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Witwen-/Witwerrente
Nach dem Tod des Ehemannes hat die hinterbliebene Ehefrau einen Anspruch auf Witwenrente. Der hinterbliebene Ehemann bekommt eine Witwerrente, für die dieselben Regelungen gelten wie für die nachfolgend beschriebene Witwenrente. Seit dem 01.01.2005 haben auch Hinterbliebene, die in einer anerkannten Lebenspartnerschaft gelebt haben, einen Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente.
Die Witwenrente wird an Witwen und Witwer gezahlt, die nicht wieder geheiratet haben, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
Der verstorbene Ehemann hat zum Zeitpunkt seines Todes die fünfjährige Wartezeit in der Rentenversicherung erfüllt. Auf die allgemeine Wartezeit werden angerechnet: Beitragszeiten, Kindererziehungszeiten, Zeiten aus dem Versorgungsausgleich und dem Rentensplitting unter Ehegatten, Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlung des Arbeitgebers, Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung sowie Ersatzzeiten wie zum Beispiel Kriegsdienst oder Kriegsgefangenschaft.
Oder
Der verstorbene Ehemann hatte zum Zeitpunkt seines Todes einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungs-, Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits- oder Altersrente oder einen Anspruch auf eine Rente für Bergleute aus der Knappschaftsversicherung.
Die Höhe der Witwenrente hängt davon ab, ob die Ehefrau die so genannte große oder kleine Witwenrente erhält. Die große Witwenrente beträgt 60% der Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. Altersrente des Verstorbenen und wird an die Ehefrau ausgezahlt, wenn sie
ein waisenrentenberechtigtes Kind, welches das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erzieht oder
für ein behindertes Kind sorgt oder
vermindert erwerbsfähig ist oder
das 45. Lebensjahr vollendet hat. Diese Altersgrenze wird von 2012 bis 2029 stufenweise auf das 47. Lebensjahr erhöht, wenn der Todesfall nach dem 31.12.2011 eintrat.
Erfüllt die Hinterbliebene diese Voraussetzungen nicht, erhält sie eine kleine Witwenrente. Diese beträgt 25% der Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. der Altersrente des oder der verstorbenen Versicherten.
Neuregelung der Witwenrente ab 01.01.2002
Für Ehepaare, die nach dem 31.12.2001 geheiratet haben oder bei denen beide Partner nach dem 01.01.1962 geboren sind, gibt es ein neues Hinterbliebenenrecht. Ehefrauen müssen demzufolge neben den bereits genannten auch folgende Voraussetzung erfüllen, um einen Anspruch auf Witwenrente zu haben:
Die Ehe hat mindestens ein Jahr gedauert. Andernfalls wird von der Vermutung ausgegangen, dass die Ehe nur geschlossen wurde, um den Hinterbliebenen finanziell zu versorgen. Diese Vermutung kann widerlegt werden, etwa wenn der Partner durch einen Unfall, ein Verbrechen oder eine nach der Heirat aufgetretene Infektionskrankheit gestorben ist.
Außerdem gelten folgende Neuerungen:
Die große Witwenrente beträgt statt 60% nur noch 55%.
Die kleine Witwenrente wird nur 24 Monate gezahlt. Vollendet die hinterbliebene Ehefrau das 45. Lebensjahr, hat sie Anspruch auf die große Witwenrente. Diese Altersgrenze wird von 2012 bis 2029 stufenweise auf das 47. Lebensjahr erhöht, wenn der Todesfall nach dem 31.12.2011 eintrat.
Witwenrentenberechtigte, die Kinder erzogen haben, erhalten für jedes Kind einen Zuschlag zur Witwenrente.
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