mindestens der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung erhalten.
执行准则:
Zu Absatz 1
Die Rechtsvorschrift ermöglicht es hoch qualifizierten Arbeitskräften, an deren Aufenthalt im Bundesgebiet ein besonderes wirtschaftliches und gesellschaftliches Interesse besteht, ei-nen Daueraufenthaltstitel in Form der Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Damit wird den hoch qualifizierten Fachkräften die für ihre Aufenthaltsentscheidung notwendige Planungssi-cherheit geboten. Die Vorschrift zielt auf Spitzenkräfte der Wirtschaft und Wissenschaft.
1.19.110 Hochqualifizierte
Die Erteilung der Niederlassungserlaubnis bedarf – mit Ausnahme der in § 3 BeschV / § 2 BeschVerfV geregelten Fälle – der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Die Ertei-lung einer Zustimmung setzt voraus, dass der Sachverhalt den in § 19 Abs. 2 AufenthG ge-regelten Fällen entspricht.
1.19.111 Zustimmung zur Niederlassungser-laubnis
Zuständig ist das für den Betriebssitz des Arbeitsgebers zuständige AE-Team der ZAV ohne Einschaltung des AG-S.
Zu Absatz 2
Enthält Regelbeispiele zur Konkretisierung des Begriffs „Hochqualifiziert“.
Die in den Ziffern 1 - 3 genannten Beispiele sind wie folgt auszulegen:
1.19.210 Regelbeispiele Hochqualifizierte
Besondere fachliche Kenntnisse liegen insbesondere vor, wenn der Wissenschaftler über eine besonders hohe Qualifikation oder über Kenntnisse in einem speziellen Fachgebiet von herausragender Bedeutung verfügt. In Zweifelsfällen ist eine Expertise fachkundiger wis-senschaftlicher Einrichtungen oder Organisationen einzuholen.
Eine herausgehobene Funktion bei Lehrpersonen ist insbesondere bei Lehrstuhlinhabern und Institutsdirektoren gegeben; bei wissenschaftlichen Mitarbeitern liegt diese vor, wenn sie eigenständig und verantwortlich wissenschaftliche Projekt- oder Arbeitsgruppen leiten.
Bei dem Personenkreis nach Nummer 3 ist die Annahme der Hochqualifikation durch die Berufserfahrung und berufliche Stellung gerechtfertigt. Durch das am 1.1.09 in Kraft getrete-ne Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz ist nunmehr auf die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung abzustellen, die jährlich zum Ende des Kalenderjahres an die allgemeine Entwicklung angepasst wird. Sie findet sich in der Verordnung über maßge-bende Rechengrößen der Sozialversicherung, die im Bundesgesetzblatt Teil I veröffentlicht wird.
Die aktuelle Höhe der Beitragsbemessungsgrenze ist im Intranet unter dem Pfad Geldleis-tungen – Sozialversicherung – Sachbezugswerte und Rechengrößen – Rechengrößen der Sozialversicherung abgestellt. Maßgeblich ist auch bei einer Beschäftigung in den neuen Bundesländern die Beitragsbemessungsgrenze zur allgemeinen Rentenversicherung „West“.
Nach § 3 BeschV / § 2 BeschVerfV bedarf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an Hochqualifizierte nach § 19 Abs. 2 keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Sofern eine Aufenthaltserlaubnis an Hochqualifizierte erteilt werden soll, die nicht unter die Regel-beispiele des § 19 Abs. 2 zu subsumieren sind, ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich (vgl. § 19 Abs. 1 AufenthG).
Bei Fachkräften mit besonderen fachlichen Kenntnissen, die eine Hochschul- oder Fach-hochschulausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen und die Voraussetzun-gen nach § 19 AufenthG nicht erfüllen, kommt eine Zulassung zum Arbeitsmarkt nach § 18 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 27 BeschV in Betracht. |
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