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[其他] 关于EG的60个月的养老保险,巴符州内政部的具体解释,的确严了

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发表于 2011-4-1 13:09 | 显示全部楼层 |阅读模式

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法律原文:
§ 9c Lebensunterhalt

Änderungen / Synopse | 1 Gesetz verweist aus 1 Artikel auf § 9c

Feste und regelmäßige Einkünfte im Sinne des § 9a Abs. 2 Nr. 2 liegen in der Regel vor, wenn

1. der Ausländer seine steuerlichen Verpflichtungen erfüllt hat,
2. der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebender Ehegatte im In- oder Ausland Beiträge oder Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung geleistet hat, soweit er hieran nicht durch eine körperliche, geistige oder seelische Krankheit oder Behinderung gehindert war,
3. der Ausländer und seine mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Angehörigen gegen das Risiko der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit durch die gesetzliche Krankenversicherung oder einen im Wesentlichen gleichwertigen, unbefristeten oder sich automatisch verlängernden Versicherungsschutz abgesichert sind und
4. der Ausländer, der seine regelmäßigen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit bezieht, zu der Erwerbstätigkeit berechtigt ist und auch über die anderen dafür erforderlichen Erlaubnisse verfügt.

Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 4 durch einen Ehegatten erfüllt wird. Als Beiträge oder Aufwendungen, die nach Satz 1 Nr. 2 erforderlich sind, werden keine höheren Beiträge oder Aufwendungen verlangt, als es in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 vorgesehen ist

内政部的具体解释:
http://www.innenministerium.bade ... fenthG_09032011.pdf  (p.37)

9c Zu § 9c Lebensunterhalt
Zu Nr. 9c.1.2
Nach Ansicht des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 02.02.2011, 11 S 1198/10) darf für die Annahme der vom Ausländer nachzuweisenden festen und regelmäßigen Einkünfte ge-mäß § 9c Satz 1 Nr. 2 regelmäßig auch das Bestehen einer Rentenanwartschaft in der ge-setzlichen oder aufgrund einer privaten Rentenversicherung gefordert werden. Diese müsse bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG vorliegen; denn um die geforderte Prognose hinsichtlich einer „ange-messenen“ Altersversorgung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben treffen zu können, müsse zunächst überhaupt eine Altersversorgung bestehen. Der Erwerb einer Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung (Altersrente, Rente wegen Erwerbs-minderung oder Todes) setzt gemäß § 34 Abs. 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB VI eine fünf-jährige allgemeine Wartezeit (Mindestversicherungszeit) voraus (= 60 Beitragsmonate).
Offen gelassen hat der VGH, ob die Altersversorgung bei Ausländern, die über eine Renten-anwartschaft verfügen, wegen der Obergrenze des § 9c Satz 3 generell als „angemessen“ im Sinne des § 9c Satz 1 Nr. 2 zu bewerten ist und nur bei atypischen Konstellationen von der Regel des § 9c Satz 1 abgewichen werden darf, oder ob die Ausländerbehörde die Renten-anwartschaft in einer eigenständigen prognostischen Prüfung - unter Berücksichtigung des Alters des Ausländers und seiner voraussichtlichen weiteren Beitragsjahre sowie unter weite-rer Berücksichtigung auch von etwa existenten ausländischen Rentenzeiten, Betriebsrenten, privater Vorsorge, Vermögen oder privater Unterstützung - im Lichte der Gefahr einer späte-ren Sozialhilfebedürftigkeit zunächst auf ihre „Angemessenheit“ hin überprüfen darf.
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发表于 2011-4-1 13:13 | 显示全部楼层
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