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Der Vermieter kann das Erhöhungsverlangen frühestens nach Ablauf einer einjährigen Wartefrist stellen. Die Miete muss zum Eintritt der Erhöhung seit 15 Monaten unverändert geblieben sein, §558 BGB Die Frist beginnt mit dem Beginn des Mietverhältnisses. Erhöhungen bei oder vor oder kurz nach Mietbeginn, wie sie etwa bei im voraus abgeschlossenen Mietverträgen vorstellbar sind, sind somit ausgeschlossen.
Eine Grenze für die Mieterhöhung bildet die ortsübliche Vergleichsmiete, §558c BGB (Mietspiegel), die nicht überstiegen werden darf.
Eine weitere Grenze ist die sogenannte Kappungsgrenze, mit der bestimmt wird, um wieviel innerhalb eines Drei-Jahres- Zeitraums die Miete maximal erhöht werden darf. Für den Mieter vorteilhaft ist, daß eine solche Erhöhung keinesfalls die ortsübliche Vergleichsmiete übersteigen darf.
Für den Vermieter vorteilhaft ist, daß dieser schon bei Beginn des Drei-Jahres-Zeitraums bis zur Kappungsrenze die gesamten 20% verlangen darf, wenn der Endbetrag die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigt, LG Karlsruhe in ZMR, 1990, S. 222.
看看我贴的,楼主自己算算。 |
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