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BGH, Urteil vom 17. 01. 1985 - Az: VII ZR 375/83
Mit seinem Reiseangebot übernimmt der Veranstalter Planung und Durchführung der Reise. Nach Abschluß des Reisevertrages haftet er insoweit für den Erfolg. Er trägt grundsätzlich die Gefahr des Nichtgelingens seiner Reiseveranstaltung. Der Reisende darf daher darauf vertrauen, daß der Veranstalter alles zur erfolgreichen Durchführung der Reise Erforderliche unternimmt und ihn, soweit eine Mitwirkung des Reisenden notwendig ist, rechtzeitig darauf hinweist. Die Gesamtheit von Reiseleistungen (§ BGB § 651a) beschränkt sich nicht auf die im Angebot (Prospekt) aufgeführten Einzelleistungen (Beförderung, Unterbringung, Verpflegung, Führungen uam.), sondern umfaßt auch die Überwindung aller durchweg in Betracht zu ziehenden Reisehindernisse, die die Reise vereiteln oder beeinträchtigen können.
LG Frankfurt, Urteil vom 15.07.1991 - Az: 2/24 S 344/90
Fluggäste können nicht deshalb von der Beförderung ausgeschlossen werden, weil sie nicht innerhalb der von der Luftfahrtgesellschaft als angemessen erachteten Frist vor Abflug erscheinen. Eine Erscheinungsfrist kann nur dann verbindlich sein, wenn ausdrücklich im Flugscheinheft darauf hingewiesen wird.
Der Luftfrachtführer ist verpflichtet, im Flugschein die genaue Zeit anzugeben, zu der der Fluggast spätestens am Abfertigungsschalter zu erscheinen hat, wobei auf die (möglichen) Folgen eines verspäteten Erscheinens hinzuweisen ist. Es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß der Fluggast eine bestimmte Frist kennt und deshalb von sich aus einhält.
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