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Zu § 27 - lT-Fachkräfte und akademische Berufe
[ Gesetzestext des § 27 ]
Zu Nummer 1:
Die als Green Card bekannte Regelung wird als Zulassung zu qualifizierten Beschäftigungen im IT-Bereich fortgeführt. Die sonstigen Elemente der IT-ArGV werden überflüssig, weil das Zuwanderungsgesetz nicht mehr an die individuellen Fähigkeiten der Personen anknüpft, sondern an die vorgesehene qualifizierte oder hoch qualifizierte Beschäftigung, die auch der mindestens tarifgerechten Einstufung der vorgesehenen Vergütung der zu beschäftigenden Person zu entsprechen hat. Es kann daher auch auf die Zulassungsvoraussetzung einer Zahlung eines bestimmten Mindestgehaltes verzichtet werden, weil der Arbeitgeber in Verfahren nach § 39 Abs. 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 letzter Satzteil u. a. verpflichtet ist, ein einem deutschen Arbeitnehmer vergleichbares Gehalt zu zahlen.
Zu Nummer 2:
Die bisherige Regelung des § 5 Nr. 2 der ASAV wird übernommen. Dabei wird aber nicht mehr ausschließlich auf die "besonderen" fachlichen Kenntnisse abgestellt, sondern es wird nur das an die Fachkenntnisse geknüpfte öffentliche Interesse an der Beschäftigung gefordert. Dadurch wird es etwa möglich, Allgemein-Ärzte (mit Standard-Fachkenntnissen) in unterversorgten Regionen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach § 39 Abs. 2 AufenthG zuzulassen, während bisher nur Ärzte mit besonderen Kenntnissen (zum Beispiel Herzchirurgen) zugelassen werden konnten. Das gilt auch für andere akademische Qualifikationen. Voraussetzung ist jedoch immer, dass keine bevorrechtigten Arbeitssuchenden vermittelt werden können.
Zu Nummer 3:
Zur Umsetzung des § 16 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes ist eine Arbeitsmarktzugangsregelung notwendig, die es den erfolgreichen ausländischen Studienabsolventen ermöglicht, die Zustimmungserteilung der Arbeitsverwaltung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes für die dort beschriebenen Beschäftigungen zu erhalten.
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