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发表于 2012-3-19 18:03
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Petition: Aufenthaltsrecht - Besonderer Aufenthaltstitel für nicht-deutsche Eltern vom 25.01.2012
Petitionsdetails Hauptpetent In der Prüfung seit Stand der Bearbeitung Anzahl Mitzeichnungen Forenbeiträge
Havemann, Markus 08.03.2012 in der parlamentarischen Prüfung 213 Mitzeichner Zeigt einen unsichtbaren Platzhalter 55 Beiträge Zeigt einen unsichtbaren Platzhalter
Text der Petition
Der Deutsche Bundestag möge einen Aufenthaltstitel für nicht-deutsche Eltern von deuerhaft in Deutschland lebenden volljährigen Ausländern beschließen.
Begründung
Die Familie steht unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes Artikel 6.
Aus diesem Grund sieht das Aufenthaltsgesetz in den §§27-36 Möglichkeiten der Aufenthaltserlaubnis für nicht-deutsche Partner und minderjährige nicht-deutsche Kinder von Deutschen und in Deutschland lebenden nicht-Deutschen sowie nicht-deutschen Eltern von minderjährigen deutschen Kindern vor (sogenannter "Familiennachzug").
Demgegenüber existiert derzeit keine Regelung für den Nachzug von nicht-deutschen Eltern zu erwachsenen Deutschen oder in Deutschland lebenden nicht-Deutschen.
Viele Ausländer haben in Deutschland eine dauerhafte Heimat gefunden, sind mit Deutschland zT. durch deutsche Ehepartner und Kinder eng verbunden, haben nicht selten sogar die deutsche Staatsbürgerschaft angenommen und ihre alte Staatsbürgerschaft abgelegt. (11,46% der Eheschließung in D in 2010 waren binational, 12,3% der in D 2010 geborenen Kinder wurden in binationale Beziehungen geboren) Für diese Gruppe Menschen ist es fast unmöglich, die familiären und beruflichen Verpflichtungen und Bindungen in Deutschland zu erfüllen, sich gleichzeitig aber auch um ihre älter werdenden Eltern im Ursprungsland zu kümmern.
Bislang können die Eltern maximal 90 Tage (Besuchervisum) nach Deutschland zu Besuch kommen, Ausnahmen sind nur extrem selten bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte möglich.
Mit dieser Petition wird die Einrichtung eines besonderen Aufenthaltstitels für nicht-deutsche Eltern gefordert.
Um möglichen Schaden für die Sozialgemeinschaft abzuwenden, sollte dieser Titel an eine Reihe Bedingungen geknüpft werden:
- die Person, zu dem der Nachzug erfolgt (das "Kind"), sollte über einen dauerhaften Aufenthalt verfügen (Niederlassungserlaubnis) oder über die deutsche Staatsbürgerschaft verfügen; der Lebensunterhalt sollte gesichert sein
- der Nachziehende ("Elternteil") sollte das Rentenalter erreicht haben (Ausnahmen denkbar in besonderen Fällen, zB. Erwerbsunfähigkeit)
- der Lebensunterhalt des Nachziehenden muss aus eigenen Mitteln (Ersparnisse, Rente o.ä.) oder aus Mitteln des Einladenden gesichert sein, eine Inanspruchnahme der Sozialkassen darf nicht erfolgen, sollte vielmehr die Beendigung des Aufenthaltes zur Folge haben
- eine private Krankenversicherung muss vorhanden sein, die mindestens im Umfang der GKV leistet; eine Privathaftpflichtversicherung muss vorhanden sein
- eine Arbeitserlaubnis kann dem Nachziehenden nicht erteilt werden
- der Titel sollte in Form einer zeitbegrenzten AE erteilt werden, wobei eine Prüfung des Fortbestehens der Erfüllung der Bedingungen spätestens alle 2 Jahren erfolgen sollte
- Zeiten des Aufenthaltes mit diesem Titel zählen nicht zum Erwerb eines Anspruchs eines höherwertigen Aufenthaltstitels (also nicht für eine Niederlassungserlaubnis oder gar eine Einbürgerung) |
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