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发表于 2011-4-23 23:03
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回复 35# huangxiaolu
找到了 在google上搜到.zahlungsverkehrsfragen的回答:
Erhalte ich bei einer Rücklastschrift oder nicht bezahlter Telefonrechnung einen negativen SCHUFA-Eintrag?
Nein. Die SCHUFA kennt hierfür kein Meldemerkmal. Erst wenn ein Mahnverfahren eingeleitet und der Forderung nicht widersprochen wurde erfolgt ein Eintrag (ebenso dann, wenn es zur Insolvenz kommt, ein SCHUFA Mitglied den Betrag als uneinbringlich meldet etc., aber dem geht erstmal das Mahnverfahren voraus). Wer also Probleme mit geplatzten Lastschriften oder nicht bezahlten Rechnungen hat, sollte diese bereinigen, bevor es zum Mahnverfahren kommt, dann erfolgt keine SCHUFA-Meldung.
Wem so etwas häufiger passiert, sollte seine finanziellen Verpflichtungen überprüfen und ggf. Hilfe, zum Beispiel von der Schuldnerberatung, in Anspruch nehmen.
有个对于类似问题的律师的回答:
1.
Zunächst ist in rechtlicher Hinsicht anzumerken, dass die Handy-Provider in der Regel in ihren AGB geregelt haben, wann eine fristlose Kündigung bei Zahlungsverzug überhaupt erfolgen darf.
Gängig ist etwa folgende Klausel:
„Für den Provider liegt ein wichtiger Grund vor, wenn
a) der Kunde seine Zahlungen einstellt,
b) sich der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Rechnungen
oder eines wesentlichen Rechnungsteilbetrags oder über einen Zeitraum von mehr als zwei
Monaten mit der Bezahlung von Rechnungen, deren Höhe den Grundpreis oder den
Paketpreis im gewählten Tarif von zwei Monaten übersteigt, in Verzug befindet,
c) der Kunde sich im Verzug befindet und trotz weiterer Mahnung nicht zahlt,
...etc“
Weiter ist entweder geregelt, dass Sie schriftlich Rechnungen oder solche per Email (auch sehr verbreitet) erhalten. Mit dem „Zugang“ beginnen die Zahlungsfristen. Bei Emails bzw. Online Rechnungen wird in der Regel der Zugang konstruiert, wenn der Nutzer die Möglichkeit zum Download der Rechnung hatte.
Nach Ihrer Schilderung haben Sie am 11.07.2007 für den Monat Juni eine Rechnung erhalten, dann eine im September. Dazwischen kam eine Mahnung.
Sie haben nach eigenen Angaben den Zahlungsrückstand zu diesem Zeitpunkt überwiesen.
Offenbar haben Sie die Juli-Rechnung aber NIE erhalten, und auf diese stützt sich wohl die Kündigung. Ich muss aber anmerken, dass offenbar bereits vorher ein Verzug vorlag, so wie ich Ihren Sachverhalt verstehe. Es wäre also durchaus möglich, dass die vertraglich festgesetzten Kündigungsvoraussetzungen vorlagen. Zumal ich die Ihrem Vertrag zu Grunde liegenden AGB nicht kenne. Sie müssten also selber genau überprüfen, ob nach Ihrem Vertrag die entsprechenden Voraussetzungen vorlagen.
Sollte es allerdings wirklich so gewesen sein, dass Sie die Juli Rechnung nicht erhalten haben und auch telefonisch keine korrekte Auskunft über Rückstände erhalten haben, wäre die Kündigung zu unrecht erfolgt. In diesem Fall müssen Sie den Provider schriftlich zur Vertragsfortsetzung auffordern und der Kündigung widersprechen, gegebenenfalls über einen Anwalt vor Ort.
Was weiterhin etwas verwundert, ist, dass in der Regel die „großen“ Provider ebenfalls die Pflicht zur Erteilung einer Lastschriftermächtigung verlangen.
Zur Rechtsfolge im Fall einer fristlosen Kündigung kommt es ebenfalls auf den Vertrag bzw. die AGB an.
Häufig ist etwa folgende Klausel:
„Kündigt der Provider den Mobilfunkvertrag aus wichtigem Grund fristlos, steht ihr ein pauschalierter
Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 75 % des monatlichen Grund- und/oder
Paketpreises und/oder des monatlichen Mindestumsatzes zu, der bis zum nächsten
ordnungsgemäßen Kündigungstermin angefallen wäre.“
Die erstellte Endabrechnung wäre ebenfalls auf Korrektheit im Rahmen der geltenden AGB, die ich in Ihrem Fall nicht kenne, zu überprüfen.
Was die Rückforderung des Handys angeht, muss ich erneut auf Ihre AGB verweisen. Sollten sämtliche Grundgebühren auch für die Zukunft noch von Ihnen zu zahlen sein, vermag ich einen Rückforderungsanspruch nicht zu erkennen. Aber wie gesagt, das ist vertragsabhängig.
Zum SCHUFA-Eintrag:
Die SCHUFA erhält ihre Daten von den angeschlossenen Vertragspartnern, die je nach Branche und Vertragsart verpflichtet sind, unterschiedliche Informationen in den SCHUFA Datenpool zu melden. Sie stimmen einer Meldung in der Regel durch die vereinbarten AGB zu.
In der Regel erfolgt aber im Falle nicht bezahlter Telefonrechnungen kein SCHUFA-Eintrag, jedenfalls nicht ohne ein durchgeführtes Mahnverfahren. Es gibt aber auch andere vergleichbare Unternehmen, mit denen die Provider zusammenarbeiten und an die die Daten im Falle von Kündigung durch Zahlungsverzug weitergegeben werden.
Im Grunde gilt aber, dass die SCHUFA die entsprechenden Daten nicht überprüft. Wenn dort (nach einer Selbstauskunft erkennbar!) falsche Daten stehen, wie möglicherweise in Ihrem Fall, sollten sie bei der SCHUFA reklamieren, so dass eine Berichtigung oder Sperrung der Daten erfolgen kann.
Daher folgendes Vorgehen: schildern Sie dem Provider den Sachverhalt schriftlich und widersprechen Sie der Kündigung. Drohen Sie gegebenenfalls anwaltliche Schritte an und bestehen Sie auf eine Korrektur der SCHUFA-Meldung. |
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