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准备星期一还是去找下律师
这个律师行勾结一些色情片厂商 发了无数信
有些确实存在
不过他说那 ...
crazymoon 发表于 2011-7-16 22:08
看这个:如果你收到的信里让你签那个Unterlassungserklärung, 不要签,寄这个改动过的版本回去。
如果你确定没下过他们说的那个电影,不妨先试试这个办法,一般Abzocker看到你懂就不再纠缠了。
当然如果你有律师险就无所谓
Als erstes mußt Du eine modifizierte Unterlassungserklärung ausfüllen ( LINK (http://www.verein-gegen-den-abma ... r_mod_ue/index.html) )
diese dann vorab per Fax und dann per Einwurfschreiben an besagte Kanzlei schicken.
Nun gibt es zwei Möglichkeiten.
1. Um mit der Sache abzuschließen bezahlst Du den geforderten Betrag. Aber dann ist nur diese eine Sache vom Tisch. Wieviel Du gesaugt hast weist nur Du. Somit können weitere Abmahnungen folgen. Solltest Du Dich dann entschließen nicht mehr zu zahlen kann Deine erste Sofortzahlung als Schuldeingeständniss angesehen werden und Du hast, im sehr unwarscheinlichen Fall, bei einer Klage schon mal die erste schlechte Karte.
2. Nach Abgabe der modUE, nicht zahlen, kein Kontakt zum Abmahner, Bettelbriefe (idR. 2 - 3) abheften und kein Kontakt. Inkasso/ Mahnbescheid mit x bei Widerspruch zurücksenden. Bei Klageschrift AW für Zivilrecht aufsuchen. Auch hier können weitere Abmahnungen folgen.
Der hier beschriebene Weg ist der beschwerlichere, da hier mit der Verjährung gepokert wird.
Die Verjährung von Forderungen aus Abmahnungen beginnt am Ende des Jahres in dem der Abmahner Kenntnis vom vermeintlichen Verletzer erlangte (§ 199 BGB) (http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__199.html) und beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB) (http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__195.html). Gerade bei Abmahnungen die um den Jahreswechsel erfolgen, ist eine genaue Einschätzung nur über Akteneinsicht möglich.
Kenntnis vom vermeintlichen Verletzer hat der Abmahner daher weder schon zum Zeitpunkt des Log (da hat er nur eine IP und eine zugehörige Uhrzeit), noch erst, wenn die Abmahnung gedruckt wird. Der Zeitpunkt liegt irgendwann dazwischen.
Nicht unbeachtet sollten auch Maßnahmen bleiben, die zu einer Hemmung von Verjährungsfristen führen. So hemmt nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB (http://bundesrecht.juris.de/bgb/__204.html) ein Mahnbescheid mit der Zustellung die Verjährung.
Folgeschreiben vom Abmahner und/oder Inkassounternehmen haben diese hemmende Wirkung nicht, sofern man nicht mit dem Gläubiger in Verhandlungen bzgl. der Forderungen tritt (§ 203 BGB) (http://bundesrecht.juris.de/bgb/__203.html). |
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