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dann geht nur, wenn
" § 9 Niederlassungserlaubnis
(1)[...] Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.
(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1. er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2. sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf
vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder
eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von
Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4. [...]
5. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6. er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit
erforderlichen Erlaubnisse ist,
7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der
Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein
Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. [...] "
erfüllt ist... |
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