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本帖最后由 litschking 于 2011-11-8 14:16 编辑
松绑求助Beschaeftigungsverordnung 和 Beschaefftigungsverfahrensverordnung
我的没成功,基本理由如下:
我的本来签证是根据Beschaeftigungsverordnung 办的§18 Abs.4 s. AfuenthGs,
而松绑申请的是Beschaeftigungsverfahrensverordnung里的条款9并去掉13.
两者Grundsatz不一样。
所以签证官说No。
具体情形是:
拿着dolc上的信去外管局。
结果那人就是不给签,在那拖延时间,不停看网页。 后来,终于看到我签证上写了:
Nur gültig gem. §27 nAbs. 3 Beschv als ingenieuer in Vollzeit..
然后说我的签证是劳工局根据 Beschaeftigungsverordnung 发的§18 Abs.4 s. AfuenthGs,而我的信里的依据是Beschäftigungsverfahrensverordnung,不行!
Beschv 是这样的》
§ 1 Grundsatz
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Beschäftigung (§ 17 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes) bedarf in den Fällen der § 2 bis 16 nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 39 des Aufenthaltsgesetzes.
Beschvv 是这样的》
§ 1 Grundsatz
Die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung für Ausländer,
die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die kein Aufenthaltstitel zum Zwecke der Beschäftigung ist (§§ 17, 18 und 19 des Aufenthaltsgesetzes) oder die nicht schon aufgrund des Aufenthaltsgesetzes zur Beschäftigung berechtigt (§ 4 Abs. 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes),
denen der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet ist (§ 61 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes) und
die eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen
也就是说我的先决条件是Beschv的§18,而不是 Beschvv的。
有没有办法没?!!!
附上别人的关于依据的Beschäftigungsverfahrensverordnung模板。虽然我不是 Beschaeftigungsverfahrensverordnung
Nach §13 des Beschäftigungsverfahrensordnung(BeschVerfV) wird die Zustimmung der Beschäftigung beschränkt wie folgt:
§ 13 Beschränkung der Zustimmungs
(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann hinsichtlich
1 der beruflichen Tätigkeit,
2 des Arbeitgebers,
3 des Bezirkes der Agentur für Arbeit und
4 der Lage und Verteilung der Arbeitszeit
beschränkt werden.
(2) Die Zustimmung wird für die Dauer der Beschäftigung, längstens für drei Jahre erteilt.
Allerdings können die Beschränkungen nach §9 BeschVerfV erteilt werden wie folgt:
§ 9 Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerfristigem Voraufenthalt
(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes Ausländern erteilt werden, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und
1 zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder
2 sich seit drei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Abs. 1 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt.
(2) Auf die Beschäftigungszeit nach Absatz 1 Nr. 1 werden nicht angerechnet Zeiten
1 von Beschäftigungen, die vor dem Zeitpunkt liegen, an dem der Ausländer aus dem Bundesgebiet unter Aufgabe seines gewöhnlichen Aufenthaltes ausgereist war,
2 einer nach dem Aufenthaltsgesetz oder der Beschäftigungsverordnung zeitlich begrenzten Beschäftigung oder
3 einer Beschäftigung, für die der Ausländer auf Grund dieser Verordnung, der Beschäftigungsverordnung oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung von der Zustimmungspflicht für eine Beschäftigung befreit war.
(3) Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nr. 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet.
(4) Die Zustimmung wird ohne Beschränkungen nach § 13 erteilt.
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