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萍聚头条

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请问持有德国人配偶的签证,需要出境后半年之内返回德国吗?

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发表于 2012-4-9 16:22 | 显示全部楼层 |阅读模式

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本帖最后由 lilac333 于 2012-10-16 13:39 编辑

请问各位大侠,持有德国人配偶的签证,需要出境后半年之内返回德国吗?听说是无限制的,但是还有一种说法是只要还是签证,就必须半年之内返回,否则需要重新提交入境签证申请。不知道有没有什么法条是针对这个情况的?
另外如果这种家庭团聚的签证是有限期的比如3年和无限期的在出入境时间上有什么区别吗?
非常感谢!

已经找到答案,谢谢各位朋友的讨论。

此事已经证实:德国人配偶分两种情况,如果持有陪伴签证处境超过半年以上需要到外管局开具证明,那么下次入境在证明的期限内就没有问题了。如果持有德国人配偶的无限期签证,那么就没有这个半年的限制了。
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发表于 2012-5-20 23:30 | 显示全部楼层
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发表于 2012-8-16 03:06 | 显示全部楼层
请问法律原文在哪里?我现在遇到这个情况,我是德国国籍,我老婆中国籍,配偶签证,离开德国超过半年,最近准备来德国,原来签证有效期还在,还要重新申请签证么?多谢各位大侠!!
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发表于 2012-8-16 03:31 | 显示全部楼层
小舟 发表于 2012-8-16 04:06
请问法律原文在哪里?我现在遇到这个情况,我是德国国籍,我老婆中国籍,配偶签证,离开德国超过半年,最近 ...


Aufenthaltsgesetz
           Kapitel 5 - Beendigung des Aufenthalts (§§ 50 - 62a)          
           Abschnitt 1 - Begründung der Ausreisepflicht (§§ 50 - 56)          
§ 51
Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
        1.         Ablauf seiner Geltungsdauer,
        2.         Eintritt einer auflösenden Bedingung,
        3.         Rücknahme des Aufenthaltstitels,
        4.         Widerruf des Aufenthaltstitels,
        5.         Ausweisung des Ausländers,
        5a.         Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
        6.         wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
        7.         wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
        8.         wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;

ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als drei Monaten erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.

(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.

(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.

(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.

(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.

(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erlischt nur, wenn
        1.         ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
        2.         der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
        3.         sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,
        4.         sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
        5.         der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.

Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate.
德国配偶的长居不会作废,但是要到外管局开证明
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发表于 2012-8-18 09:28 | 显示全部楼层
谢谢酱油兄! 我老婆不是长居,事情比较麻烦了。下面的有几条例外情况,有几条是肯定靠不上了,比如2,3,7,8,9,这几条都和我们没关系。其余的4,5,6,10。 看了几遍,也查了一些他说的相关法条,可是还不是很明白,酱油兄要是百忙中给讲讲那就太感谢了!

另外,我是和老婆一起在国内待着的,现在准备一起同机回来,要是海关不让过,我和他们理论理论,就说我在国内工作,这么长时间老婆陪我,现在一起回德国,有可能放行么?

我记得几年前,有一个老兄,有留学签证2年,然后中间有一段时间超过一年在国内待着不去上学,然后一年后返回德国,也没被拦住不让入境了。

有人有类似经历么?海关这方面监管严么?
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发表于 2012-8-29 11:27 | 显示全部楼层
外管局的意思
如果一方是德国护照,另外一方是长居
持德国护照的人逗留在德国,长居方在中国逗留时间不能超过6个月
如果德国护照的在中国呆个个把年,长居方可协同逗留个把年,(除非离婚)
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发表于 2012-9-17 07:46 | 显示全部楼层
酱油打手 发表于 2012-8-16 04:31
Aufenthaltsgesetz
           Kapitel 5 - Beendigung des Aufenthalts (§§ 50 - 62a)          
           Abschnitt ...

但是在第8条之后有句备注:ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als drei Monaten erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

我的理解是, 对于持家团签证的人, 因为签证有效期基本都是1年, 也可以多次入境的, 所以在跟6,7相符情况下, 签证不会失效。 不知道这样想对不对呢?
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发表于 2012-9-17 08:05 | 显示全部楼层
小舟 发表于 2012-8-18 10:28
谢谢酱油兄! 我老婆不是长居,事情比较麻烦了。下面的有几条例外情况,有几条是肯定靠不上了,比如2,3,7, ...

你们要在离开德国前去外管局跟官员说明情况,说是这段婚姻在德国以外的国家延续着的,而且可以提供公司的工作证明,要求开个BESCHEINIGUNG,这样拿长居的那房哪怕是每自然年度内离开德国超过半年,在入境时将那个证明带着,就不会有问题

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发表于 2012-9-17 09:40 | 显示全部楼层
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 楼主| 发表于 2012-10-16 12:37 | 显示全部楼层
此事已经证实:德国人配偶分两种情况,如果持有陪伴签证处境超过半年以上需要到外管局开具证明,那么下次入境在证明的期限内就没有问题了。如果持有德国人配偶的无限期签证,那么就没有这个半年的限制了。
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