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Geringfügig entlohnte Beschäftigung [Bearbeiten]
Definition [Bearbeiten]
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 euro nicht überschreitet. Die wöchentliche Arbeitszeit und die Anzahl der monatlichen Arbeitseinsätze sind dabei unerheblich.[6] Hat eine Person zwei oder mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse und beträgt das Entgelt hieraus insgesamt mehr als 400 euro , so ist keine dieser Beschäftigungen geringfügig.
Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Entgeltbestandteile, die für Entgeltumwandlung nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung verwendet werden, sind nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie 4 % Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen (§ 3 Nr. 63 EStG). Steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 EStG genannten steuerfreien Einnahmen gelten nicht als Arbeitsentgelt.
Um das regelmäßige Arbeitsentgelt zu ermitteln, wird zum Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung in einer vorausschauenden Betrachtung das Arbeitsentgelt eines Zeitjahres unter Berücksichtigung von Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld zugrunde gelegt, oder, wenn das Beschäftigungsverhältnis kürzer ist, dessen Dauer. Das monatliche Entgelt für diesen Zeitraum darf im Durchschnitt 400 euro nicht überschreiten.[7] Bei ganzjähriger Beschäftigung sind dies maximal 4.800 euro im Jahr. Die Verdienstgrenze ist erneut bei jeder Veränderung in den Verhältnissen, die von Dauer ist, zu prüfen. überschreitet das regelmäßige Arbeitsentgelt bei erneuter Prüfung die 400-Euro-Grenze, so tritt vom Zeitpunkt des überschreitens an Versicherungspflicht in der Sozialversicherung ein. Dies gilt auch immer dann, wenn die Verdienstgrenze durch Aufnahme eines weiteren 400 Euro-Jobs überschritten wird. Zeiten der Vergangenheit bleiben versicherungsfrei (§ 8 Abs. 2 SGB IV). |
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