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本帖最后由 flight744 于 2011-11-24 15:22 编辑
偶来德已经8年,目前在TU准备写毕业论文,结婚3年半,LP德国籍,不知道这种情况是否能申请Niederlassungserlaubnis。刚才看了Aufenthaltsgesetz,里面提到对于配偶是德国人申请长居的简化措施,似乎只要满足下面9项条款中的第5和第6条即可(第3条对于学生来说也可以忽略?)但是前阵子去外管局,那里的官员说即使我的配偶是德国籍,我现在作为学生身份还是无法申请长居,因为留学目的发生变化之类的话。
不知道有没有还在大学读书的学生拿到德国长居的成功案例?
Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genuegt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfuellt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Auslaender in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt. Satz 1 gilt in den Faellen des § 26 Abs. 4 entsprechend.
Einem Auslaender ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1. er seit fuenf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2. sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beitraege zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder haeuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4. Gruende der oeffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Beruecksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die oeffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Auslaender ausgehenden Gefahr unter Beruecksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6. er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstaetigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7. er ueber ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8. er ueber Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhaeltnisse im Bundesgebiet verfuegt und
9. er ueber ausreichenden Wohnraum fuer sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehoerigen verfuegt. |
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